Be­schwer­de­por­tal

Der Data Act zielt darauf ab, eine faire, innovationsfördernde und wettbewerbsfähige Datenwirtschaft zu schaffen, indem er den Zugang zu Daten regelt und deren Nutzung vereinfacht. Um die Durchsetzung der im Data Act geregelten Rechte und Pflichten wirksam zu ermöglichen, sieht der Data Act verschiedene Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung für die Marktakteure vor. Ist ein Akteur der Ansicht, dass ein ihm nach dem Data Act eingeräumtes Recht verletzt wurde, kann er eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen.

Übersicht der Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

Das im Data Act angelegte Rechtsschutzsystem ist grundsätzlich dreigliedrig aufgebaut. Möchte ein Akteur seine Rechte aus dem Data Act durchsetzen, besteht die Wahl zwischen verschiedenen Durchsetzungsmöglichkeiten.

  • Bei vertraglichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vertragsbestimmungen über die Herausgabe oder Nutzung von Daten, etwa Ansprüchen auf Vertragserfüllung oder Schadensersatz, können die Zivilgerichte angerufen werden.
  • In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, Streitigkeiten im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung vor zugelassenen Streitbeilegungsstellen beizulegen.
  • Bei einer Verletzung von Rechten aus dem Data Act kann die betroffene Person (natürliche oder juristische gleichermaßen) Beschwerde bei der Bundesnetzagentur als zuständiger Aufsichtsbehörde einlegen.

Beschwerderecht

Natürliche und juristische Personen haben das Recht, bei der zuständigen Behörde ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder ihrer Niederlassung Beschwerde einzulegen, wenn sie sich in eigenen Rechten aus dem Data Act verletzt sehen (Artikel 38 Absatz 1 Data Act).

Unabhängig von diesem Beschwerderecht steht Akteuren stets der Zivilrechtsweg innerhalb der sie betreffenden Vertragsbeziehungen offen.

Aufsicht durch die Bundesnetzagentur

Neben der Bearbeitung von Beschwerden wird die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde auch von Amts wegen durch Aufsichtsverfahren tätig, um Verstöße gegen Regelungen des Data Act abzustellen. Gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur steht der Verwaltungsrechtsweg offen.

Die Bundesnetzagentur ist zentrale Anlaufstelle für Beschwerden, die aus Verstößen gegen Vorschriften des Data Act erwachsen können.

Bitte nehmen Sie die nachfolgenden Informationen zur Kenntnis, bevor Sie eine Beschwerde einreichen.

Wer kann sich bei der Bundesnetzagentur beschweren?

Das Recht auf Beschwerde steht natürlichen und juristischen Personen zu (Artikel 38 Absatz 1 Data Act). Dies umfasst insbesondere die folgenden Akteure:

  • Hersteller vernetzter Produkte,
  • Anbieter verbundener Dienste,
  • Nutzer,
  • Dateninhaber,
  • Datenempfänger,
  • öffentliche Stellen,
  • Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten und
  • Teilnehmer an Datenräumen und
  • Anbieter von Anwendungen, die intelligente Verträge verwenden.

Wo kann ich mich beschweren?

Die genannten Akteure haben das Recht, bei der zuständigen Behörde ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder ihrer Niederlassung Beschwerde einzulegen, wenn sie eine Verletzung ihrer Rechte nach dem Data Act befürchten. Eine objektive Rechtsverletzung ist nicht erforderlich, die Ansicht des Beschwerdeführers, verletzt zu sein, ist ausreichend. Gerügt werden muss allerdings die Betroffenheit in eigenen Rechten. Verletzungen von Rechten Dritter sind nicht beschwerdefähig.

Das Beschwerderecht gilt unabhängig von der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes.

Worüber kann ich mich beschweren?

Jeder Verstoß gegen eine materielle Regelung des Data Act kann Gegenstand einer Beschwerde bei der Bundesnetzagentur sein, wenn er eine Verletzung in eigenen Rechten des Beschwerdeführers darstellt.

Mögliche Themenbereiche, aus denen sich Beschwerdegründe ergeben können sind:

  • Nichtgewährung des Datenzugangs für Nutzer
  • Verstöße Dritter, die Daten auf Verlangen des Nutzers erhalten
  • Bedingungen der Datenbereitstellung
  • Datenbereitstellungsverlangen öffentlicher Stellen zur Bewältigung eines öffentlichen Notstandes oder zur Erfüllung einer sonstigen gesetzlich vorgesehen Aufgabe
  • Probleme beim Wechsel oder der parallelen Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten

Was muss ich bei der Beschwerde beachten?

