Streit­bei­le­gung / Zu­las­sung

Die Parteien können sich darauf verständigen, bestimmte Streitigkeiten über Rechte und Pflichten nach dem Data Act im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung vor zugelassenen Streitbeilegungsstellen beizulegen. Damit besteht eine einfache, schnelle und kostengünstige Möglichkeit, Streitigkeiten beizulegen, die aufgrund von Ansprüchen aus oder Verpflichtungen nach dem Data Act entstehen.

Außergerichtliche Streitbeilegungsstellen sind unabhängige, nicht staatliche Stellen. Sie verfügen über hohe Fachkompetenz und sollen unparteiisch, schnell, fair und nach transparenten Regeln arbeiten. Die Qualität der Arbeit der Streitbeilegungsstellen wird durch die Zulassung durch die jeweils zuständige staatliche Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Streitbeilegungsstelle ansässig ist, sichergestellt. In Deutschland sollen diese Stellen vorbehaltlich der Entscheidung durch den Gesetzgeber zukünftig durch die Bundesnetzagentur förmlich zugelassen werden. Es steht den Parteien grundsätzlich frei, jede in der Europäischen Union durch eine zuständige Aufsichtsbehörde zugelassene Streitbeilegungsstelle anzurufen. Die Europäische Kommission veröffentlicht eine Liste aller in der Europäischen Union zugelassenen Streitbeilegungsstellen, die zukünftig hier einsehbar sein wird.

Die Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung besteht grundsätzlich für Nutzer, Dateninhaber, Datenempfänger, Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten und ihre Kunden. Das Streitbeilegungsverfahren ist ein freiwilliges Verfahren. Eine Streitbeilegung durch eine zugelassene Streitbeilegungsstelle kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Parteien sich darauf verständigen. Die Entscheidung der Streitbeilegungsstelle ist zudem für die Parteien nur dann verbindlich, wenn diese dem bindenden Charakter vor Beginn des Streitbeilegungsverfahrens ausdrücklich zugestimmt haben.

Vorbehaltlich der Entscheidung des Gesetzgebers im Rahmen des Durchführungsgesetzes soll die Bundesnetzagentur als national zuständige Behörde für die Anwendung und Durchsetzung des Data Act benannt werden. Bis zum Abschluss des nationalen Gesetzgebungsverfahrens kann die Bundesnetzagentur keine Streitbeilegungsstellen zulassen. Sobald der Gesetzgeber der Bundesnetzagentur die Zuständigkeit für den Data Act überträgt, finden Sie hier weitere Informationen zum Thema Streitbeilegung und ein Formular, mit dem Sie die Zulassung als Streitbeilegungsstelle für den Data Act beantragen können.
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