Ak­teu­re und Pflich­ten

Die KI-Verordnung differenziert die beteiligten Akteure entlang ihrer jeweiligen Rolle im Lebenszyklus eines KI-Systems und knüpft daran abgestufte Pflichten.

Übersicht über die Akteure

Zu den Akteuren gemäß KI-Verordnung (KI-VO) zählen nach Art. 3 Nr. 8:

  • Anbieter
  • Produkthersteller
  • Betreiber
  • Bevollmächtigte
  • Einführer
  • Händler

Die exakten Definitionen einzelner Akteure finden Sie hier.

Zwar finden auch „Nutzer“ und „betroffene Personen“ in der KI-VO Erwähnung, jedoch zählen diese nicht als Akteure in Sinne der KI-VO.

Insbesondere die Rollen Anbieter und Betreiber werden sowohl in der Leitlinie der Kommission zu verbotenen Praktiken der künstlichen Intelligenz als auch in der Leitlinie zur Umsetzung der Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme gemäß Artikel 50 der KI-Verordnung näher erläutert. Die nachfolgenden Erklärungen stützen sich auf diese Leitlinien.

Wer ist Anbieter?

Ein Anbieter ist eine natürliche oder juristische Person, eine Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke in der EU in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Das gilt unabhängig davon, ob der Anbieter in der EU oder einem Drittland ansässig ist.

Anbieter können verschiedene Rollen in der KI-Wertschöpfungskette einnehmen. Darunter fallen die Entwicklung, das Training, die Evaluierung und die Optimierung von KI-Systemen. Auch wenn die Entwicklung eines KI-Systems oft interdisziplinär erfolgt und verschiedene Fachleute zusammenarbeiten, bleibt derjenige, der das System unter seinem Namen oder seiner Marke vertreibt oder nutzt, der Anbieter.

Wichtig ist auch, dass Anbieter sicherstellen müssen, dass ihre KI-Systeme alle relevanten Anforderungen erfüllen, bevor sie diese in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen.

Die Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette sind in Art. 25 geregelt. In folgenden Fällen können auch Einführer, Händler, Betreiber und sonstige Dritte als Anbieter gelten, wenn sie:

  1. Ein bereits in Verkehr gebrachtes KI-System mit ihrem Namen oder Unternehmenskennzeichen versehen.
  2. Wesentliche Veränderungen (Art. 3 Nr. 23) an einem bereits in Verkehr gebrachten KI-System vornehmen, die dessen Konformität beeinträchtigen oder die Zweckbestimmung ändern.
  3. Die Zweckbestimmung eines KI-Systems so ändern, dass es zu einem Hochrisiko-KI-System wird.

In diesen Fällen werden sie als Anbieter betrachtet und unterliegen den gleichen Pflichten wie die ursprünglichen Anbieter.

Wer ist Produkthersteller?

In der KI-VO werden zwar die Produkthersteller als Beteiligte genannt, doch eine präzise Erklärung dazu ist nicht enthalten. Durch den Verweis auf unionsrechtliche Vorschriften des Produktrechts im Anhang I der KI-VO wird jedoch klar, dass unter Produkthersteller im Sinne der KI-VO der Hersteller des jeweiligen Produkts zu verstehen ist.

Beispielsweise wird als Hersteller im Sinne der Funkanlagen-Richtlinie „jede natürliche oder juristische Person, die Funkanlagen herstellt oder Funkanlagen entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt“ bezeichnet. (Art. 2 Abs. 1 Nr. 12 Funkanlagen-RL)

Wenn ein KI-System als Sicherheitselement in ein Erzeugnis integriert wird, muss der Hersteller des Produkts die in der KI-VO vorgeschriebenen Verpflichtungen eines Anbieters von KI-Systemen einhalten. In solchen Situationen gilt der Produkthersteller als Anbieter.

Wer ist Betreiber?

Betreiber sind natürliche oder juristische Personen, Behörden, Stellen oder andere Einrichtungen, die KI‑Systeme unter ihrer Aufsicht nutzen. Ausgenommen ist die Nutzung im Rahmen einer privaten, nicht‑beruflichen Tätigkeit.

Unter „Aufsicht“ über ein KI‑System versteht man, dass die verantwortliche Stelle die Entscheidung über den Einsatz des Systems sowie die Art und Weise seiner tatsächlichen Nutzung – einschließlich der daraus resultierenden Ergebnisse – übernimmt.

Betreiber fallen in den Anwendungsbereich der KIVO, wenn ihr Sitz oder Standort innerhalb der Europäischen Union liegt. Auch wenn sie in einem Drittland ansässig sind, gilt die Verordnung für sie, sobald die Ergebnisse des KI‑Systems in der Union genutzt werden.

Ist der Betreiber eines KI‑Systems eine juristische Person, die das System unter ihrer Aufsicht nutzt, dann gelten die einzelnen Mitarbeitenden, die im Rahmen von Verfahren und Anweisungen sowie unter der Kontrolle dieser juristischen Person handeln, nicht als eigenständige Betreiber.

Eine juristische Person bleibt also der Betreiber, selbst wenn sie Dritte – etwa Auftragnehmer, Freiberufler oder externes Personal – in den Betrieb des Systems einbezieht, solange diese im Namen, unter der Verantwortung und Kontrolle der juristischen Person tätig werden.

Betreiber können auch unter den in Art. 25 beschriebenen Umständen als Anbieter behandelt werden bzw. als Anbieter gelten.

Wer ist Bevollmächtigter?

Ein Bevollmächtigter ist eine natürliche oder juristische Person, die in der Europäischen Union ansässig oder dort niedergelassen ist und vom Anbieter eines KI‑Systems bzw. eines KI‑Modells mit allgemeinem Verwendungszweck schriftlich bevollmächtigt wurde. Durch diese schriftliche Vollmacht erklärt sich die bevollmächtigte Person ausdrücklich bereit, im Namen des Anbieters die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zu erfüllen und die dort vorgesehenen Verfahren durchzuführen.

Durch die schriftliche Vollmacht wird eindeutig dokumentiert, wer befugt ist, im Auftrag des Anbieters zu handeln, und die Verantwortung bleibt innerhalb des europäischen Rechtsraums. Der Bevollmächtigte übernimmt damit sämtliche Aufgaben, die die Verordnung verlangt – beispielsweise die Durchführung von Risiko‑ und Konformitätsbewertungen und die Meldung von Vorfällen – und sorgt dafür, dass diese Vorgaben korrekt und fristgerecht umgesetzt werden. Auf diese Weise kann ein Anbieter, insbesondere wenn er selbst nicht in der EU ansässig ist, sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen innerhalb der Union eingehalten werden, während der Bevollmächtigte ausschließlich im Rahmen der erhaltenen Vollmacht handelt und die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten trägt.

