Es gibt Ausnahmen von der Pflicht zur Bereitstellung von Daten, die von vernetzten Produkten oder verbundenen Diensten generiert werden, wenn die Produkte von einem Kleinst- oder Kleinunternehmen hergestellt beziehungsweise konzipiert werden, oder wenn ein solches Unternehmen die verbundenen Dienste erbringt.
Die Größenklassen zur Einteilung von Unternehmen folgen der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission:
Unternehmenseinteilung| Größenklasse | Beschäftigte | Jahresumsatz/Bilanzsumme |
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| Kleinstunternehmen | bis 9 | und bis 2 Mio. Euro / 2 Mio. Euro |
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| Kleine Unternehmen | bis 49 | und bis 10 Mio. EUR / 10 Mio. Euro |
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| Mittlere Unternehmen | bis 249 | und bis 50 Mio. EUR / 43 Mio. Euro |
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| Großunternehmen | über 249 | oder über 50 Mio. EUR / 43 Mio. Euro |
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Die Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn
- das Kleinst- oder Kleinunternehmen ein „Partnerunternehmen“ hat oder Teil eines Konzernunternehmen ist, das selbst kein Kleinst- oder Kleinunternehmen ist, oder wenn
- das Unternehmen als Unterauftragnehmer mit der Herstellung oder der Konzeption des vernetzten Produkts oder der Erbringung des verbundenen Diensts beauftragt wurde.
Wird ein Kleinst- oder Kleinunternehmen zu einem mittleren Unternehmen, gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr, bis die Datenbereitstellungspflichten des Data Act Anwendung finden.
Die Bereitstellungspflichten für mittlere Unternehmen gelten erst ein Jahr, nachdem das vernetzte Produkt in den Verkehr gebracht wurde. Eine entsprechende Privilegierung gilt nicht für Daten, die von verbundenen Diensten generiert werden.