Anbieter sind verpflichtet, in ihren Verträgen klar und verständlich zu regeln, wie ein Anbieterwechsel abläuft. Kunden müssen schon vor Vertragsschluss nachvollziehen können, welche Rechte sie beim Datenexport, bei der Kündigung und bei der Unterstützung durch den Anbieter haben. Diese Informationen müssen etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Angebotsunterlagen oder auf der Website des Anbieters verfügbar sein.
Alle Beteiligten, einschließlich der übernehmenden Anbieter von Datenverarbeitungs-diensten, arbeiten konstruktiv zusammen, damit der Wechsel effektiv vollzogen wird, Daten rechtzeitig übertragen werden können und die Kontinuität des Datenverarbeitungsdienstes aufrechterhalten wird.
Da die technische Ausgangslage in der Praxis sehr unterschiedlich ist, lassen sich Wechselvorgänge sinnvoll in zwei Szenarien unterteilen. Szenario A mit geringer und Szenario B mit hoher technischer Komplexität.
Szenario A – Geringe technische Komplexität
Szenario A ist der Standardfall. Der Wechsel ist technisch ohne größere Komplexität möglich.
- Wechselabsicht mitteilen / Kündigungsfrist
Kunden informieren den Anbieter, dass sie kündigen oder wechseln möchten. Der Anbieter hat gemäß der im Data Act vorgeschriebenen Kündigungsfrist anschließend maximal zwei Monate Zeit, um die technischen Vorbereitungen zu treffen. Übergangsfrist
Anschließend beginnt der technische Wechselprozess. Dieser hat eine Übergangsfrist von maximal 30 Kalendertagen.
Wichtig hierbei: Kunden dürfen die Übergangsfrist einmalig um einen Zeitraum verlängern, den sie für ihre eigenen Zwecke für angemessener halten, zum Beispiel wenn sie mehr Zeit für Tests oder Vorbereitungen benötigen. Diese Verlängerung ist nicht an eine technische Begründung gebunden.
Während der so vereinbarten Übergangsfrist müssen die Daten übertragen werden, die nötigen technischen Schnittstellen bereitstehen und der neue Anbieter die Anwendungen in Betrieb nehmen können. Der ursprüngliche Dienst muss währenddessen erreichbar bleiben.
Abschluss des Wechsels und Nachbereitungszeit
Auch nach Abschluss des Wechsels müssen die Daten beim bisherigen Anbieter noch mindestens 30 Kalendertage abrufbar bleiben. Das gibt die Möglichkeit, letzte Sicherungen zu machen oder fehlende Daten zu ergänzen. Danach müssen die Daten gelöscht werden, sofern kein rechtlicher Grund zur Aufbewahrung besteht.
Szenario B – Hohe technische Komplexität
In einigen Fällen kann ein Anbieterwechsel technisch nicht innerhalb von 30 Kalendertagen erfolgen, zum Beispiel bei sehr komplexen IT-Umgebungen. In diesem Fall sieht der Data Act die Möglichkeit einer Fristverlängerung vor.
- Wechselabsicht mitteilen / Kündigungsfrist
Auch hier gilt: Kunden informieren den Anbieter, dass sie kündigen oder wechseln möchten. Der Anbieter hat gemäß der im Data Act vorgeschriebenen Kündigungsfrist maximal zwei Monate Zeit, um die technischen Vorbereitungen zu treffen. Wenn der Anbieter feststellt, dass der Wechsel in der anschließenden Übergangsphase technisch nicht innerhalb von 30 Kalendertagen möglich ist, muss er dies innerhalb von 14 Arbeitstagen mitteilen und eine technische Undurchführbarkeit begründen. - Alternative Übergangsfrist
Ist die technische Undurchführbarkeit begründet, hat der Anbieter die Möglichkeit, die Übergangsphase auf bis zu sieben Monate zu verlängern.
Wichtig hierbei: Auch in Szenario B gilt, Kunden können die Übergangsfrist zusätzlich freiwillig um einen für ihre eigenen Zwecke angemesseneren Zeitraum verlängern, unabhängig vom technischen Grund.
In der dann vereinbarten Übergangsfrist müssen die Daten übertragen werden, die nötigen technischen Schnittstellen bereitstehen und der neue Anbieter die Anwendungen in Betrieb nehmen können. Der ursprüngliche Dienst muss währenddessen aufrechterhalten bleiben. - Abschluss des Wechsels und Nachbereitungszeit
Nach Abschluss des Wechsels gilt wie im Standardfall in Szenario A: mindestens 30 Kalendertage lang müssen die Daten beim bisherigen Anbieter noch abrufbar sein. Danach müssen die Daten gelöscht werden, sofern kein rechtlicher Grund zur Aufbewahrung besteht.