Wer ist Einführer?

Nach Art. 3 Nr. 6 gilt als Einführer jede natürliche oder juristische Person, die in der Europäischen Union ansässig ist oder dort eine Niederlassung hat und ein KI‑System in Verkehr bringt, das den Namen oder die Marke einer in einem Drittstaat ansässigen Person trägt.

Der Einführer ist das Glied der KI-Wertschöpfungskette, das ein KI‑System eines ausländischen Anbieters in die Europäische Union einführt.

Einführer können auch unter den in Art. 25 beschriebenen Umständen als Anbieter behandelt werden, bzw. als Anbieter gelten. Gegebenenfalls muss also der Einführer – ebenso wie ein Händler – sämtliche Pflichten der KI‑Verordnung erfüllen; tritt er in beiden Rollen gleichzeitig auf, gelten die Anforderungen kumulativ. Sobald ein Akteur ein bereits in Verkehr gebrachtes Hochrisiko‑KI‑System unter eigenem Namen anbietet, es wesentlich verändert oder seine Zweckbestimmung so ändert, dass es weiterhin als Hochrisiko‑KI‑System eingestuft wird, gilt er als Anbieter und muss alle damit verbundenen Verpflichtungen übernehmen, ungeachtet vertraglicher Aufteilungen. Auch wenn die Zweckbestimmung eines bereits in Verkehr gebrachten und vorher nicht als hochriskant geltenden KI-Systems so verändert wird, dass es danach als hoch riskant gilt, wird der Akteur zum Anbieter. Diese Bestimmungen gelten zusätzlich im Zusammenspiel mit bestehenden EU‑Harmonisierungsrechtsvorschriften.

Wer ist Händler?

Nach Art. 3 Nr. 7 ist ein Händler jede natürliche oder juristische Person, die – anders als der Anbieter oder der Einführer – ein KI‑System nach dessen Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt zur Verfügung stellt. Damit liegt die Tätigkeit des Händlers zeitlich nach dem eigentlichen Inverkehrbringen und umfasst die reine Distribution an Betreiber, Endnutzer oder Weiterverkäufer.

Händler – genau wie Einführer – können auch unter den in Art. 25 beschriebenen Umständen als Anbieter behandelt werden, bzw. als Anbieter gelten. Die hier referenzierten Pflichten ergänzen die bereits im Abschnitt zum Einführer beschriebenen Regelungen und verdeutlichen, dass Akteure, die mehrere Funktionen (Einführer, Händler, Anbieter) gleichzeitig ausüben, die jeweiligen Verpflichtungen kumulativ zu beachten haben.

Was sind „betroffene Personen“?

Im Rahmen der KIVO wird der Begriff „betroffene Personen“ nicht als eigenständige Akteursgruppe definiert, sondern bezieht sich auf alle natürlichen Personen, die durch die Entscheidungen, Ausgaben oder das operative Vorgehen eines KI‑Systems in irgendeiner Weise beeinflusst werden – ohne dass sie selbst Teil der Liefer- oder Nutzungskette des Systems sind.

Erwähnung in der KI-VO finden sie insbesondere bei den Themen:

  • Informationspflicht – Betreiber müssen die betroffenen Personen über den Einsatz des KI‑Systems und die Datenverarbeitung (nach DSGVO) informieren (Art. 50 Abs. 3).
  • Risiko‑ und Folgenabschätzung – Bei biometrischer Echtzeit‑Fernidentifizierung ist zu prüfen, welche Auswirkungen das System auf alle betroffenen Personen hat (Art. 5 Abs. 2).
  • Recht auf Erläuterung – Wer von einer Entscheidung eines Hochrisiko‑KI‑Systems mit rechtlichen oder grundrechtlichen Folgen betroffen ist, kann eine klare Erklärung zur Rolle des KI‑Systems im Entscheidungsprozess verlangen (Art. 86).

Übersicht über die Aktionen: Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Verwendung

In der KI-Wertschöpfungskette führen verschiedene Akteure unterschiedliche Aktionen aus. Dazu gehören das „Inverkehrbringen“, das „Bereitstellen“ und die „Inbetriebnahme“ von KI-Systemen, die in der KI-VO definiert sind. Erläuterungen zu diesen Tätigkeiten finden sich in der Leitlinie der Kommission zu verbotenen Praktiken der künstlichen Intelligenz.

Wie lauten die Definitionen und was bedeuten sie?

Laut Art. 3 Nr. 9 bedeutet das „Inverkehrbringen“ eines KI-Systems oder eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI-Modell), dass es zum ersten Mal auf dem EU-Markt angeboten wird, was wiederum auf die nächste Definition verweist.

„Bereitstellung auf dem Markt“ bedeutet laut Art. 3 Nr. 10, dass das KI-System entweder gegen Bezahlung oder kostenlos im Rahmen einer Geschäftstätigkeit zum Verkauf oder zur Nutzung in der EU bereitgestellt wird. Dabei ist es egal, wie das System zugänglich gemacht wird – ob über eine API, eine Cloud, direkte Downloads, physische Kopien oder eingebettet in andere Produkte.

Beispiel: Ein KI-System, das von einem Anbieter außerhalb der EU entwickelt wurde, wird erstmals in der EU in Verkehr gebracht, wenn es in einem oder mehreren EU-Ländern entweder kostenpflichtig oder kostenlos angeboten wird. Dies kann zum Beispiel durch die Bereitstellung eines Online-Zugangs über eine API oder eine andere Benutzerschnittstelle geschehen."

In Art. 3 Nr. 11 wird die „Inbetriebnahme“ eines KI-Systems definiert als die Bereitstellung des Systems in der EU für die erste Nutzung. Das kann sowohl die Bereitstellung an Dritte für die Erstnutzung als auch die interne Entwicklung und Nutzung umfassen. Hierbei muss die Nutzung der Zweckbestimmung des KI-Systems entsprechen.

Die in Art. 3 Nr. 12 definierte „Zweckbestimmung“ des Systems ist die Verwendung, für die der Anbieter das KI-System vorgesehen hat. Dazu gehören auch besondere Umstände und Bedingungen, die in Betriebsanleitungen, Werbematerial, Verkaufsinformationen und der technischen Dokumentation beschrieben sind.

