Be­hör­den und Jus­tiz

Als Koordinierungsstelle nimmt der DSC Auskunfts- und Entfernungsanordnungen von Justiz- und Verwaltungsbehörden entgegen und leitet sie an ausländische DSCs weiter.

Mitteilung über Anordnungen gegen rechtswidrige Inhalte (Art. 9 DSA) und Auskunftsanordnungen (Art. 10 DSA) durch eine nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörde

Nationale Justiz- und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte und Auskunftsanordnungen an ihren nationalen DSC zu übermitteln, einschließlich der von den Vermittlungsdiensten erhaltenen Angaben über die Ausführung der Anordnungen, soweit vorhanden. Als nationale Justiz- und Verwaltungsbehörde können Sie ihre Anordnungen über die nachstehenden Formulare übermitteln. Bitte beachten Sie, dass die Verpflichtung sich ausschließlich auf Anordnungen (Verwaltungsakte und gerichtliche Entscheidungen) bezieht, nicht aber auf bloße Aufforderungen ohne verbindliche Rechtswirkung.  

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