Die Einlegung der Beschwerde ist ohne Bindung an starre Fristen und ohne Beachtung von Formerfordernissen ausschließlich durch Nutzung der Beschwerdeformulare auf dieser Website möglich.

Bei Einreichung einer Beschwerde sind in jedem Fall die tatsächlichen Anknüpfungspunkte für das Vorliegen eines Rechtsverstoßes mitzuteilen. Sofern notwendig, wird die Bundesnetzagentur im Rahmen der Amtsermittlung eine weitere Aufklärung des vorgetragenen Sachverhalts vornehmen.

Der Beschwerdeführer wird über den Stand des Verfahrens beziehungsweise dessen Ergebnis informiert.

Was ist bei grenzüberschreitenden Fällen zu beachten?

In grenzüberschreitenden Fällen, in denen beispielsweise der Dateninhaber seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat hat, ist die Aufsichtsbehörde in diesem Mitgliedstaat für die Ermittlungen und die Entscheidung zuständig. Dies berührt jedoch nicht das Recht des Beschwerdeführers, seine Beschwerde bei der zuständigen Behörde in seinem Mitgliedstaat einzulegen, die diese gegebenenfalls an die zuständige Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat zur Bearbeitung weiterleitet. Der Beschwerdeführer hat zudem das Recht von der Aufsichtsbehörde in seinem Mitgliedstaat über den Fortgang und den Abschluss des Verfahrens informiert zu werden.

Wie handelt die Bundesnetzagentur bei Ordnungswidrigkeiten?

Ordnungswidrigkeiten werden von der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde nach dem Tatbestandskatalog des nationalen Durchführungsgesetzes zum Data Act verfolgt. Die Bundesnetzagentur kann hier aufgrund von Hinweisen (Anzeigen) oder aufgrund eigener Erkenntnisse tätig werden. Verstöße können mit Bußgeldern gemäß des Durchführungsgesetzes zum Data Act geahndet werden.

Beschwerde einreichen

Bitte beachten Sie, dass Beschwerden nicht per E-Mail, sondern nur über die bereitgestellten Formulare entgegengenommen werden.
Beschwerde über Datenzugang, Datennutzung und Weitergabe
Beschwerden bei Verletzungen von Rechten aus den Bereichen Datenzugang, Datennutzung und Datenweitergabe (Kapitel II, III und IV Data Act), insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung von vernetzten Produkten und verbundenen Diensten.

Zum Beschwerdeformular
Beschwerde im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Daten wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit
Bei Streitigkeiten über Datenverlangen nach Kapitel V Data Act, die dessen Ablehnung, Änderung, die Höhe der Gegenleistung oder die Übermittlung oder Bereitstellung von Daten betreffen.

Zum Beschwerdeformular
Beschwerde zum Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten
Gegenstand von Beschwerden sind Vorgaben des Kapitels VI. Nach Artikel 23 ff. Data Act sollen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten Kunden den Wechsel zu anderen Anbietern oder eine parallele Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten erleichtern.

Zum Beschwerdeformular
Informationspflichtverletzung über Datenzugangsverlangen aus einem Drittland
Beschwerde gegen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten wegen Verletzung der Informationspflicht bezüglich eines Datenzugangsverlangens aus einem Drittland (Ausnahme von der Informationspflicht: Datenverlangen dient Strafverfolgungszwecken).

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Nachträgliche Informationen oder Fragen zu einer bereits eingereichten Beschwerde
Bitte die Vorgangsnummer für den Nachtrag bereithalten.

Zum Nachtragsformular

 

Kontakt

E-Mail: DataAct@BNetzA.de

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung von Beschwerden und Anträgen für eine Zulassung als Streitbeilegungsstelle sowie die Entgegennahme von Mitteilungen (z. B. zur „Geschäftsgeheimnis- oder zur Sicherheits-Handbremse“) und Übermittlungen von Datenverlangen ausschließlich über die bereitgestellten Formulare erfolgt. Diesbezügliche Anfragen per E-Mail können nicht entgegengenommen werden.

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