Pflich­ten der Ver­mitt­lungs­diens­te

Der DSA etabliert abgestufte Sorgfaltspflichten für Vermittlungsdienste. Diese richten sich nach Art sowie Größe der Anbieter und bauen modular aufeinander auf.

Für Online-Plattformen und alle anderen Hostingdienste gilt das sogenannte Haftungsprivileg. Das bedeutet, sie haften in den meisten Fällen nicht für rechtswidrige Inhalte, die von ihren Nutzerinnen und Nutzern eingestellt oder geteilt werden und haben auch insoweit keine Pflicht zur Überprüfung von Inhalten. Das Haftungsprivileg entfällt in dem Moment, in dem sie tatsächliche Kenntnis von einem rechtswidrigen Inhalt erlangen und nicht unverzüglich den entsprechenden Inhalt entfernen oder den Zugang dazu sperren. Dieses Prinzip wird als „Melde- und Abhilfeverfahren“ (im Englischen: Notice-and-Takedown-Verfahren) bezeichnet.

Abgestuftes System an Sorgfaltspflichten

Kernstück des DSA sind zahlreiche und umfängliche Sorgfaltspflichten.
Der DSA verfolgt einen abgestuften Regulierungsansatz, nicht alle Regeln gelten für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten gleichermaßen. Je nach Kategorie und Größe der Dienste und der spezifischen Risiken gelten unterschiedliche Anforderungen und Verpflichtungen.

Die Grundregeln, die für alle digitalen Vermittlungsdienste gelten, zielen im Kern auf ein Mindestmaß an Transparenz und Verantwortlichkeit. Je größer und bedeutsamer ein Dienst ist, desto umfangreicher und strenger sind die Regeln.

kommt Vermittlungsdienste

Häufig gestellte Fragen zu Sorgfaltspflichten von Vermittlungsdiensten

Für die Auslegung und Anwendung der Regelungen und Pflichten des DSA sind grundsätzlich die nationalen DSCs verantwortlich. Um eine europaweit einheitliche Auslegung und Anwendung der Vorgaben zu erreichen und Aufsichtsarbitrage zu verhindern, stimmen sich die DSCs untereinander und mit der Europäischen Kommission in Rechtsfragen ab. Infolge dieser Abstimmung kann es zu Anpassungen und Ergänzungen dieser FAQ kommen.

Dennoch wird jeder Fall einzeln betrachtet und seine Besonderheiten stets angemessen berücksichtigt. Die folgenden Ausführungen sind daher als Orientierung beziehungsweise Entscheidungshilfe für Diensteanbieter zu verstehen und stellen keine aufsichtliche (Vor-)Entscheidung dar.

Allgemeine Sorgfaltspflichten für alle Vermittlungsdienste

Alle Vermittlungsdienste unterliegen mindestens den folgenden allgemeinen Informations- und Transparenzpflichten gemäß Artikel 11 bis 15 DSA:

Einrichtung zentraler Kontaktstellen für Behörden (Artikel 11)

Einrichtung zentraler Kontaktstellen für User (Artikel 12)

Vermittlungsdienste sind verpflichtet, leicht zugangliche zentrale Kontaktstellen für die unmittelbare elektronische Kommunikation mit Behörden (Artikel 11) und mit Usern (Artikel 12) einzurichten.

Benennung eines gesetzlichen Vertreters in der EU (Artikel 13)

Anbieter, die keine Niederlassung in der EU haben, müssen einen gesetzlichen Vertreter in einem EU-Mitgliedsstaat (in dem der Dienst auch angeboten wird) benennen.
Die Benennung eines gesetzlichen Vertreters in Deutschland können Sie direkt hier eintragen.

Transparente Gestaltung und Verständlichkeit von Nutzungsbedingungen (AGB) sowie Informationen über die Moderation von Inhalten (Artikel 14)

Nutzungsbedingungen müssen klar, einfach und verständlich sowie leicht zugänglich sein.

Verfahren zur Moderation von rechtswidrigen bzw. vom Dienst nicht zugelassenen (verbotenen) Inhalten und mögliche Maßnahmen dagegen müssen in den Nutzungsbedingungen dargestellt werden. Diese Informationen müssen, sofern sich der Dienst überwiegend an Minderjährige richtet bzw. überwiegend von diesen genutzt wird, für diese verständlich sein.

