Kurzzeitvermietungs-Verordnung: DSC übernimmt Aufsicht und Durchsetzung bestimmter Vorschriften
Seit dem 20. Mai 2026 gilt die Verordnung (EU) 2024/1028 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften („Kurzzeitvermietungs-Verordnung“) unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie etabliert einen europaweit einheitlichen Rahmen für den automatisierten digitalen Datenaustausch zwischen Anbietern von Kurzzeitvermietungen und öffentlichen Stellen.
Hintergrund der Verordnung ist die Beobachtung, dass die kurzzeitige Vermietung von Wohnraum an Touristen über Buchungsplattformen in einigen europäischen Städten zur Wohnraumknappheit beiträgt. Ziel der Verordnung ist die Herstellung von Transparenz bei der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften.
Die Umsetzung dieser Regelungen ist in Deutschland im Digitale-Dienste-Gesetz geregelt („DDG“).
Danach übernimmt der Digital Services Coordinator (DSC) die Aufsicht und Durchsetzung bestimmter Vorschriften gegenüber Kurzzeitvermietungs-Plattformen. Konkret handelt es sich um die Pflichten für Anbieter von Kurzzeitvermietungs-Plattformen, wonach
- bestimmte Anforderungen an die Gestaltung und die Organisation der Online-Schnittstelle gestellt werden, um Gastgebern bestimmte rechtlich erforderliche Angaben zu ermöglichen (Konformität durch Technikgestaltung, Art. 7 Abs. 1 Kurzzeitvermietungs-VO),
- die Eigenerklärungen der Gastgeber nach bestem Bemühen auf Vollständigkeit überprüft werden müssen (Art. 8 EU-Verordnung über den Datenaustausch bei Kurzzeitvermietung).
Nähere Details zu den Pflichten von Vermittlungsdiensten finden Sie unter Pflichten der Vermittlungsdienste.