Zentrale Anlaufstelle (Single Point of Contact)
Jeder EU-Mitgliedstaat richtet eine zentrale Anlaufstelle ein, um die einheitliche Umsetzung der KI-Verordnung im Binnenmarkt zu gewährleisten.
Die KI-Verordnung sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat eine Zentrale Anlaufstelle (Single Point of Contact) einrichtet. (Artikel 70 Absatz 2 S. 3 KI-Verordnung)
Die Zentrale Anlaufstelle dient als zentrale Kontaktstelle für das innerhalb der Europäischen Kommission eingerichtete KI-Büro und für die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten, insbesondere die Notifizierungsbehörden und die Marktüberwachungsbehörden. Die Zentralen Anlaufstellen in den 27 Mitgliedstaaten werden gemeinsam die wirksame Umsetzung und Anwendung der KI-Verordnung im gesamten Binnenmarkt unterstützen.
Vorbehaltlich einer gegebenenfalls abweichenden Entscheidung des Gesetzgebers im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses für ein Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung, soll die zentrale Anlaufstelle folgende Aufgaben wahrnehmen:
- Einholung von Informationen von Marktüberwachungs- und notifizierenden Behörden über Aufgaben, elektronische Kontaktadressen, Ansprechpersonen und eine diese vertretende Person als direkte Ansprechpartner.
- Bereitstellung der elektronischen Kontaktadressen der Marktüberwachungs- und notifizierenden Behörden.
- Mitteilung der Namen, der Aufgaben, elektronischen Kontaktadressen sowie alle späteren Änderungen dieser Kontaktadressen (einschließlich aller nachfolgenden Änderungen) der Marktüberwachungs- und der notifizierenden Behörden an die Europäische Kommission.
- Bearbeitung von Eingaben des europäischen Büros für künstliche Intelligenz sowie anderer Ansprechpartner auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union.
- Erfüllung von Berichtspflichten nach der KI-Verordnung soweit die Marktüberwachungs- und notifizierenden Behörden nicht direkt berichten.