Veröffentlichung eines jährlichen Transparenzberichts, der Informationen zur Moderation von Inhalten und andere Maßnahmen enthält (Artikel 15)

Vermittlungsdienste müssen die Anzahl der behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen und die jeweils ergriffenen Maßnahmen angeben sowie Informationen über die auf eigene Initiative durchgeführte Moderation, die dabei eingesetzten automatisierten Werkzeuge, deren Genauigkeit und mögliche Fehlerquoten, bereitstellen.

Weitere Sorgfaltspflichten für Hosting-Anbieter (Artikel 16 bis 18 DSA)

Hosting-Anbieter müssen zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten besondere Pflichten im Umgang mit rechtswidrigen Inhalten erfüllen.

Einrichtung eines Melde- und Abhilfeverfahrens „Notice & action“ (Artikel 16)

Alle Hostingdienste (einschl. Plattformen) müssen ein Verfahren zur Meldung und Abhilfe von rechtswidrigen Inhalten einrichten („notice & action“).
Die Meldung muss leicht zugänglich und benutzerfreundlich und ausschließlich auf elektronischem Weg möglich sein und gem. Art. 16 Abs. 2 DSA Folgendes enthalten:

  • Eine Begründung, warum der Inhalt rechtswidrig sein soll
  • Einen Link zu dem Inhalt oder genaue Angaben des Speicherortes
  • Namen und E-Mail-Adresse der meldenden Person und eine
  • Erklärung, dass die Meldung „in gutem Glauben“ abgegeben wird.

Die Diensteanbieter müssen eine Empfangsbestätigung versenden, auf die Meldungen schnell reagieren und gegen illegale Inhalte vorgehen.

Über eine getroffene Entscheidung müssen sowohl der User, der den Inhalt eingestellt hat, als auch der User, der diesen gemeldet hat, informiert werden.

Begründungspflicht bei Nutzungsbeschränkungen (Artikel 17)

Handelt es sich bei den von Usern bereitgestellten Informationen um rechtswidrige Inhalte oder Inhalte, die gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen, können die Anbieter die Nutzung des Dienstes wie folgt beschränken:

  • Beschränkung der Anzeige einzelner Inhalte (Löschung des Inhalts oder Sperrung des Zugangs dazu)
  • Aussetzung, Beendigung oder sonstige Beschränkungen von Geldzahlungen
  • Aussetzung oder Beendigung des Dienstes
  • Aussetzung oder Schließung des Userkontos.

In allen Fällen müssen betroffene User eine klare und spezifische Begründung der Beschränkung erhalten. Die Begründung muss leicht verständlich sein und mindestens Angaben enthalten über die Art der Beschränkung, Tatsachen und Umstände der Entscheidung, ggf. eingesetzte automatisierte Verfahren bei der Erkennung der Inhalte bzw. bei der Entscheidung sowie einen Verweis auf die Rechtsgrundlage der Entscheidung bzw. auf die Nutzungsbedingungen, wenn Inhalte als unvereinbar mit diesen angesehen werden.


Zum Onboarding zur Statements of Reason-Datenbank siehe weiter unten

Meldung des Verdachts auf Straftaten (Artikel 18)

siehe weiter unten

Weitergehende Pflichten für Online-Plattformen (Artikel 20 ff. DSA)

Für Online-Plattformen gilt darüber hinaus:

Einrichtung eines internen Beschwerdemanagementsystems (Artikel 20)

Online-Plattformen müssen ein internes Beschwerdemanagementsystem für User einrichten. Hierüber können User, wenn die Plattform auf die Meldung eines Inhalts oder eines Accounts nicht reagiert oder User mit einer Entscheidung der Plattform (z.B. die Nicht-Löschung eines gemeldeten Inhalts oder eine Account-Sperre) nicht einverstanden sind, elektronisch und kostenlos Beschwerde einlegen - sofort und bis zu sechs Monate nach der Entscheidung. Die Entscheidung der Plattform über eine Beschwerde darf nicht rein automatisiert erfolgen und muss eine Begründung erhalten.

