Über­blick über Kos­ten- und Er­lös­re­gu­lie­rung

Die im sogenannten NEST-Prozess erlassenen Festlegungen gestalten den regulatorischen Rahmen für die Kosten- und Erlösbestimmung der Verteilernetzbetreiber im Strom- und Gasbereich sowie für die Fernleitungsnetzbetreiber aus. Sie werden an die Stelle der Anreizregulierungsverordnung sowie der Strom- bzw. Gasnetzentgeltverordnung treten.

Zur zielgerichteten Information bietet die Große Beschlusskammer Energie ab sofort auf dieser Seite Webcasts zu den einzelnen Anwendungsbereichen des neuen in NEST angelegten Regulierungsrahmens. Der Webcast NEST Gesamtkonstrukt gibt dabei einen ersten Überblick über den neuen Regulierungsrahmen, der ab der fünften Regulierungsperiode, d.h. ab dem 01.01.2028 (Gas) bzw. ab dem 01.01.2029 (Strom) seinen Niederschlag finden wird.

Neben allgemeinen Erläuterungen zum Zusammenspiel der Festlegungstypen (Rahmen-, Methoden- und Einzelfestlegung), werden ebenfalls die (vorbereitenden) Prozesse der fünften Regulierungsperiode und der anstehenden Kostenprüfung sowohl im Gas- als auch im Strombereich erläutert. Der Webcast gibt außerdem Hinweise auf die einzuhaltenden Fristen und erläutert die konkreten Änderungen ausgehend von der Regulierungsformel. Augenmerk wird dabei auf die integralen Bestandteile der Regulierungsformel gelegt: das Ausgangsniveau, die Kostenanteile, die nicht dem Effizienzvergleich unterliegen (KAnEU, vormals dnbK), die Kapitalkostenauf- und abschläge, die OPEX-Anpassung sowie die Forschung und Entwicklung.

WebcastLink zur FestlegungsseiteErlassdatumGeschäftszeichen
NEST Gesamtkonstrukt

Überblick über den neuen Regulierungsrahmen, zur leichteren Navigation mit Zeitangaben:

  1. Gesamtkonstrukt im Überblick – 1. Minute
  2. Rechtsgrundlagen – 1. Minute
  3. Zusammenspiel der Festlegungen – ab der 1. Minute
  4. Regulierungsperioden und Fristen – ab der 3. Minute
  5. Verfahrensregelungen des Bundes und der Länder –
    ab der 13. Minute
  6. Änderungen, ausgehend von der Regulierungsformel –
    ab der 15. Minute
Ausgangsniveau – ab der 21. Minute
KAnEu – ab der 22. Minute
Volatile Kostenanteile – ab der 24. Minute
KKauf und KKab – ab der 25. Minute
Qualitätsregulierung Strom – ab der 28. Minute
Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor – ab der 30. Minute
OPEX-Anpassung – ab der 30. Minute
F&E – ab der 34. Minute
Integriert NEST Gesamtkonstrukt; Ergänzend dazu ein separater Webcast zum Thema
Vereinfachtes Verfahren (MP4 / 308 MB)
Festlegungsseite zur Rahmenfestlegung RAMEN Strom
Festlegungsseite zur Rahmenfestlegung RAMEN Gas
08.12.2025
08.12.2025
GBK-25-01-1#1
GBK-25-01-2#1
Festlegungsseite zur Methodenfestlegung StromNEF
Festlegungsseite zur Methodenfestlegung GasNEF
Festlegungsseite zur Methodenfestlegung zur Kapitalverzinsung
08.12.2025
08.12.2025
08.12.2025
GBK-24-02-1#3
GBK-24-02-2#3
GBK-25-02-3#1
Festlegungsseite zur Methodenfestlegung zum Effizienzvergleich Strom
Festlegungsseite zur Methodenfestlegung zum Effizienzvergleich Gas
08.12.2025
08.12.2025
GBK-25-02-1#2
GBK-25-02-2#1
Integriert in NEST Gesamtkonstrukt
ab der 30. Minute
Festlegungsseite zur Methodenfestlegung zum generellen sektoralen Produktivitätsfaktor08.12.2025GBK-24-02-3#4
Integriert in NEST Gesamtkonstrukt
ab der 28. Minute
Festlegungsseite zur Methodenfestlegung zur zukünftigen Ausgestaltung der Qualitätsregulierung
(flankiert um
Festlegung zur Datenerhebung zur Qualitätsregulierung 2026
sowie
Festlegung zur Datenerhebung zur Qualitätsregulierung 2025)

xx.07.2026


26.02.2026

17.03.2025

GBK-24-02-1#4


GBK-26-02-1#1

GBK-24-02-1#5

Festlegungsseite zur Rahmenfestlegung Kosten- und Erlösregulierung der Übertragungsnetzbetreiberxx.1x.2026GBK-25-01-1#2


Auf Ebene der sogenannten „Rahmenfestlegungen“ werden die Regulierungssysteme für die jeweiligen Netzbetreibertypen in ihren wesentlichen Merkmalen charakterisiert. Im Fall des NEST-Prozesses also Anreizregulierungssysteme, die sich in den Details für Strom- Gasnetzbetreiber unterscheiden.

Auf Ebene der „Methodenfestlegungen“ werden die in den Rahmenfestlegungen angelegten einzelnen Elemente der jeweiligen Regulierungssysteme konkret ausgestaltet.

(Einzel-)Festlegungen, z.B. zu den Erlösobergrenzen, verleiben hingegen auch weiterhin im originären Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Beschlusskammern.

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