Markt­über­wa­chung

Die Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 definiert in Artikel 3 Nr. 3:

Marktüberwachung ist die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Anforderungen der geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union genügen und das in jenen Rechtsvorschriften erfasste öffentliche Interesse geschützt wird.

Ziele der Marktüberwachung:

  • Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs und des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union,
  • Sicherstellung, dass KI-Produkte, die auf den europäischen Markt gelangen, den EU-Vorschriften entsprechen,
  • Schutz europäischer Bürgerinnen und Bürger vor gefährlichen oder unfairen KI-Systemen, insbesondere im Hinblick auf allgemeine Gesundheit und Sicherheit oder am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz sowie der öffentlichen Sicherheit,
  • Schutz vor unlauterem Wettbewerb durch Akteure, die sich nicht an die Regeln halten.

Eine Marktüberwachungsbehörde nach der KI-Verordnung ist die nationale Behörde, die Tätigkeiten durchführt und die Maßnahmen ergreift, die die KI-Verordnung vorsieht. Sie führt Stichprobenprüfungen von KI-Produkten auf dem Markt durch, überprüft technische Unterlagen, wie Konformitätserklärungen und arbeitet mit anderen nationalen Behörden und der Europäischen Kommission zusammen. Die Marktüberwachungsbehörde nimmt Beschwerden von natürlichen und juristischen Personen, insbesondere Verbrauchern, entgegen und prüft diese. Die Beschwerden fließen in die Marktüberwachungsaktivitäten ein und werden bei der Planung von Überprüfungen und Untersuchungen berücksichtigt. Bei festgestellten Verstößen ordnet sie bestimmte Maßnahmen an.

Marktüberwachung nach den Anhängen I und III der KI-Verordnung

Die KI-Verordnung sieht vor, dass jeder EU-Mitgliedstaat mindestens eine Marktüberwachungsbehörde im Bereich der künstlichen Intelligenz als zuständige nationale Behörde einrichtet und benennt (Artikel 70 der KI-Verordnung). Die betreffenden Tätigkeiten und Aufgaben einer Marktüberwachungsbehörde können nach der KI-Verordnung von einer oder mehreren benannten Behörden wahrgenommen werden.

Die Marktüberwachungsmaßnahmen beziehen sich dabei auf Hochrisiko KI-Systeme, gemäß Artikel 6 der KI-Verordnung.
Informationen über die Anforderungen, die diese Systeme erfüllen müssen finden Sie hier.

  • Marktüberwachung in harmonisierten Bereichen, Anhang I der KI-Verordnung, z. B. Medizinprodukte, Maschinen, Funkanlagen: Soweit es bereits etablierte Strukturen für die Marktüberwachung gibt, soll auf diese zurückgegriffen werden -vorbehaltlich der abweichenden Entscheidung einer künftigen Bundesregierung oder des Gesetzgebers im Rahmen eines Durchführungsgesetzes zur KI-Verordnung. Diese Strukturen sollen künftig gegenüber Marktakteuren zusätzlich die Aufgaben nach der KI-Verordnung übernehmen.
  • Die Bundesnetzagentur ist zuständige Marktüberwachungsbehörde für die in Anhang I Nr. 6 der KI-Verordnung aufgeführte Richtlinie 2014/53/EU über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt. Sie wird daher künftig auch die damit verbundenen die Tätigkeiten und Aufgaben aus der KI-Verordnung wahrnehmen.
  • Marktüberwachung in Bereichen nach Artikel 43 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III der KI-Verordnung, z. B. kritische Infrastruktur, Strafverfolgung. In diesen Bereichen gibt es bisher keine Strukturen der Marktüberwachung. Hier sollen die Aufgaben der Marktüberwachung künftig bei der Bundesnetzagentur an zentraler Stelle gebündelt werden.
Wichtig: Ab dem 2. August 2026 gelten die Vorschriften zu den Tätigkeiten und Aufgaben der Marktüberwachung von Hochrisiko-KI-Systemen nach Anhang III der KI-Verordnung, ab dem 2. August 2027 nach Anhang I.
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