Kooperation in Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung (Artikel 21)

Online-Plattformen müssen auf die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitschlichtung hinweisen und mit der Streitbeilegungsstelle kooperieren. (vgl. Außergerichtlichte Streitbeilegung)

Vorrangige Behandlung von trusted flaggern - Meldungen zu rechtswidrigen Inhalten (Artikel 22) (vgl. Trusted Flagger)

Maßnahmen zum Schutz missbräuchlicher Verwendung (Artikel 23)

Online-Plattformen müssen die missbräuchliche Verwendung durch entweder häufige rechtswidrige Inhalte einzelner User/Accounts durch Missbräuchliche Verwendung der Beschwerdesysteme durch einzelne User/Accounts unterbinden.

Erweiterte Berichtspflichten (Artikel 24)

Online-Plattformen müssen zusätzlich zu den o.g. Informationen (vgl. Artikel 15) berichten über:

  • die Anzahl der Beschwerden an das interne Beschwerdemanagementsystem
  • die Entscheidungen dazu
  • die Anzahl der Streitfälle, die bei außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen eingereicht wurden
  • die Ergebnisse dieser Streitfälle
  • die Anzahl der Einschränkungen oder Schließungen von Nutzerkonten und deren Gründe
  • ihre durchschnittlichen monatlichen Nutzerzahlen

Die Berichte können über das Anbieterportal beim DSC eingereicht werden.

Gestaltung der Benutzeroberfläche und Bedienung des Dienstes, ohne dass User getäuscht oder beeinflusst werden - Verbot sog. dark patterns (Artikel 25)

User sollen eine freie und informierte Entscheidung treffen können. Insbesondere müssen Auswahlmöglichkeiten neutral gestaltet sein und dürfen nicht wiederholt abgefragt werden. Das Beenden des Dienstes muss genauso einfach sein, wie das Registrieren für den Dienst.

Eindeutige Kennzeichnung von Werbung (Artikel 26)

  • Werbung muss als solche klar gekennzeichnet sein und Angaben zum Auftraggeber enthalten.
  • Auf User zugeschnittene Werbung (Profiling) darf nicht auf sensiblen persönlichen Daten wie z.B. ethnischer Zugehörigkeit, religiösen oder politischen Überzeugungen, sexueller Gesinnung o.ä. basieren (Artikel 4 Nummer 4 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Transparente Gestaltung von Empfehlungssytemen (Artikel 27)

Die wichtigsten Parameter/Algorithmen der Empfehlungssysteme für Inhalte oder Produkte und Möglichkeiten zur individuellen Anpassung müssen in den Nutzungsbedingungen klar und verständlich angegeben werden

Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger (Artikel 28)

Zuständig für den Online-Schutz Minderjähriger nach Art. 28 Abs. 1 DSA ist die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) und für die Durchsetzung der Art. 28 Abs. 2 und 3 DSA die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI).

Im Rahmen eines vom BfDI am 16.05.2024 ausgerichteten Workshops wurde ein Positionspapier zu Altersverifikationssystemen (pdf / 151 KB) gemeinsam von BMFSFJ, BfDI, BzKJ, BNetzA und der Landesanstalt für Medien NRW erarbeitet.

Es enthält neun grundlegende Punkte zu Altersverifikationssystemen, die die gemeinsame Position der beteiligten Behörden wiederspiegeln. Das gemeinsame Positionspapier ist im Rahmen der von der Europäischen Kommission eingerichteten Task Force ´Altersverifikation´ entstanden.

Online-Plattformen, die weniger als 50 Mitarbeitende beschäftigen und deren Jahresumsatz unter 10 Mio. Euro liegt, sind von den vorgenannten Pflichten der Online-Plattformen ausgenommen (Artikel 19)

Zusätzliche Pflichten für VLOPs und VLOSEs

Für VLOPs und VLOSEs gelten die strengsten Regeln und weitestgehenden Verpflichtungen. Sie haben aufgrund Ihrer Größe (monatlich mehr als 45 Mio. aktive User in der EU) und Reichweite einen besonders hohen gesellschaftlichen Einfluss. Hier ist das Risiko der Verbreitung illegaler Inhalte besonders hoch. Sie unterliegen deshalb besonderen Sorgfaltspflichten, wie zum Beispiel der Pflicht zur Risikoanalyse und Risikominimierung (Artikel 34 und 35 DSA). So sind die Anbieter verpflichtet, vor der Einführung neuer Funktionen Risikobewertungen vorzunehmen. Dies zielt auf die Frage, inwiefern Design, Funktionsweise, Nutzung und die zugrundeliegenden Algorithmen ihrer Dienste im Hinblick auf die Verbreitung illegaler Inhalte, die Beeinträchtigung fundamentaler Rechte, den Schutz persönlicher Daten oder die negative Beeinflussung gesellschaftlicher Diskurse oder von Wahlverfahren systemische Risiken bergen. Dabei identifizierte Risiken müssen von den VLOPs durch sachgerechte und effektive Maßnahmen vermieden werden.
Schließlich können diese Dienste bei außergewöhnlichen Krisen (z.B. bewaffnete Konflikte, Terrorhandlungen oder Pandemien) von der Europäischen Kommission zur Zusammenarbeit verpflichtet werden (Artikel 36 DSA).