Beispiele:
1. Ein Anbieter baut ein KI-System außerhalb der EU und stellt es einer Strafverfolgungsbehörde oder einem Unternehmen in der EU für die erste Nutzung zur Verfügung. Dadurch wird das System in Betrieb genommen.
2. Eine Behörde entwickelt intern ein Bewertungssystem und setzt es ein, um das Betrugsrisiko bei Empfängern von Haushaltszulagen vorherzusagen. Dadurch nimmt sie das System in Betrieb.

Die KI-Verordnung definiert nicht genau, was „Verwendung“ eines KI-Systems bedeutet. Aber sie soll weit gefasst werden und umfasst die Nutzung des Systems zu jedem Zeitpunkt nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme. Das kann auch die Integration des KI-Systems in andere Dienste, Prozesse oder Infrastrukturen beinhalten.

Anbieter von KI-Systemen müssen die Bedingungen berücksichtigen, unter denen ihr System genutzt wird – sowohl die geplante Nutzung als auch mögliche Fehlanwendungen, die sie vernünftigerweise vorhersehen können. Betreiber des Systems sind jedoch verantwortlich dafür, dass sie das System rechtmäßig nutzen.

Beispiel: Ein KI-System, das von einem Arbeitgeber genutzt wird, um die Emotionen der Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu analysieren, ist verboten – es sei denn, es wird aus medizinischen Gründen oder für Sicherheitszwecke eingesetzt. Dieses Verbot gilt für die Betreiber des Systems, unabhängig davon, ob der Anbieter des Systems eine solche Nutzung in den Nutzungsbedingungen ausgeschlossen hat.

Pflichten entlang der KI-Wertschöpfungskette

Die KI-Verordnung setzt nicht nur Anforderungen an KI-Systeme selbst, sondern ordnet Pflichten entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu. Für die praktische Umsetzung ist deshalb zunächst zu klären, welche Rolle ein Akteur im Lebenszyklus eines KI-Systems einnimmt und welche Pflichten daraus folgen.

Pflichten von Anbietern

Die nachstehende Abbildung 1 zeigt, welche konkreten Artikel je nach isolierter Risikostufe des KI Systems bzw. GPAI-Modells zu beachten sind. Die Risikostufen schließen sich nicht gegenseitig aus – ggf. gelten mehrere Risikostufen gleichzeitig und die Pflichten sind kumulativ (zusätzlich) anzuwenden.

Tabellarische Aufstellung der Anbieterverpflichtungen nach Risikostufen. Der Umfang der Verpflichtungen nimmt entsprechend der steigenden Risikoklassifizierung des KI-Systems bzw. GPAI-Modells zu.Tabellarische Aufstellung der Anbieterverpflichtungen nach Risikostufen. Der Umfang der Verpflichtungen nimmt entsprechend der steigenden Risikoklassifizierung des KI-Systems bzw. GPAI-Modells zu.

KI-Systeme mit minimalem Risiko

KI-Kompetenz

Die grundlegendste Verpflichtung jedes Anbieters ist die KI‑Kompetenz (Art. 3 Nr. 56): Sie verlangt das nötige Wissen und Verständnis, um KI‑Systeme sachkundig zu betreiben, Chancen und Risiken zu beurteilen und mögliche Schäden zu vermeiden.

Auf dieser Basis verpflichtet Art. 4 die Anbieter, die KI‑Kompetenz ihrer Mitarbeitenden und aller Personen, die im Auftrag des Anbieters mit dem System arbeiten, gezielt zu fördern.

Die Fähigkeit, künstliche Intelligenz zu verstehen, kritisch zu hinterfragen und verantwortungsvoll einzusetzen, ist heutzutage essenziell. KI-Kompetenz ist Voraussetzung, um fundierte Entscheidungen zu treffen, Risiken zu minimieren und gesetzliche Vorgaben einzuhalten. Gleichzeitig ermöglicht sie, dass das Potenzial von KI bestmöglich genutzt wird und Innovationen entwickelt werden.

Die KI-Verordnung legt nicht fest, wie die Unterstützung erfolgen soll. Es werden keine standardisierten Trainingsmaßnahmen vorgegeben. Es muss auch kein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz bei einzelnen Personen gewährleistet werden.

Der individuelle Kontext der Organisation ist essentiell: Die Rolle als Anbieter oder Betreiber, die entwickelten oder eingesetzten KI-Systeme und das damit verbundene Risiko, sowie die Vorkenntnisse des Personals sind hierbei entscheidend.

Der Aufbau von KI-Kompetenz ist ein kontinuierlicher Prozess. KI-Kompetenzen sollten regelmäßig aufgefrischt und an die technologischen Entwicklungen angepasst werden.

Die KI-Verordnung sieht keine Zertifizierungspflicht für in Anspruch genommene Schulungen oder Qualifizierungsmaßnahmen vor. Die Maßnahmen können sowohl intern als auch extern durchgeführt werden.

Getroffenen Maßnahmen zum Aufbau von KI-Kompetenz sollten dokumentiert werden.

Korrekturmaßnahmen

Eine weitere Gemeinsamkeit aller Anbieter ist, dass sie unter Umständen gewisse Korrekturmaßnahmen ergreifen müssen. Die konkrete Ausgestaltung dieser Pflicht unterscheidet sich jedoch je nach Anbietertyp und Auslöser deutlich:

  • Art. 20 verpflichtet ausschließlich Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen proaktiv: Erkennt der Anbieter selbst, dass sein System nicht (mehr) konform ist, muss er unverzüglich eigeninitiativ handeln – ohne behördliches Zutun.
  • Art. 79 greift dagegen unabhängig von der Risikoklasse und betrifft jeden "Akteur" (Anbieter, Einführer, Händler, Betreiber). Die Pflicht entsteht hier reaktiv, ausgelöst durch die Feststellung einer nationalen Marktüberwachungsbehörde, dass ein KI-System ein Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte birgt.
  • Art. 93 betrifft speziell Anbieter von GPAI-Modellen und liegt in der Zuständigkeit der Kommission statt nationaler Behörden. Statt "Korrekturmaßnahmen" spricht die Norm von Maßnahmen zur Einhaltung der Art. 53/54-Pflichten bzw. von Risikominderungsmaßnahmen bei systemischem Risiko.

KI-Systeme mit begrenztem Risiko

Die in Artikel 50 genannten KI-Systeme werden zur Risikostufe „Begrenztes Risiko“ gezählt. Im Gegensatz zu Hochrisiko-KI-Systemen unterliegen sie nicht umfassenden Konformitätsanforderungen, sondern müssen lediglich bestimmte Transparenzpflichten erfüllen. Der Begriff des begrenzten Risikos ist eine praktische Einordnung, die von der Europäischen Kommission und anderen Akteuren verwendet wird und nicht in der KI-VO sprachlich definiert. Ausführlichere Beschreibungen der Vorgaben und entsprechenden Handlungsempfehlungen zu Artikel 50 finden Sie hier.

