Be­schwer­de­por­tal

Der Data Act zielt darauf ab, eine faire, innovationsfördernde und wettbewerbsfähige Datenwirtschaft zu schaffen, indem er den Zugang zu Daten regelt und deren Nutzung vereinfacht. Um die Durchsetzung der im Data Act geregelten Rechte und Pflichten wirksam zu ermöglichen, sieht der Data Act verschiedene Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung für die Marktakteure vor. Ist ein Akteur der Ansicht, dass ein ihm nach dem Data Act eingeräumtes Recht verletzt wurde, kann er eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen.

Übersicht der Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung

Das im Data Act angelegte Rechtsschutzsystem ist grundsätzlich dreigliedrig aufgebaut. Möchte ein Akteur seine Rechte aus dem Data Act durchsetzen, besteht die Wahl zwischen verschiedenen Durchsetzungsmöglichkeiten.

  • Bei vertraglichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vertragsbestimmungen über die Herausgabe oder Nutzung von Daten, etwa Ansprüchen auf Vertragserfüllung oder Schadensersatz, können die Zivilgerichte angerufen werden.
  • In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, Streitigkeiten im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung vor zugelassenen Streitbeilegungsstellen beizulegen.
  • Bei einer Verletzung von Rechten aus dem Data Act kann die betroffene Person (natürliche oder juristische gleichermaßen) Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen.
Vorbehaltlich der Entscheidung des Gesetzgebers im Rahmen des Durchführungsgesetzes soll die Bundesnetzagentur als national zuständige Behörde für die Anwendung und Durchsetzung des Data Act benannt werden. Bis zum Abschluss des nationalen Gesetzgebungsverfahrens können keine Beschwerden zum Data Act bei der Bundesnetzagentur eingereicht werden. Die Bundesnetzagentur kann derzeit auch noch keine Streitbeilegungsstellen zulassen. Sobald der Gesetzgeber der Bundesnetzagentur die Zuständigkeit für den Data Act überträgt, können Sie hier Ihre Beschwerde zum Data Act einreichen.
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