Streit­bei­le­gung / Zu­las­sung

Die Parteien können sich darauf verständigen, bestimmte Streitigkeiten über Rechte und Pflichten nach dem Data Act im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung vor zugelassenen Streitbeilegungsstellen beizulegen. Damit besteht eine einfache, schnelle und kostengünstige Möglichkeit, Streitigkeiten beizulegen, die aufgrund von Ansprüchen aus oder Verpflichtungen nach dem Data Act entstehen.

Außergerichtliche Streitbeilegungsstellen sind unabhängige, nicht staatliche Stellen. Sie verfügen über hohe Fachkompetenz und sollen unparteiisch, schnell, fair und nach transparenten Regeln arbeiten. Die Qualität der Arbeit der Streitbeilegungsstellen wird durch die Zulassung durch die jeweils zuständige staatliche Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Streitbeilegungsstelle ansässig ist, sichergestellt. In Deutschland werden diese Stellen  durch die Bundesnetzagentur förmlich zugelassen . Es steht den Parteien grundsätzlich frei, jede in der Europäischen Union durch eine zuständige Aufsichtsbehörde zugelassene Streitbeilegungsstelle anzurufen. Die Europäische Kommission veröffentlicht eine Liste aller in der Europäischen Union zugelassenen Streitbeilegungsstellen, die zukünftig hier einsehbar sein wird.

Die Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung besteht grundsätzlich für Nutzer, Dateninhaber, Datenempfänger, Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten und ihre Kunden. Das Streitbeilegungsverfahren ist ein freiwilliges Verfahren. Eine Streitbeilegung durch eine zugelassene Streitbeilegungsstelle kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Parteien sich darauf verständigen. Die Entscheidung der Streitbeilegungsstelle ist zudem für die Parteien nur dann verbindlich, wenn diese dem bindenden Charakter vor Beginn des Streitbeilegungsverfahrens ausdrücklich zugestimmt haben.

Nähere Informationen zu den als Streitbeilegungsstelle zu erfüllenden Zulassungsvoraussetzungen finden Sie im

Um ein Streitbeilegungsverfahren wegen Streitigkeiten aus dem Data Act zu beginnen, nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit einer zugelassenen Streitbeilegungsstelle auf. Die zugelassenen Streitbeilegungsstellen werden zukünftig hier verlinkt.

In welchen Fällen kommt ein Streitbeilegungsverfahren in Betracht?

Eine außergerichtliche Streitbeilegung durch Anrufung einer zugelassenen Streitbeilegungsstelle kommt in folgenden Fällen in Betracht:

  • Differenzen über die Entscheidung eines Dateninhabers, die Weitergabe von Daten an den Nutzer gemäß Artikel 4 Absätze 2 Data Act unter Berufung auf Sicherheitsanforderungen des vernetzten Produkts im Hinblick auf Gefahren für Gesundheit oder Sicherheit von natürlichen Personen (sog. Sicherheits-Handbremse) abzulehnen, zu verweigern oder auszusetzen (Artikel 4 Absatz 3 b) Data Act)
  • Differenzen über die Entscheidung eines Dateninhabers, die Weitergabe von Daten an den Nutzer gemäß Artikel 4 Absätze 7 und 8 Data Act unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (sog. Geschäftsgeheimnis-Handbremse) abzulehnen, zu verweigern oder auszusetzen (Artikel 4 Absatz 9 b) Data Act)
  • Differenzen über die Entscheidung eines Dateninhabers, die Weitergabe von Daten an den Dritten gemäß Artikel 5 Absätze 10 und 11 Data Act unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (sog. Geschäftsgeheimnis-Handbremse) abzulehnen, zu verweigern oder auszusetzen (Artikel 5 Absatz 12 b) Data Act)
  • Streitigkeiten zwischen Dateninhaber und Nutzer bzw. Datenempfänger im Zusammenhang mit fairen, angemessenen und nicht nichtdiskriminierenden Bedingungen für die Bereitstellung von Daten und die transparente Art und Weise der Bereitstellung von Daten gemäß Kapitel II und Kapitel IV des Data Act
  • Streitigkeiten zwischen Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten und deren Kunden im Zusammenhang mit Verletzungen der Rechte von Kunden und der Pflichten der Datenverarbeitungsdienste beim Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten entsprechend der Artikel 23 bis 31 Data Act

Wer kann sich an Streitbeilegungsstellen wenden?