Für Anbieter sind die Abs. 1, 2 und 5 relevant:

KI-Systeme zur direkten Interaktion mit natürlichen Personen

Die Pflicht in Art. 50 Abs. 1 besteht darin, dass die betroffene Person erkennen kann, dass sie mit einem KI-System kommuniziert. Ausnahmen greifen, wenn dies aus dem Kontext ohnehin offensichtlich ist oder wenn das System zur Straftatenbekämpfung mit entsprechenden Schutzvorkehrungen eingesetzt wird.

KI-Systeme (auch GPAI), die synthetische Inhalte erzeugen

Hier verlangt die Verpflichtung gemäß Art. 50 Abs 2 nach einer maschinenlesbaren, als künstlich erkennbare Kennzeichnung der Ausgaben – wobei die technische Lösung wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sein muss. Ausgenommen sind unterstützende Bearbeitungsfunktionen ohne wesentliche inhaltliche Veränderung sowie wieder der Strafverfolgungskontext.

Barrierefreiheitsanforderungen

Die in Art. 50 Abs. 5 zu findende Pflicht ist keine eigenständige, sondern eine "flankierende" Pflicht, die sich auf alle Informationspflichten aus Abs. 1–4 bezieht – unabhängig davon, ob diese ursprünglich Anbieter oder Betreiber treffen. Abs. 5 setzt für alle vier Fälle zusätzlich voraus, dass die Information rechtzeitig (spätestens bei erster Interaktion oder Wahrnehmung), klar, eindeutig und barrierefrei bereitgestellt wird. Für die Anbieterpflichten aus Abs. 1 und 2 heißt das: Es reicht nicht, dass gekennzeichnet wird – die Kennzeichnung selbst muss auch diesen qualitativen Anforderungen genügen.

GPAI-Modelle

Ein GPAI-Modell ist ein Modell, das für viele verschiedene Aufgaben eingesetzt werden kann. Es muss eine breite Anwendbarkeit haben und kann in verschiedene Systeme oder Anwendungen integriert werden.

Die Pflichten für Anbieter von GPAI-Modellen finden sich in Art. 53 und 54. Eine Ausführlichere Erläuterung dieser sowie Klassifikationsregeln für KI-Modelle finden Sie hier.

Transparenz gegenüber nachgelagerten Akteuren

Anbieter von GPAI-Modellen müssen gemäß Art. 53 Abs. 1 Lit. b) nachgelagerten Akteuren, wie Anbietern von KI-Systemen, umfassende Informationen und Dokumentation bereitstellen, um die Fähigkeiten und Grenzen des Modells transparent zu machen. Diese Informationen sollen es den nachgelagerten Akteuren ermöglichen, ihre Pflichten gemäß der KI-VO zu erfüllen und das Modell sicher in ihre Systeme zu integrieren. Die Dokumentation muss mindestens die in Anhang XII genannten Elemente enthalten und wird auf Anfrage auch dem Büro für Künstliche Intelligenz und den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung gestellt.

Anforderungen an Daten

Nach Art. 53 Abs. 1 Lit c) und d) müssen Anbieter von GPAI-Modellen sicherstellen, dass die für das Training verwendeten Daten repräsentativ, vielfältig und ausreichend sind, um eine hohe Modellleistung und Generalisierbarkeit zu gewährleisten. Zudem müssen die Daten so beschaffen sein, dass sie die Einhaltung der Anforderungen der KI-VO ermöglichen und keine unzulässigen Vorurteile oder Diskriminierungen fördern. Außerdem sind die Anbieter verpflichtet eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts aufzustellen und einzuhalten.

Technische Dokumentation

Anbieter von GPAI-Modellen sind gemäß Art. 53 Abs.1 Lit. a) verpflichtet eine technische Dokumentation zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren. Diese Dokumentation muss mindestens die in Anhang XI aufgeführten Informationen enthalten und umfasst unter anderem die Technische Spezifikationen des Modells.

Zusammenarbeit mit Behörden

Art. 53 Abs. 3 sieht vor, dass Anbieter von GPAI-Modellen bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten und Befugnissen mit der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden zusammenarbeiten müssen.

Benennung Bevollmächtigter

Anbieter von GPAI-Modellen, die in Drittländern ansässig sind, müssen gemäß Art. 54 vor der Markt Einführung in der EU einen Bevollmächtigten in der Union benennen. Dieser Bevollmächtigte hat die Aufgabe, die Einhaltung der Verordnungspflichten zu überwachen, die technische Dokumentation bereitzuhalten und mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Der Bevollmächtigte erhält einen schriftlichen Auftrag, der ihn zu diesen Aufgaben ermächtigt und als Ansprechpartner für Behörden fungiert. Kann der Bevollmächtigte Verstöße des Anbieters gegen die Verordnung vermuten, so beendet er den Auftrag und informiert das Büro für Künstliche Intelligenz darüber. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Anbieter von KI-Modellen, die unter einer freien und quelloffenen Lizenz bereitgestellt werden, sofern keine systemischen Risiken bestehen.

GPAI-Modelle mit systemischen Risiken

Ein GPAI-Modell mit systemischem Risiko ist ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck, das aufgrund seiner Fähigkeiten und Wirkung als ein Modell mit systemischem Risiko eingestuft wird. Dies kann der Fall sein, wenn das Modell über Fähigkeiten mit hohem Wirkungsgrad verfügt, die durch technische Instrumente und Methoden bewertet werden, oder wenn die Kommission oder das wissenschaftliche Gremium eine entsprechende Entscheidung getroffen hat. Zusätzlich zu den in den Art. 53 und 54 aufgeführten Pflichten müssen diese Anbieter die Pflichten dieser Anbieter nach Art. 55 erfüllen.

Eine Ausführlichere Erläuterung dieser sowie Klassifikationsregeln für KI-Modelle finden Sie hier.

Risikomanagement

Anbieter von GPAI-Modellen müssen gemäß Art. 55 Abs. 1 Lit. a) ein Risikomanagement durchführen, das eine Modellbewertung mit standardisierten Protokollen und Instrumenten umfasst, einschließlich Angriffstests, um systemische Risiken zu ermitteln und zu mindern. Darüber hinaus müssen sie gemäß Art. 55 Abs. 1 Lit. b) mögliche systemische Risiken auf Unionsebene bewerten und mindern, die durch die Entwicklung, den Vertrieb oder die Verwendung von GPAI-Modellen entstehen können, einschließlich ihrer Ursachen.

Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit

Gemäß Art. 55 Abs. 1 Lit. d) müssen Anbieter von GPAI-Modellen ein angemessenes Maß an Cybersicherheit für ihre Modelle und die physische Infrastruktur gewährleisten. Dazu gehört die Implementierung eines Frameworks zur Sicherheit und Gefahrenabwehr, das den gesamten Modelllebenszyklus abdeckt, einschließlich der Entwicklung, Markteinführung und Nutzung.

Registrierungs- bzw. Meldepflichten

Anbieter von GPAI-Modellen müssen gemäß Art. 52 Abs. 1 die Kommission unverzüglich informieren, wenn ihr GPAI-Modell die Bedingungen für ein Modell mit systemischem Risiko erfüllt, insbesondere wenn es über Fähigkeiten mit hohem Wirkungsgrad verfügt. Sie müssen die erforderlichen Informationen bereitstellen, um die Erfüllung dieser Bedingungen nachzuweisen.

Meldepflichten gegenüber Behörden

Gemäß Art. 55 Abs. 1 Lit. c) müssen Anbieter von GPAI-Modellen schwerwiegende Vorfälle und mögliche Abhilfemaßnahmen erfassen, dokumentieren und dem KI-Büro sowie gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden unverzüglich melden.

Hochrisiko-KI-Systeme

Anbieter von Hochrisiko-KI Systemen müssen einerseits die Erfüllung der Anforderungen an ihre KI-Systeme nach Art. 9 bis 15 sicherstellen als auch weitere Pflichten nach Art. 16 bis 27 nachkommen.

Eine nähere Beschreibung der Vorgaben für Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 9 bis 15 finden Sie hier.

Transparenz gegenüber nachgelagerten Akteuren

Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen gemäß Art. 13 sicherstellen, dass ihre Systeme transparent sind und den Betreibern ermöglichen, die Ausgaben des Systems angemessen zu interpretieren und zu verwenden. Dazu müssen sie Betriebsanleitungen bereitstellen, die präzise, vollständige und korrekte Informationen über das System enthalten, wie zum Beispiel dessen Merkmale, Fähigkeiten und Leistungsgrenzen, sowie Hinweise auf mögliche Risiken und Einschränkungen.

Anforderungen an Daten

Art. 10 gibt vor, dass Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen sicherstellen müssen, dass die verwendeten Trainings-, Validierungs- und Testdatensätze von hoher Qualität sind und den spezifischen Anforderungen der KI-VO entsprechen. Dazu müssen sie Daten-Governance- und Datenverwaltungsverfahren einrichten, die sicherstellen, dass die Datensätze relevant, repräsentativ und fehlerfrei sind und keine Verzerrungen enthalten, die die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder die Grundrechte beeinträchtigen könnten.

Technische Dokumentation

Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen gemäß Art. 11 eine technische Dokumentation erstellen, die alle notwendigen Informationen enthält, um zu beurteilen, ob das System die Anforderungen der KI-VO erfüllt. Diese Dokumentation muss vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Systems erstellt werden und auf dem neuesten Stand gehalten werden, um den zuständigen Behörden und notifizierten Stellen eine klare und verständliche Beurteilung des Systems zu ermöglichen.

Zusammenarbeit mit Behörden

Nach Art. 21 müssen Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten und auf deren Anfrage alle erforderlichen Informationen und Dokumentationen bereitstellen, um die Konformität des Systems mit den Anforderungen der KI-VO nachzuweisen. Dazu gehören auch die automatisch erzeugten Protokolle des Systems (siehe Art. 12), soweit sie der Kontrolle des Anbieters unterliegen. Die zuständigen Behörden behandeln die Informationen vertraulich.

Benennung Bevollmächtigter (falls Drittstaat)

Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen, die in Drittländern niedergelassen sind, müssen gemäß Art. 22 vor der Bereitstellung ihrer Systeme auf dem Unionsmarkt einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten benennen, der als Ansprechpartner für die zuständigen Behörden dient und bestimmte Aufgaben wahrnimmt, wie zum Beispiel die Überprüfung der Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation, die Bereithaltung von Informationen und Dokumentation und die Zusammenarbeit mit den Behörden bei Maßnahmen zur Risikominderung.

Risikomanagement

Gemäß Art. 9 müssen Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen ein Risikomanagementsystem einrichten, das die Identifizierung, Analyse und Bewertung von Risiken umfasst, die durch die Verwendung ihres KI-Systems entstehen können. Dieses Risikomanagementsystem muss während des gesamten Lebenszyklus des KI-Systems angewandt und aktualisiert werden und soll sicherstellen, dass die Risiken minimiert und die Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie die Einhaltung der Grundrechte gewährleistet sind.

Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit

Hochrisiko-KI-Systeme müssen gemäß Art. 15 von Ihren Anbietern so konzipiert und entwickelt werden, dass sie ein angemessenes Maß an Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit erreichen und während ihres gesamten Lebenszyklus beständig funktionieren. Dazu gehören die Entwicklung von Benchmarks und Messmethoden, die Angabe von Genauigkeitsmetriken in den Betriebsanleitungen und die Implementierung von technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Robustheit und Cybersicherheit des Systems zu gewährleisten.

Registrierungspflichten

Gemäß nach Art 16 Lit. i) müssen Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen sich und ihre KI-Systeme vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme anhand Art. 49 in der EU-Datenbank registrieren. Dies gilt auch für Anbieter, die zu dem Schluss gelangen, dass ihr KI-System nicht hochriskant ist. Die Registrierung erfolgt in einem öffentlichen Teil der EU-Datenbank. Es gibt zwei Ausnahmen davon:

  1. Handelt sich um KI-Systeme in den Bereichen Strafverfolgung, Migration, Asyl und Grenzkontrolle, müssen diese im sicheren, nicht öffentlichen Teil der EU-Datenbank registriert werden.
  2. Die in Anhang III Nummer 2 genannten Hochrisiko-KI-Systeme werden stattdessen in einer nationalen Datenbank registriert.

Meldepflichten gegenüber Behörden

Darüber hinaus müssen Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Art. 73 schwerwiegende Vorfälle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb bestimmter Fristen, den zuständigen Marktüberwachungsbehörden melden. Nach der Meldung müssen sie Untersuchungen durchführen, Risikobewertungen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen, wobei sie mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten. Dieses Verfahren ist Teil des Qualitätsmanagementsystem nach Art. 17.

