Informationstermin AgNes zum Zwischenstand der Überlegungen

27. Mai 2026

Die Bundesnetzagentur veranstaltet am 27. Mai 2026 von 13:30 bis 16:30 Uhr einen Informationstermin zu AgNes, GBK-25-01-1#3.

In den vergangenen Expertenaustausch-Terminen war bereits die Kommunikation eines Zwischenstands vor der Konsultation eines Festlegungsentwurfs angekündigt worden.

Die Bundesnetzagentur wird in diesem Termin den Zwischenstand ihrer Überlegungen vorstellen und einen Ausblick auf mögliche Inhalte eines später zu konsultierenden Festlegungsentwurfs sowie den weiteren Zeitplan geben.

Der Termin soll dazu dienen, allen Stakeholdern die anstehende Konsultation im Sommer zu erleichtern und bereits vorher Gelegenheit geben, Stellungnahmen für die Konsultation vorzubereiten. Es wird die Möglichkeit zu Rückfragen geben. Eine Aussprache ist nicht vorgesehen.

Bei dem Termin handelt es sich ausdrücklich nicht um die Einleitung einer förmlichen Konsultation oder die Vorstellung eines fertigen Festlegungsentwurfs. Es geht um die öffentliche Kommunikation der vorläufigen Würdigung der zwischenzeitlichen Stellungnahmen und eigener, weiterer Analysen zum Stand Ende Mai 2026. Änderungen gegenüber dem Ergebnis aus Ende Mai zum Festlegungsentwurf können angesichts des laufenden Verfahrens ausdrücklich nicht ausgeschlossen werden.

Der Termin findet ausschließlich online statt.

Eine Anmeldung für eine Online-Teilnahme war bis zum 25.05.2026 möglich.

Der Termin kann außerdem über einen Livestream (ohne Anmeldung) verfolgt werden.


Präsentation der Bundesnetzagentur

Chatverlauf Informationstermin 27.05.2026

Hinweis:

In unserem am 27. Mai 2026 vorgestellten Foliensatz zum aktuellen Stand der Überlegungen wurde ausgeführt, dass wir erwägen, solche Speicher/ Elektrolyseure unter Vertrauensschutz zu stellen,

  • „die nach dem 4. August 2011, innerhalb von 18 Jahren in Betrieb genommen worden sind oder
  • für die vor dem Inkrafttreten der AgNes-Festlegung eine endgültige Investitionsentscheidung (FID) getroffen wurde
  • und deren Inbetriebnahme bis spätestens zum 4. August 2029 erfolgt“. 

Es werden also diese zwei nachfolgenden Fälle unterschieden, wobei das „oder“ in der Formulierung als Abgrenzung zwischen diesen Fällen, also alternativ, zu verstehen ist:

Fall 1: Anlagen, die bereits heute in Betrieb genommen worden sind und derzeit eine Befreiung von den Netzentgelten nach § 118 Abs. 6 EnWG genießen, erhalten Vertrauensschutz für den § 118 Abs. 6 EnWG genannten Zeitraum (maximal 20 Jahre).

Fall 2: Anlagen, die noch nicht in Betrieb genommen wurden – also derzeit noch keine Vollbefreiung erhalten –, müssen bis zum „Inkrafttreten“ der Festlegung AgNes eine FID getroffen haben und bis zum 04.08.2029 in Betrieb genommen werden.

Für noch nicht in Betrieb genommene Anlagen würde es also nicht ausreichen, lediglich bis zum 04.08.2029 in Betrieb genommen zu werden.


Die Bundesnetzagentur unterscheidet dabei zwischen diesen vier zeitlichen Zuständen: 

  • Beschlussdatum: Ist das Datum, an welchem der letzte Zeichnungsberechtigte die Festlegung physisch unterschreibt. Dieses Datum wird auch in der Festlegung im Rubrum aufgenommen.
  • Bekanntgabe der Festlegung: Ist das Datum, an dem die Festlegung öffentlich bekanntgegeben wird. Die Große Beschlusskammer Energie nimmt in der Regel eine öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen vor. Die öffentliche Bekanntmachung wird dabei dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Entscheidung, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht werden (§ 73 Abs. 1a S. 2 EnWG). Die Entscheidungen gelten dabei gemäß § 73 Abs. 1a S. 3 EnWG mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind.
  • Inkrafttreten der Festlegung: Ist das Datum, an welchem die Festlegung in Kraft tritt. Dies wird nicht vor dem 01.01.2027 der Fall sein.
  • Anwendung/ Erlangen der praktischen Gültigkeit: Ist das Datum, an welchem die Regelungen in der Festlegung ihre Wirkung entfalten, dies wird zum 01.01.2029 der Fall sein.

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