Notifizierung
Die Notifizierung ist ein formelles Verfahren im Rahmen des „New Legislative Frameworks“ (NLF) der EU. Eine Überprüfung der Produktkonformität kann durch eine notifizierte Stelle durchgeführt werden bzw. dies ist in manchen Fällen obligatorisch. Um als notifizierte Stelle agieren zu können, muss die Stelle geprüft und anerkannt werden.
Notifizierende Behörden „notifizieren“ (bestätigen), dass eine Notifizierte Stelle Konformitätsbewertungen gemäß einem Harmonisierungsrechtsakt der europäischen Union durchführen darf und die in diesem Rechtsakt festgelegten Anforderungen erfüllt.
Nach der KI-Verordnung bedeutet die Notifizierung die offizielle Mitteilung an die Europäische Kommission und die anderen EU-Mitgliedstaaten, dass eine Konformitätsbewertungsstelle geprüft und benannt wurde, denn nur von diesen notifizierten Stellen dürfen Konformitätsbewertungen im Sinne der KI-Verordnung vorgenommen werden. Gemäß Artikel 6 der KI-Verordnung sind solche notifizierten Stellen einzubeziehen, wenn es sich um ein Hochrisiko-KI-System handelt, um zu überprüfen, ob das Hochrisiko-KI-System den Anforderungen der KI-Verordnung entspricht.
Notifizierungsbehörde
Die KI-Verordnung sieht entsprechend Artikel 70 die Einrichtung und Benennung von mindestens einer Notifizierungsbehörde als zuständige nationale Behörde vor.
Soweit es in harmonisierten Bereichen (Anhang I der KI-Verordnung, z. B. Medizinprodukte, Maschinen, Funkanlagen) bereits etablierte Strukturen für die Notifizierung gibt, soll – vorbehaltlich der abweichenden Entscheidung der neuen Bundesregierung oder des Gesetzgebers im Rahmen eines Durchführungsgesetzes zur KI-Verordnung – auf diese zurückgegriffen werden. Diese Strukturen sollen künftig gegenüber Marktakteuren zusätzlich die Aufgaben nach der KI-Verordnung übernehmen.
Die Bundesnetzagentur ist zuständige Notifizierungsbehörde für die in Anhang I Nr. 6 der KI-Verordnung aufgeführte Richtlinie 2014/53/EU über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und muss so künftig hier auch die Tätigkeiten und Aufgaben aus der KI-Verordnung wahrnehmen.
In Bereichen, in denen es bisher solche Strukturen nicht gibt (Artikel 43 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1 der KI-Verordnung Biometrie), soll die Notifizierung ebenfalls künftig bei der Bundesnetzagentur liegen.