Aufzeichnung von Ereignissen

Nach Art. 12 müssen Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen sicherstellen, dass ihre KI-Systeme automatisch Ereignisse während des Lebenszyklus aufzeichnen, um eine rückverfolgbare Funktionsweise zu gewährleisten. Diese Aufzeichnungen müssen relevante Ereignisse wie die Ermittlung von Risiken, die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen und die Überwachung des Betriebs des KI-Systems umfassen.

Sicherstellung menschlicher Aufsicht

Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen gemäß Art. 14 sicherstellen, dass ihre Systeme so konzipiert und entwickelt sind, dass sie während der Dauer ihrer Verwendung von natürlichen Personen wirksam beaufsichtigt werden können, um Risiken für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte zu verhindern oder zu minimieren. Dazu müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, wie zum Beispiel die Einrichtung von Instrumenten für die menschliche Aufsicht oder die Bereitstellung von Informationen und Schulungen für die Betreiber, um sicherzustellen, dass sie die Ausgaben des Systems richtig interpretieren und in die Lage versetzt sind, notwendige Maßnahmen zu ergreifen.

Kennzeichnungspflichten

Nach Art. 16 Lit. b) müssen Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen diese mit ihrem Namen, ihrem eingetragenen Handelsnamen oder ihrer eingetragenen Handelsmarke und ihrer Kontaktanschrift kennzeichnen, entweder direkt auf dem KI-System, auf der Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation.

Sicherstellung von Barrierefreiheitsanforderungen

Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen gemäß Art. 16 Lit. l) sicherstellen, dass ihr Hochrisiko-KI-System die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß den Richtlinien (EU) 2016/2102 und (EU) 2019/882 erfüllt.

Qualitätsmanagement

Gemäß Art. 16 Lit. c)müssen Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen ein Qualitätsmanagementsystem (QMS) nach Art. 17 einrichten, das sicherstellt, dass ihre Systeme den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Dieses QMS muss schriftlich dokumentiert werden und mindestens Aspekte wie Entwurf, Entwicklung, Testen, Validierung, Datenmanagement, Risikomanagement, Beobachtung nach dem Inverkehrbringen und Meldung schwerwiegender Vorfälle umfassen.

Aufbewahrungspflichten

Art. 16 Lit. d) und e) geben vor, dass Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen bestimmte Dokumente gemäß Art. 18 und Protokolle gemäß Art. 19 für einen bestimmten Zeitraum aufbewahren müssen, um die Konformität ihrer KI-Systeme mit den Anforderungen der Verordnung nachzuweisen. Dazu gehören die technische Dokumentation, das Qualitätsmanagementsystem, die EU-Konformitätserklärung und die automatisch erzeugten Protokolle des KI-Systems, die für mindestens sechs Monate aufbewahrt werden müssen, es sei denn, das Unionsrecht oder nationale Recht sehen eine andere Aufbewahrungsfrist vor.

Konformitäts-Bewertungsverfahren, -Erklärung und -Kennzeichnung

Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen gemäß Art. 16 Lit. f) sicherstellen, dass ihre Systeme einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 43 unterzogen werden, bevor sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Anschließend gibt Art. 16 Lit. g) vor, dass sie eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ausstellen müssen, die bestätigt, dass das System den Anforderungen der Verordnung entspricht. Schließlich bestimmt Art. 16 Lit. h), dass Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen die CE-Kennzeichnung an das System oder seine Verpackung anbringen müssen, um die Konformität mit der Verordnung anzugeben, wie in Art. 48 festgelegt.

Pflichten von Betreibern

Ebenso wie Anbieter haben auch Betreiber bestimmte Pflichten entlang der KI-Wertschöpfungskette zu erfüllen.

Die nachstehende Abbildung 2 zeigt, welche konkreten Artikel je nach Risiko‑Stufe des KI‑Systems zu beachten sind.

Tabellarische Aufstellung der Betreiberverpflichtungen nach Risikostufen. Der Umfang der Verpflichtungen nimmt entsprechend der steigenden Risikoklassifizierung des KI-Systems zuTabellarische Aufstellung der Betreiberverpflichtungen nach Risikostufen. Der Umfang der Verpflichtungen nimmt entsprechend der steigenden Risikoklassifizierung des KI-Systems zu

KI-Systeme mit minimalem Risiko

KI-Kompetenz

Genau wie für Anbieter von KI-Systemen ist auch für Betreiber die KI‑Kompetenz (Art. 3 Nr. 56) von entscheidender Bedeutung. Sie müssen ebenfalls gemäß Art. 4 über das notwendige Wissen und Verständnis verfügen, um KI-Systeme sachkundig zu betreiben, Chancen und Risiken zu beurteilen und mögliche Schäden zu vermeiden.

Korrekturmaßnahmen

Ebenso wie für Anbieter besteht unter bestimmten Voraussetzungen für Betreiber eine Pflicht Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Gemäß Art. 79 müssen Betreiber von KI-Systemen geeignete Korrekturmaßnahmen ergreifen, wenn eine Marktüberwachungsbehörde feststellt, dass das KI-System die Anforderungen der Verordnung nicht erfüllt, und sie dazu auffordert, die Konformität des KI-Systems herzustellen oder den Betrieb des KI-Systems einzustellen.

KI-Systeme mit begrenztem Risiko

Die in Artikel 50 genannten KI-Systeme werden zur Risikostufe „Begrenztes Risiko“ gezählt. Im Gegensatz zu Hochrisiko-KI-Systemen unterliegen sie nicht umfassenden Konformitätsanforderungen, sondern müssen lediglich bestimmte Transparenzpflichten erfüllen. Der Begriff des begrenzten Risikos ist eine praktische Einordnung, die von der Europäischen Kommission und anderen Akteuren verwendet wird und nicht in der KI-VO sprachlich definiert. Ausführlichere Beschreibungen der Vorgaben und entsprechenden Handlungsempfehlungen zu Artikel 50 finden Sie hier.

Für Betreiber sind die Abs. 3, 4 und 5 relevant:

Emotionserkennungssysteme und Systeme zur biometrischen Kategorisierung

Gemäß Art. 50 Abs. 3 müssen Betreiber von Emotionserkennungssystemen oder Systemen zur biometrischen Kategorisierung die davon betroffenen Personen über den Betrieb des Systems informieren und personenbezogene Daten gemäß den einschlägigen Datenschutzvorschriften verarbeiten. Diese Pflicht gilt jedoch nicht für gesetzlich zugelassene KI-Systeme, die zur Aufdeckung, Verhütung oder Ermittlung von Straftaten verwendet werden, sofern geeignete Schutzvorkehrungen für die Rechte und Freiheiten Dritter bestehen.

