Zen­tra­le An­lauf­stel­le (Sin­gle Point of Con­tact)

Jeder EU-Mitgliedstaat richtet eine zentrale Anlaufstelle ein, um die einheitliche Umsetzung der KI-Verordnung im Binnenmarkt zu gewährleisten.

Die KI-Verordnung sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat eine Zentrale Anlaufstelle (Single Point of Contact) einrichtet. (Artikel 70 Absatz 2 S. 3 KI-Verordnung)

Die Zentrale Anlaufstelle dient als zentrale Kontaktstelle für das innerhalb der Europäischen Kommission eingerichtete KI-Büro und für die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten, insbesondere die Notifizierungsbehörden und die Marktüberwachungsbehörden. Die Zentralen Anlaufstellen in den 27 Mitgliedstaaten werden gemeinsam die wirksame Umsetzung und Anwendung der KI-Verordnung im gesamten Binnenmarkt unterstützen.

Vorbehaltlich einer gegebenenfalls abweichenden Entscheidung des Gesetzgebers im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses für ein Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung, soll die zentrale Anlaufstelle folgende Aufgaben wahrnehmen:

  • Einholung von Informationen von Marktüberwachungs- und notifizierenden Behörden über Aufgaben, elektronische Kontaktadressen, Ansprechpersonen und eine diese vertretende Person als direkte Ansprechpartner.
  • Bereitstellung der elektronischen Kontaktadressen der Marktüberwachungs- und notifizierenden Behörden.
  • Mitteilung der Namen, der Aufgaben, elektronischen Kontaktadressen sowie alle späteren Änderungen dieser Kontaktadressen (einschließlich aller nachfolgenden Änderungen) der Marktüberwachungs- und der notifizierenden Behörden an die Europäische Kommission.
  • Bearbeitung von Eingaben des europäischen Büros für künstliche Intelligenz sowie anderer Ansprechpartner auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union.
  • Erfüllung von Berichtspflichten nach der KI-Verordnung soweit die Marktüberwachungs- und notifizierenden Behörden nicht direkt berichten.
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