Beschwerdeportal
Der Data Act zielt darauf ab, eine faire, innovationsfördernde und wettbewerbsfähige Datenwirtschaft zu schaffen, indem er den Zugang zu Daten regelt und deren Nutzung vereinfacht. Um die Durchsetzung der im Data Act geregelten Rechte und Pflichten wirksam zu ermöglichen, sieht der Data Act verschiedene Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung für die Marktakteure vor. Ist ein Akteur der Ansicht, dass ein ihm nach dem Data Act eingeräumtes Recht verletzt wurde, kann er eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen.
- Übersicht der Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung
- Beschwerderecht
- Aufsicht durch die Bundesnetzagentur
- Beschwerde einreichen
Übersicht der Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung
Das im Data Act angelegte Rechtsschutzsystem ist grundsätzlich dreigliedrig aufgebaut. Möchte ein Akteur seine Rechte aus dem Data Act durchsetzen, besteht die Wahl zwischen verschiedenen Durchsetzungsmöglichkeiten.
- Bei vertraglichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vertragsbestimmungen über die Herausgabe oder Nutzung von Daten, etwa Ansprüchen auf Vertragserfüllung oder Schadensersatz, können die Zivilgerichte angerufen werden.
- In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, Streitigkeiten im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung vor zugelassenen Streitbeilegungsstellen beizulegen.
- Bei einer Verletzung von Rechten aus dem Data Act kann die betroffene Person (natürliche oder juristische gleichermaßen) Beschwerde bei der Bundesnetzagentur als zuständiger Aufsichtsbehörde einlegen.
Beschwerderecht
Natürliche und juristische Personen haben das Recht, bei der zuständigen Behörde ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder ihrer Niederlassung Beschwerde einzulegen, wenn sie sich in eigenen Rechten aus dem Data Act verletzt sehen (Artikel 38 Absatz 1 Data Act).
Unabhängig von diesem Beschwerderecht steht Akteuren stets der Zivilrechtsweg innerhalb der sie betreffenden Vertragsbeziehungen offen.
Aufsicht durch die Bundesnetzagentur
Neben der Bearbeitung von Beschwerden wird die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde auch von Amts wegen durch Aufsichtsverfahren tätig, um Verstöße gegen Regelungen des Data Act abzustellen. Gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur steht der Verwaltungsrechtsweg offen.
Die Bundesnetzagentur ist zentrale Anlaufstelle für Beschwerden, die aus Verstößen gegen Vorschriften des Data Act erwachsen können.
Bitte nehmen Sie die nachfolgenden Informationen zur Kenntnis, bevor Sie eine Beschwerde einreichen.
Wer kann sich bei der Bundesnetzagentur beschweren?
Wo kann ich mich beschweren?
Worüber kann ich mich beschweren?
Was muss ich bei der Beschwerde beachten?
Was ist bei grenzüberschreitenden Fällen zu beachten?
Wie handelt die Bundesnetzagentur bei Ordnungswidrigkeiten?
Beschwerde einreichen
Beschwerden bei Verletzungen von Rechten aus den Bereichen Datenzugang, Datennutzung und Datenweitergabe (Kapitel II, III und IV Data Act), insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung von vernetzten Produkten und verbundenen Diensten.
Zum Beschwerdeformular
Bei Streitigkeiten über Datenverlangen nach Kapitel V Data Act, die dessen Ablehnung, Änderung, die Höhe der Gegenleistung oder die Übermittlung oder Bereitstellung von Daten betreffen.
Zum Beschwerdeformular
Gegenstand von Beschwerden sind Vorgaben des Kapitels VI. Nach Artikel 23 ff. Data Act sollen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten Kunden den Wechsel zu anderen Anbietern oder eine parallele Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten erleichtern.
Zum Beschwerdeformular
Beschwerde gegen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten wegen Verletzung der Informationspflicht bezüglich eines Datenzugangsverlangens aus einem Drittland (Ausnahme von der Informationspflicht: Datenverlangen dient Strafverfolgungszwecken).
Zum Beschwerdeformular
Bitte die Vorgangsnummer für den Nachtrag bereithalten.
Zum Nachtragsformular
Kontakt
E-Mail: DataAct@BNetzA.de
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung von Beschwerden und Anträgen für eine Zulassung als Streitbeilegungsstelle sowie die Entgegennahme von Mitteilungen (z. B. zur „Geschäftsgeheimnis- oder zur Sicherheits-Handbremse“) und Übermittlungen von Datenverlangen ausschließlich über die bereitgestellten Formulare erfolgt. Diesbezügliche Anfragen per E-Mail können nicht entgegengenommen werden.