KI-Systeme zur Erzeugung und Manipulation von Inhalten, speziell Deepfakes

Betreiber von KI-Systemen, die Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugen oder manipulieren, wie Deepfakes gemäß Art. 3 Nr. 60, müssen gemäß Art. 50 Abs. 4 offenlegen, dass diese Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden, es sei denn, die Bedingungen für Ausnahmen sind erfüllt. Ebenso müssen Betreiber von KI-Systemen, die Texte erzeugen oder manipulieren, die zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden, offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde, es sei denn, die Verwendung ist gesetzlich zugelassen oder der Text wurde einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen.

Barrierefreiheitsanforderungen

Die in Art. 50 Abs. 5 zu findende Pflicht ist keine eigenständige, sondern eine "flankierende" Pflicht, die sich auf alle Informationspflichten aus Abs. 1–4 bezieht – unabhängig davon, ob diese ursprünglich Anbieter oder Betreiber treffen. Abs. 5 setzt für alle vier Fälle zusätzlich voraus, dass die Information rechtzeitig (spätestens bei erster Interaktion oder Wahrnehmung), klar, eindeutig und barrierefrei bereitgestellt wird. Für die Anbieterpflichten aus Abs. 1 und 2 heißt das: Es reicht nicht, dass gekennzeichnet wird – die Kennzeichnung selbst muss auch diesen qualitativen Anforderungen genügen.

Hochrisiko-KI-Systeme

Die KI-VO verpflichtet Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen zu einem besonders sorgfältigen, überwachten und dokumentierten Einsatz, um Risiken für Grundrechte, Sicherheit und Transparenz zu minimieren.

Transparenz gegenüber betroffenen Personen

Art. 26 Abs. 11 besagt, dass Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, die Entscheidungen über Menschen treffen oder dabei unterstützen, die betroffenen Personen darüber informieren müssen.

Zum Beispiel muss ein Unternehmen, das ein KI-System zur Bewertung von Bewerbungen einsetzt, die Bewerber darüber aufklären. Ebenso muss eine Schule, die ein KI-System zur Überwachung von Prüfungen nutzt, die Schüler darüber informieren.

Für Hochrisiko‑KI‑Systeme, die zu Strafverfolgungszwecken eingesetzt werden, ergänzt Art. 26 Abs. 11 die allgemeine Informationspflicht der Betreiber um die detaillierten Auskunfts‑ und Transparenzvorgaben des Art. 13 der Richtlinie (EU) 2016/680, wonach Betroffene umfassend über Verantwortlichen, Verarbeitungszwecke, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer, Empfänger und ihre Rechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Beschwerde) informiert werden – wobei diese Informationen in Ausnahmefällen (z. B. zur Wahrung von Ermittlungsgeheimnissen, öffentlicher Sicherheit oder nationaler Sicherheit) nach Maßgabe verhältnismäßiger, demokratischer Gesetzgebungsmaßnahmen eingeschränkt oder ausgesetzt werden dürfen.

Diese Vorgabe gilt unbeschadet neben den Transparenzvorgaben nach Art. 50.

Verwendung des Hochrisiko-KI-Systems gemäß Betriebsanleitung

Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen müssen gemäß Art. 26 Abs. 1 das System exakt nach der beiliegenden Betriebsanleitung einsetzen und dafür geeignete technische sowie organisatorische Maßnahmen treffen, damit die Anwendung den vorgesehenen Zweck und die festgelegten Sicherheits‑ und Qualitätsstandards erfüllt. Dabei bleibt ihnen nach Art. 26 Abs. 3 die Freiheit, ihre internen Abläufe und Ressourcen so zu organisieren, wie es das geltende Unions‑ oder nationale Recht erlaubt, solange sie die vom Anbieter vorgegebenen Maßnahmen zur menschlichen Aufsicht umsetzen. Zusätzlich müssen sie gemäß Art. 26 Abs. 4 sicherstellen, dass die von ihnen eingegebenen Daten zur Zweckbestimmung des KI‑Systems passen und hinreichend repräsentativ sind, um Fehlentscheidungen zu vermeiden.

Menschliche Aufsicht

Gemäß Art. 26 Abs. 2 haben Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen die Aufgabe, die menschliche Aufsicht durch geeignete natürliche Personen mit der erforderlichen Kompetenz, Ausbildung und Befugnis zu gewährleisten und diesen die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen. Diese Verpflichtung steht im Einklang mit den Pflichten der Anbieter, die Systeme so zu konzipieren und zu entwickeln, dass eine wirksame menschliche Aufsicht möglich ist (Art. 14). Die Pflichten der Betreiber bleiben dabei von sonstigen rechtlichen Verpflichtungen oder der unternehmerischen Freiheit bei der Organisation der eigenen Ressourcen und Tätigkeiten unberührt (Art. 26 Abs. 3).

Überwachung des KI-Systems

Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen müssen gemäß Art. 26 Abs. 5 den Betrieb des Systems kontinuierlich gemäß der Betriebsanleitung überwachen und bei Auffälligkeiten, die auf Risiken im Sinne von Art. 79 Abs. 1 hindeuten, unverzüglich den Anbieter, den Händler und die zuständige Marktüberwachungsbehörde informieren. In diesen Fällen ist die Nutzung des Systems sofort auszusetzen. Für Finanzinstitute gelten diese Überwachungspflichten als erfüllt, wenn sie den Anforderungen der unionsrechtlichen Vorschriften über Finanzdienstleistungen entsprechen.

Meldung schwerwiegender Vorfälle

Treten schwerwiegende Vorfälle auf, sind Betreiber gemäß Art. 26 Abs. 5 verpflichtet, diese zunächst dem Anbieter und anschließend den zuständigen Marktüberwachungsbehörden zu melden. Die Meldung muss unverzüglich erfolgen, wobei die Dringlichkeit vom Schweregrad des Vorfalls abhängt. Kann der Anbieter nicht erreicht werden, gelten die Regelungen von Art. 73 entsprechend.

Aufbewahrung erzeugter Protokolle

Gemäß Art. 26 Abs. 6 sind die von Hochrisiko-KI-Systemen automatisch erzeugten Protokolle für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten aufzubewahren, sofern sie der Kontrolle des Betreibers unterliegen. Diese Aufbewahrungspflicht gilt, sofern nicht spezifische Vorschriften des Unionsrechts, insbesondere des Datenschutzrechts oder des Finanzdienstleistungssektors, abweichende Regelungen vorsehen.