Nochmals erweiterte Berichtspflichten für VLOPSEs ergeben sich aus Art. 42 DSA.

Sind Webshops Vermittlungsdienste im Sinne des DSA?

Unter Webshops verstehen wir Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr, die zum Zwecke des Abschlusses von Verträgen über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen genutzt werden können. In Abgrenzung zu Marktplätzen, die Verträge mit Dritten vermitteln, erfolgt der Vertragsschluss unmittelbar zwischen dem Anbieter der Website und den Käuferinnen und Käufern. Webshops werden grundsätzlich nicht als Vermittlungsdienste im Sinne des DSA eingestuft.

Was gilt für Webshops mit Kundenkonten?

Die meisten Webshops ermöglichen Nutzerinnen und Nutzern das Anlegen von Kundenkonten in denen Informationen wie Name und Adresse, aber auch Bestellhistorie oder bevorzugtes Zahlungsmittel gespeichert werden. Zwar werden dabei die bereitgestellten Informationen gespeichert, doch erfolgt die Speicherung nicht in deren Auftrag, sondern im besonderen Eigeninteresse der Webshops. Damit sind Webshops, aufgrund der Möglichkeit Kundenkonten anzulegen, keine Vermittlungsdienste im Sinne des DSA und fallen daher nicht in dessen Anwendungsbereich.

Was gilt für Webshops mit Bewertungsfunktion?

Viele Webshops bieten Nutzerinnen und Nutzern die Möglichkeit, über ihre Erfahrungen mit Waren oder Dienstleistungen zu berichten und diese zu bewerten, wobei ein vorheriger Kauf nicht unbedingt vorausgesetzt wird. Diese Berichte bzw. Bewertungen können nutzergenerierte Texte, Bilder oder Videos enthalten, die von den Webshops veröffentlicht werden. Dies kann zu einer Einstufung als Online-Plattform führen, wenn die Informationen im Auftrag der Nutzer gespeichert und öffentlich verbreitet werden und die Nutzerbewertungen nicht nur eine unbedeutende und reine Nebenfunktion der Webshops darstellen.

In der Regel werden Webshops jedoch ein besonderes Eigeninteresse an den Nutzerbewertungen haben, so dass keine Speicherung und Veröffentlichung im Auftrag der Nutzerinnen und Nutzer vorliegt und diese damit nicht in den Anwendungsbereich des DSA fallen. Ansonsten kommt es darauf an, ob die Bewertungsfunktion aus Nutzerperspektive wesentlich ist, wobei insbesondere auf den Umfang der Bewertungs- und Interaktionsmöglichkeiten abzustellen ist. Je nach Einzelfall wird dann eine Einstufung als Online-Plattform oder als Hosting-Dienst erfolgen.

Was ist die Niederlassung eines Anbieters eines Vermittlungsdienstes?

Zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen nach DSA ist der DSC des Mitgliedsstaats, in dem der Anbieter eines Vermittlungsdienstes seine Hauptniederlassung in der EU hat oder in dem sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist.

Wie ist die Handhabung von grenzüberschreitenden Diensten?

Viele Dienste werden grenzüberschreitend in mehreren Mitgliedsstaaten der EU angeboten. Die länderspezifischen Angebote sind dabei in aller Regel nicht als eigenständige Dienste anzusehen, wenn sie auf einer grundsätzlich einheitlichen Infrastruktur aufgebaut sind und zentral gesteuert und kontrolliert werden. Von eigenständigen Diensten im Sinne des DSA ist im Einzelfall nur dann auszugehen, wenn die länderspezifischen Angebote lediglich ein einheitliches Erscheinungsbild (Markenname, Design etc.) verwenden, dabei aber ausschließlich lokal gesteuert und kontrolliert werden.

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