GBK-26-02-1#1 Festlegung der Datenerhebung zur Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit, der Netzleistungsfähigkeit und der Netzservicequalität im Strombereich

Festlegung der Datenerhebung zur Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit, der Netzleistungsfähigkeit und der Netzservicequalität im Strombereich
[GBK-26-02-1#1]

Verfahrenseinleitung

Die Große Beschlusskammer Energie hat auf der Grundlage von § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 21a Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 und Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) am 02.01.2026 ein Verfahren zur Festlegung der Datenerhebung zur Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung hinsichtlich der Netzleistungsfähigkeit im Strombereich eingeleitet. Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen GBK-26-02-1#1 geführt und erfolgt, wie bereits die Festlegung der Datenerhebung zur Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit, der Netzleistungsfähigkeit und der Netzservicequalität im Strombereich [GBK-24-02-1#5] aus dem Frühjahr 2025, zur Ermöglichung der Methodenfestlegung zur Qualitätsregulierung [GBK-24-02-1#4].

Die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur zum Erlass einer bundesweiten Festlegung ergibt sich aus § 54 Absatz 3 Satz 3 EnWG. Die Zuständigkeit der Großen Beschlusskammer Energie ergibt sich dabei aus § 59 Absatz 3 Satz 3 EnWG.

Nach § 21a Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 EnWG kann die Bundesnetzagentur Vorgaben zur Ermittlung und zur näheren Ausgestaltung von Qualitätsvorgaben treffen. In diesem Rahmen arbeitet die Bundesnetzagentur an der Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung, in der neben der Netzzuverlässigkeit auch die Netzleistungsfähigkeit in Form der Energiewendekompetenz und Digitalisierung der Netzbetreiber berücksichtigt werden soll. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann die Bundesnetzagentur nach § 21a Absatz 3 Satz 3 Nummer 11 EnWG auch Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten einschließlich Umfang, Zeitpunkt und Form, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen beschließen.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der vorliegenden zur Konsultation gestellten Festlegung der Datenerhebung zur Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung hinsichtlich der Netzleistungsfähigkeit im Strombereich lediglich Daten zur Ermittlung weiterer geeigneter Kennzahlen und zur Bestimmung der Kennzahlenwerte zur Netzleistungsfähigkeit ermittelt werden sollen. Dagegen werden Daten zur Netzzuverlässigkeit, wie in den vergangenen Jahren, aufgrund der Festlegung über die Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätselementes hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit Strom nach den §§ 19 und 20 ARegV (BK8-23/001-A) erhoben. Diese ist abrufbar auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter folgendem Link: https://www.bundesnetzagentur.de/806526.

GBK-26-02-1#1

Weitere Informationen zum Verfahren

Stand: 02.01.2026

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