Für Finanzinstitute gelten zusätzlich die Anforderungen des einschlägigen Unionsrechts über Finanzdienstleistungen.

Datenschutz-Folgenabschätzung, wenn betroffen

Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen können gemäß Art. 26 Abs. 9 die Informationen nutzen, die Anbieter gemäß Art. 13 bereitstellen, um ihre Pflicht zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung zu erfüllen.

Diese Abschätzung ist gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) oder Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2016/680 durchzuführen, sofern das KI-System betroffen ist. Die Betriebsanleitungen der Hochrisiko-KI-Systeme enthalten relevante Informationen, die für die Bewertung der Datenschutzrisiken hilfreich sein können.

Zusammenarbeit mit zuständigen nationalen Behörden

Gemäß Art. 26 Abs. 12 unterstützen Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen die zuständigen nationalen Behörden bei der Umsetzung der KI-Verordnung.

Recht auf Erläuterung der Entscheidungsfindung im Einzelfall

Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen nach Anhang III (mit Ausnahme der in Nummer 2 des genannten Anhangs aufgeführten Systeme in Kritischer Infrastruktur) müssen gegebenenfalls gemäß Art. 86 Abs. 1 betroffenen Personen eine klare und aussagekräftige Erläuterung zur Rolle des KI-Systems im Entscheidungsprozess und zu den wichtigsten Elementen der getroffenen Entscheidung bereitstellen, sofern diese Entscheidung rechtliche Auswirkungen hat oder die betroffenen Personen erheblich beeinträchtigt.

Informationspflichten bei Einsatz am Arbeitsplatz

Bestimmte Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, die gleichzeitig Arbeitgeber sind, müssen gemäß Art. 26 Abs. 7 ihre Arbeitnehmer und deren Vertreter vor der Inbetriebnahme oder Verwendung des Systems am Arbeitsplatz darüber informieren, dass sie der Verwendung des Hochrisiko-KI-Systems unterliegen werden. Diese Informationspflicht gilt nur für spezifische Hochrisiko-KI-Systeme und ist im Einklang mit den unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie Gepflogenheiten zur Unterrichtung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter zu erfüllen.

Registrierungspflicht für Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union

Bestimmte Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, die Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union sind, müssen gemäß Art. 26 Abs. 10 diese Systeme vor der Inbetriebnahme oder Verwendung in der EU-Datenbank gemäß Art. 49 Abs. 3 registrieren. Sie dürfen ein Hochrisiko-KI-System nicht verwenden, wenn es nicht in der EU-Datenbank registriert ist, und müssen den Anbieter oder Händler darüber informieren.

Genehmigung durch eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde für nachträgliche biometrische Fernidentifizierung (RBI)

Bestimmte Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung (engl. „remote biometric identification“ kurz RBI) im Rahmen von Ermittlungen zur gezielten Suche einer Person, die der Begehung einer Straftat verdächtigt wird oder aufgrund einer solchen verurteilt wurde, müssen gemäß Art. 26 Abs. 10 vor oder unverzüglich nach der Nutzung, spätestens jedoch binnen 48 Stunden, eine Genehmigung bei einer Justizbehörde oder einer Verwaltungsbehörde beantragen. Diese Genehmigung ist erforderlich, es sei denn, das System wird zur erstmaligen Identifizierung eines potenziellen Verdächtigen auf der Grundlage objektiver und nachprüfbarer Tatsachen verwendet, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straftat stehen. Die Nutzung des Systems muss auf das für die Ermittlung einer bestimmten Straftat unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden.

Wird die Genehmigung abgelehnt, muss die Nutzung des Systems sofort eingestellt und die damit verbundenen personenbezogenen Daten gelöscht werden. Eine nicht zielgerichtete Nutzung des Systems ohne Zusammenhang mit einer Straftat, einem Strafverfahren, einer tatsächlichen und bestehenden oder vorhersehbaren Gefahr einer Straftat oder der Suche nach einer bestimmten vermissten Person ist untersagt. Strafverfolgungsbehörden dürfen keine ausschließlich auf der Grundlage der Ausgabe solcher Systeme beruhende Entscheidung treffen, aus der sich eine nachteilige Rechtsfolge für eine Person ergibt.

Jede Verwendung des Systems muss in der einschlägigen Polizeiakte dokumentiert und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden, sofern keine sensiblen operativen Daten betroffen sind. Betreiber müssen den zuständigen Behörden Jahresberichte über die Nutzung der Systeme vorlegen, die auch eine Zusammenfassung mehrerer Einsätze umfassen können. Diese Regelungen gelten unbeschadet der DSGVO und der Richtlinie (EU) 2016/680 für die Verarbeitung biometrischer Daten.

Grundrechte-Folgenabschätzung

Bestimmte Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen sind gemäß Art. 27 verpflichtet, vor der Inbetriebnahme eine Grundrechte-Folgenabschätzung durchzuführen. Diese Pflicht trifft Einrichtungen des öffentlichen Rechts, private Einrichtungen, die öffentliche Dienste erbringen, sowie Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Anhang III Nummer 5 Buchstaben b und c. Die Abschätzung umfasst eine Beschreibung der Verfahren, des Zeitraums und der Häufigkeit der Nutzung des Systems, die betroffenen Personengruppen, spezifische Schadensrisiken, Maßnahmen zur menschlichen Aufsicht und Maßnahmen im Schadensfall.

Die Abschätzung ist für die erste Verwendung des Systems erforderlich. In ähnlichen Fällen können Betreiber auf zuvor durchgeführte Abschätzungen oder bereits vorhandene Folgenabschätzungen des Anbieters zurückgreifen. Sollten sich relevante Informationen ändern, müssen diese aktualisiert werden. Die Ergebnisse der Abschätzung sind der Marktüberwachungsbehörde mitzuteilen, sofern nicht eine Befreiung gemäß Artikel 46 Absatz 1 der KI-Verordnung vorliegt.

Falls eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß der DSGVO oder der Richtlinie (EU) 2016/680 bereits durchgeführt wurde, kann die Grundrechte-Folgenabschätzung diese ergänzen. Das Büro für Künstliche Intelligenz stellt ein Muster für einen Fragebogen zur Verfügung, um die Betreiber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen. Diese Regelungen gelten nicht für Hochrisiko-KI-Systeme, die in dem in Anhang III Nummer 2 aufgeführten Bereich verwendet werden sollen.

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