Das Recht, eine Streitbeilegungsstelle anzurufen, steht Nutzern, Dateninhabern und Datenempfängern zu. Fälle, mit denen Streitbeilegungsstellen befasst werden können, behandeln Streitigkeiten in Bezug auf die Erfüllung des Datenbereitstellungsanspruchs (Artikel 4 Absätze 3 und 9; Artikel 5 Absatz 12 Data Act), zur Festlegung fairer, angemessener und nichtdiskriminierender Bedingungen („FRAND-Maßstab“) für die Bereitstellung von Daten sowie die transparente Art und Weise der Bereitstellung von Daten gemäß Kapitel III und IV des Data Act. Ebenfalls können gemäß Artikel 10 Absatz 4 Data Act Kunden und Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten eine Streitbeilegungsstelle anrufen, wenn Streitigkeiten im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten auf den Artikeln 23 bis 31 Data Act bestehen. Dies betrifft beispielsweise die Wechselmöglichkeit zwischen Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten.

Ist gerichtlicher Rechtsschutz durch ein Streitbeilegungsverfahren ausgeschlossen?

Ein Streitbeilegungsverfahren schließt es nicht aus, eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einzulegen oder gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Ist ein Fall bereits bei einer anderen Streitbeilegungsstelle oder einem Gericht (dies gilt EU-weit) anhängig, darf die angerufene Streitbeilegungsstelle den Fall nicht zur Bearbeitung annehmen.

Was kostet ein Streitbeilegungsverfahren?

Die Gebühren sind nicht gesetzlich oder durch die Bundesnetzagentur beziehungsweise die zuständige Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat festgelegt, sondern werden von der Streitbeilegungsstelle bestimmt. Die Kosten der Inanspruchnahme eines Streitbeilegungsverfahrens müssen aber von der Streitbeilegungsstelle vor Beantragung einer Entscheidung mitgeteilt werden, so dass die anfallenden Kosten transparent sind.

Zulassung von Streitbeilegungsstellen

  • Die Bundesnetzagentur lässt gemäß § 5 Absatz 1 des Durchführungsgesetzes zum Data Act die Streitbeilegungsstellen zu und prüft so das Vorliegen der in Artikel 10 Absatz 5 Data Act formulierten Anforderungen. Das erfolgreiche Durchlaufen des Zulassungsverfahrens ist Voraussetzung dafür, dass eine Streitbeilegungsstelle ihre Tätigkeit ausüben darf.
  • Für eine Zulassung muss eine Streitbeilegungsstelle beispielsweise nachweisen, unparteiisch und unabhängig zu sein, über erforderliches Fachwissen zu verfügen, über moderne Kommunikationswege erreichbar zu sein und schnell und kosteneffizient arbeiten zu können.
  • Die Zulassung erfolgt grundsätzlich befristet und kann widerrufen werden, wenn sich maßgebliche Umstände ändern.

Zulassung

Bitte beachten Sie, dass Anträge auf Zulassung zur Streitbeilegungsstelle nicht per E-Mail, sondern nur über das bereitgestellte Formular entgegengenommen werden.
Zulassung als Streitbeilegungsstelle
Interessierte Unternehmen können bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Zulassung als Streitbeilegungsstelle gemäß Artikel 10 Absatz 5 Data Act stellen.

Zum Formular
Nachtragliche Informationen oder Fragen zu einem bereits eingereichten Antrag auf Zulassung als Streitbeilegungsstelle
Bitte die Vorgangsnummer für den Nachtrag bereithalten

Zum Nachtragsformular

Kontakt

E-Mail: DataAct@BNetzA.de

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung von Beschwerden und Anträgen für eine Zulassung als Streitbeilegungsstelle sowie die Entgegennahme von Mitteilungen (z. B. zur „Geschäftsgeheimnis- oder zur Sicherheits-Handbremse“) und Übermittlungen von Datenverlangen ausschließlich über die bereitgestellten Formulare erfolgt. Diesbezügliche Anfragen per E-Mail können nicht entgegengenommen werden.

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