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Ausnahmen für kleine- und mittlere Unternehmen

Es gibt Ausnahmen von der Pflicht zur Bereitstellung von Daten, die von vernetzten Produkten oder verbundenen Diensten generiert werden, wenn die Produkte von einem Kleinst- oder Kleinunternehmen hergestellt beziehungsweise konzipiert werden, oder wenn ein solches Unternehmen die verbundenen Dienste erbringt.

Die Größenklassen zur Einteilung von Unternehmen folgen der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission:

Unternehmenseinteilung
Größenklasse BeschäftigteJahresumsatz/Bilanzsumme
Kleinstunternehmenbis 9und bis 2 Mio. Euro / 2 Mio. Euro
Kleine Unternehmenbis 49und bis 10 Mio. EUR / 10 Mio. Euro
Mittlere Unternehmenbis 249und bis 50 Mio. EUR / 43 Mio. Euro
Großunternehmenüber 249oder über 50 Mio. EUR / 43 Mio. Euro

Die Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn

  • das Kleinst- oder Kleinunternehmen ein „Partnerunternehmen“ hat oder Teil eines Konzernunternehmen ist, das selbst kein Kleinst- oder Kleinunternehmen ist, oder wenn
  • das Unternehmen als Unterauftragnehmer mit der Herstellung oder der Konzeption des vernetzten Produkts oder der Erbringung des verbundenen Diensts beauftragt wurde.

Wird ein Kleinst- oder Kleinunternehmen zu einem mittleren Unternehmen, gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr, bis die Datenbereitstellungspflichten des Data Act Anwendung finden.

Die Bereitstellungspflichten für mittlere Unternehmen gelten erst ein Jahr, nachdem das vernetzte Produkt in den Verkehr gebracht wurde. Eine entsprechende Privilegierung gilt nicht für Daten, die von verbundenen Diensten generiert werden.

Wann muss ich einen Vertrag schließen?

Der Data Act sieht an verschiedenen Stellen den Vertragsschluss zwischen den beteiligten Akteuren vor:

  • Dateninhaber – Nutzer: Ein Dateninhaber schließt einen Vertrag mit dem Nutzer ab (z. B. Kaufvertrag, Mietvertrag, zugehöriger Dienstleistungsvertrag usw.), in dem die Rechte in Bezug auf den Zugriff, die Nutzung und die gemeinsame Nutzung der Daten festgelegt sind, die durch das verbundene Produkt oder die verbundene Dienstleistung generiert werden.
  • Nutzer – Dritte: Ein Dritter verarbeitet die bereitgestellten Daten nur zu den Zwecken und unter den Bedingungen, die er mit dem Nutzer vereinbart hat und gemäß den Vorgaben über den Schutz personenbezogener Daten. Zudem muss der Dritte die Daten wieder löschen, sobald sie für den vereinbarten Zweck nicht mehr benötigt werden.
  • Dateninhaber – Dritte: Ist im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen ein Dateninhaber verpflichtet, einem Datenempfänger Daten bereitzustellen, so vereinbart er mit einem Datenempfänger die Ausgestaltung für die Bereitstellung der Daten. Dabei können Dateninhaber von Dritten eine finanzielle Gegenleistung für die Datenbereitstellung verlangen.
Die Europäische Kommission hat unverbindliche Mustervertragsklauseln für den Datenzugang und die Datennutzung veröffentlicht. Diese können hier abgerufen werden (aktuell nur in englischer Sprache verfügbar).

Für den Landwirtschaftssektor empfiehlt das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat unverbindliche Musterbedingungen für Verträge über Agrardaten smarter Landmaschinen.

Arten von Verträgen nach dem Data Act Arten von Verträgen nach dem Data Act

Müssen auch Nicht-EU Anbieter verpflichtend Daten bereitstellen?

Ja. Der Data Act gilt für alle Hersteller, die vernetzte Produkte, in der Europäischen Union in Verkehr bringen und für die Anbieter verbundener Dienste, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, also auch für Nicht-EU Anbieter.

Die Anbieter unterliegen der Zuständigkeit des EU-Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind. Ist der Anbieter in mehr als einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen, so ist seine Hauptniederlassung ausschlaggebend. Ist ein Anbieter nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, so muss dieser einen Vertreter in einem EU-Mitgliedstaat benennen.

Was gilt, wenn es mehrere Nutzer desselben Produktes gibt?

In Fällen, in denen mehrere Nutzer ein Recht zur Nutzung desselben vernetzten Produkts haben, ist eine Mehrfachnutzung möglich (sogenannte Multi-User-Szenarien). Dateninhaber sollten daher beispielsweise Mechanismen zum Datenmanagement einrichten (etwa durch die Einrichtung von Zugangsbeschränkungen, um Zugang nur zu solchen Daten zu gewähren, die den jeweiligen Nutzern tatsächlich zustehen).

Wer sind die Gatekeeper-Unternehmen im Sinne des Digital Markets Act?

Der Digital Markets Act (DMA) sorgt dafür, dass es auf Online-Plattformen fair zugeht und Raum für Bestreitbarkeit der Märkte bleibt. Dafür legt der DMA verschiedene objektive Kriterien für die Einstufung von großen Online-Plattformen als „Gatekeeper“ fest, die bestimmte Pflichten treffen. Dies sind große digitale Plattformen, die digitale Dienste („zentrale Plattformdienste“) anbieten, wie Suchmaschinen, App-Stores und Soziale Netzwerke.

Gatekeeper

  • haben eine starke wirtschaftliche Position mit erheblichen Auswirkungen auf den Binnenmarkt inne und sind in mehreren EU-Ländern aktiv,
  • verfügen über eine starke Vermittlungsposition, d.h. sie verbinden eine große Nutzerbasis mit einer großen Anzahl von Unternehmen und
  • haben eine gefestigte und dauerhafte Marktstellung.

Am 6. September 2023 benannte die Europäische Kommission erstmals sechs Gatekeeper: Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta und Microsoft.

Weitere Informationen zum DMA, den benannten Gatekeepern und den erfassten Diensten finden Sie hier.

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