GBK-26-01-1#1 Festlegung WONKa

Festlegung für einen Wasserstoff-Ordnungsrahmen zu den Netzkosten und Methoden der Kapitalverzinsung (WONKa)

Verfahrenseinleitung

Die Große Beschlusskammer Energie hat am 29.07.2026 ein Verfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 28o Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EnWG zur „Festlegung für einen Wasserstoff-Ordnungsrahmen zu den Netzkosten und Methoden der Kapitalverzinsung (WONKa)“ unter dem Geschäftszeichen GBK-26-01-1#1 eingeleitet.

Die Festlegung wird zwei Aspekte umfassen: Zum einen soll sie in Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur als unabhängige Regulierungsbehörde nunmehr auch für Wasserstoffnetze ein Regelwerk für die Bestimmung der anerkennungsfähigen Netzkosten von Wasserstoffnetzbetreibern schaffen, das an die Stelle der bisherigen WasserstoffNEV treten soll. Dabei sollen insbesondere die Erkenntnisse des im Strom- und Gasbereich durchgeführten NEST-Prozesses in den Bereich Wasserstoff einfließen und soweit nötig Bezüge zur Festlegung GBK-24-01-2#1 (WANDA) hergestellt werden. Im Übrigen wird vorbehaltlich der weiteren Diskussion inhaltlich eine weitgehende Fortführung der bisherigen Regulierungssystematik angestrebt. Die Regelungen werden sowohl für Wasserstoff-Kernnetzbetreiber als auch für sonstige Wasserstoffnetzbetreiber, soweit sie der Regulierung unterfallen, gelten.

Zum anderen wird die Festlegung die Methoden zur Bestimmung der Zinssätze für die Kapitalverzinsung beinhalten. Die bisherigen Zinssätze für die Eigenkapitalverzinsung nach § 28r Abs. 1 Satz 7 EnWG für das Kernnetz bzw. § 10 Abs. 4 Satz 3 WasserstoffNEV für sonstige Wasserstoffnetze laufen zum Ende des Jahres 2027 aus. Regelungen zur Ermittlung der zukünftigen Werte existieren bisher nicht. Ob und inwieweit sich die aus der Strom- und Gasnetzregulierung bekannte Methodik auf Wasserstoffnetze übertragen lässt, wird im Verfahren – sowohl für das Kernnetz als auch separat für sonstige Netze – geprüft. Hierzu hat die Bundesnetzagentur ein Gutachten an Frontier Economics Ltd. vergeben. Die Zinssätze selbst werden nach jetzigem Stand nicht Gegenstand der Festlegung sein, sondern einer Einzelfestlegung zur Umsetzung der gefundenen Methodik vorbehalten bleiben. Die Festlegung der Zinssätze soll nach dem Stand der Überlegungen unmittelbar im Anschluss an die Methodenfestlegung erfolgen.

Die Festlegung soll für alle Kostengenehmigungsverfahren gelten, die inhaltlich Netzkosten der Kalenderjahre ab 2028 betreffen.

Ein Konsultationsentwurf soll voraussichtlich im Dezember dieses Jahres veröffentlicht werden.

GBK-26-01-1#1

Stand: 29.07.2026

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