GBK-25-01-2#1 Festlegung RAMEN Gas
Verfahren zur Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber
[GBK-25-01-2#1]
Verfahrenseinleitung
Die Große Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur hat das am 07.05.2024 unter dem Geschäftszeichen GBK-24-01-3#3 eingeleitete Verfahren zur Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Elektrizitäts- und Gasverteilernetzbetreiber sowie Fernleitungsnetzbetreiber (RAMEN) in zwei separate Verfahren für den Sektor Strom sowie den Sektor Gas aufgeteilt.
Daher hat die Große Beschlusskammer Energie gemäß § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit §§ 21, 21a EnWG unter dem Geschäftszeichen GBK-25-01-2#1 am 16.01.2025 ein Verfahren zur Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber („RAMEN Gas“) eröffnet.
Insbesondere aufgrund der energiewendebedingten Herausforderungen im Stromsektor sowie des bereits laufenden Transformationsprozesses im Gassektor bedarf es der Prüfung einer Vielzahl an differenzierten Regelungen für Elektrizitätsverteilernetzbetreiber auf der einen und Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber auf der anderen Seite. Im Rahmen der Erarbeitung des Sachstandes zu Tenor und Erwägungen hat sich gezeigt, dass vor diesem Hintergrund separate Festlegungsverfahren für den Strom- und Gassektor zweckmäßig sind. Künftig wird eine sektorspezifische Anpassung der Festlegungen vereinfacht. Mit Ausnahme der differenzierenden Regelungen bleibt es beim Ziel eines weitgehend einheitlichen Regulierungsrahmens für Elektrizitätsnetzbetreiber sowie Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber.
Das bisher unter dem Geschäftszeichen geführte Verfahren GBK-24-01-3#3 wird inhaltlich wie beabsichtigt weiterbetrieben. Sämtliche Akteninhalte des unter GBK-24-01-3#3 geführten Verfahrens werden auf das Verfahren für Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber (RAMEN Gas, GBK-25-01-2#1) übertragen. Somit geht das bisher unter dem Geschäftszeichen GBK-24-01-3#3 geführte Verfahren– soweit es Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber betraf – in das Verfahren für Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber (RAMEN Gas, GBK-25-01-2#1) auf. Gleichzeitig wird das Verfahren unter dem Geschäftszeichen GBK-24-01-3#3 eingestellt. Bisherige Verfahrensmeldungen des unter GBK-24-01-3#3 geführten Verfahrens können weiterhin hier abgerufen werden.
Die Zuständigkeit der Großen Beschlusskammer ergibt sich aus § 59 Abs. 3 Satz 2 EnWG in Verbindung mit §§ 54 Abs. 3, 21, 21a EnWG.
GBK-25-01-2#1
Stand: 16.01.2025