Zen­tra­le An­lauf­stel­le (Single Point of Contact)

Die KI-Verordnung sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat eine zentrale Anlaufstelle (Single Point of Contact) einrichtet.

(Artikel 70 Abs. 2 S. 3 KI-Verordnung)

Diese zentrale Anlaufstelle dient als Schnittstelle zum KI-Büro der Europäischen Kommission sowie zu den zuständigen Stellen in den EU-Mitgliedstaaten – insbesondere den notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden. Insgesamt sollen die jeweiligen zentralen Anlaufstellen der 27 Mitgliedstaaten zur erfolgreichen Umsetzung und Anwendung der KI-Verordnung im europäischen Binnenmarkt beitragen.

Aufgaben

Vorbehaltlich der abweichenden Entscheidung der neuen Bundesregierung oder des Gesetzgebers im Rahmen eines Durchführungsgesetzes zur KI-Verordnung, soll die zentrale Anlaufstelle folgende Aufgaben wahrnehmen:

  • Einholung von Informationen von Marktüberwachungs- und notifizierenden Behörden über Aufgaben, elektronische Kontaktadressen, Ansprechpersonen und eine diese vertretende Person als direkte Ansprechpartner.
  • Bereitstellung der elektronischen Kontaktadressen der Marktüberwachungs- und notifizierenden Behörden.
  • Mitteilung der Namen, der Aufgaben, elektronischen Kontaktadressen sowie alle späteren Änderungen dieser Kontaktadressen (einschließlich aller nachfolgenden Änderungen) der Marktüberwachungs- und der notifizierenden Behörden an die Europäische Kommission.
  • Bearbeitung von Eingaben des Büros für künstliche Intelligenz (AI Office) sowie anderer Ansprechpartner auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union.
  • Erfüllung von Berichtspflichten nach der KI-Verordnung soweit die Marktüberwachungs- und notifizierenden Behörden nicht direkt berichten.

Als elektronische Kontaktmöglichkeit der zentralen Anlaufstelle der KI-Verordnung steht die E-Mail-Adresse SPoC-AI@bnetza.de zur Verfügung.
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