Kurzzeitvermietungs-Verordnung: Die neue europäische Regulierung
- Zuständigkeiten und Aufgaben der Bundesnetzagentur
- Zuständigkeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste (DSC)
- Fragen und Antworten
Seit dem 20. Mai 2026 gilt die Verordnung (EU) 2024/1028 („Kurzzeitvermietungs-Verordnung“) unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie etabliert einen europaweit einheitlichen Rahmen für den automatisierten digitalen Datenaustausch zwischen Online-Plattformen für Kurzzeitvermietungen und öffentlichen Stellen.
Hintergrund der Verordnung ist die Beobachtung, dass die kurzzeitige Vermietung von Wohnraum an Touristen über Online-Buchungsplattformen in einigen europäischen Städten zur Wohnraumknappheit beiträgt. Ziel der Verordnung ist die Herstellung von Transparenz bei der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften. Hierdurch soll dem Mangel und der Zweckentfremdung von bezahlbarem Wohnraum entgegengewirkt werden.
Die Umsetzung dieser Regelungen ist in Deutschland im Digitale-Dienste-Gesetz geregelt („DDG“).
Zuständigkeiten und Aufgaben der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur nimmt seit dem 01. Juli 2026 zentrale Aufgaben im Rahmen der Kurzzeitvermietungs-Verordnung wahr. Sie ist als einheitliche digitale Zugangsstelle sowie als nationale Koordinatorin benannt und befugt, Verwaltungs- und Bußgeldverfahren gegen Online-Plattformen zu führen.
1. Einheitliche digitale Zugangsstelle (§ 22a Abs. 1 DDG)
Die Bundesnetzagentur betreibt als nationale einheitliche digitale Zugangsstelle den Single Digital Entry Point („SDEP“). Diese digitale Datendrehscheibe dient als zentrale Schnittstelle für den standardisierten und automatisierten Datenaustausch zwischen den Behörden der Länder, der Kommunen und den Statistikämtern sowie den Online-Plattformen von Kurzzeitvermietungen.
2. Informationen zu Registrierungsverfahren
Es ist vorgesehen, dass Kommunen, die sich am SDEP beteiligen, für jede zu vermietende Wohnraumeinheit eine standardisierte Registrierungsnummer vergeben. Anhand eines solchen verordnungsgemäß eingeführten Registrierungsverfahrens kann die Kommune die seitens der Online-Plattformen bereitgestellten Daten über kurzzeitige Mietwohnungen in ihrem Zuständigkeitsbereich über die digitale Datendrehscheibe der Bundesnetzagentur abrufen.
Die digitale Datendrehscheibe wurde zum 01. Juli 2026 in den Wirkbetrieb überführt. Parallel dazu wird eine Testumgebung für neu hinzutretende Länder und Kommunen erhalten bleiben.
Bundesländer und Kommunen können freiwillig entscheiden, ob sie ein Registrierungsverfahren etablieren möchten (opt-in). Hierfür sind entsprechende Landesgesetze notwendig.
Für welche Kommunen ein Registrierungsverfahren gilt, kann hier eingesehen werden.
3. Nationale Koordinierung (§ 22a Abs. 2 DDG)
Als nationale Koordinatorin dient die Bundesnetzagentur als Kontaktstelle für deutsche Behörden sowie für die Europäische Kommission in allen Angelegenheiten der einheitlichen digitalen Zugangsstelle. Sie ist Mitglied der europäischen Koordinierungsgruppe „Einheitliche digitale Zugangsstellen“, die die Umsetzung der Verordnung unterstützt und die Arbeit der Europäischen Kommission bei der weiteren Harmonisierung der Regulierung der kurzfristigen Vermietung im Binnenmarkt fördert. Die Mitglieder der Koordinierungsgruppe tauschen sich regelmäßig untereinander aus, insbesondere in Bezug auf die Einrichtung und Funktion der einheitlichen digitalen Zugangsstellen.
4. Datenbereitstellung an Statistikbehörden (§ 22a Abs. 6 DDG)
Die Bundesnetzagentur stellt dem Statistischen Bundesamt sowie den Statistikämtern der Länder, die ein Registrierungsverfahren eingeführt haben, und EUROSTAT monatlich Tätigkeitsdaten über eine technische Schnittstelle bereit.
Die Daten umfassen für jede Wohnraumeinheit die Tätigkeitsdaten, die Registrierungsnummer, die Gemeinde sowie die Höchstzahl der Schlafgelegenheiten.
5. Überwachung und Durchsetzung von Pflichten der Plattformbetreiber (§ 22b Abs. 1 DDG)
Die Bundesnetzagentur überwacht und setzt folgende Pflichten von Online-Plattformen für Kurzzeitvermietungen durch:
- In der Rergel monatliche Übermittlung von Belegungsdaten der unter die Kurzzeitvermietungs-Verordnung fallendenden Wohnräume (erstmals ab dem 01.09.2026 rückwirkend für die Monate Juli und August)
- Stichprobenkontrollen: Durchführung regelmäßiger Überprüfungen der Angaben von Gastgebern (geplant ab Oktober 2026, weitere Informationen folgen)
- Meldung von Unregelmäßigkeiten: unverzügliche Information der zuständigen Behörden und betroffenen Gastgeber bei festgestellten falschen Angaben oder Missbrauch von Registrierungsnummern
- Informationspflicht gegenüber Gastgebern: angemessene Unterrichtung über die Geltung von Registrierungsverfahren in den jeweiligen Gebieten unter Berücksichtigung der veröffentlichten Listen
Sanktionen: Verstöße gegen diese Pflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden. Gleichermaßen kann die Bundesnetzagentur ein Verwaltungsverfahren initiieren.
Zuständigkeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste (DSC)
Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste (Digital Services Coordinator – DSC) bei der Bundesnetzagentur ist nach § 22b Abs. 2 DDG zuständig für die Durchsetzung von Art. 7 Abs. 1 (Konformität durch Technikgestaltung) und Art. 8 (Sonstige Pflichten der Online-Plattformen) der Kurzzeitvermietungs-Verordnung.
Weitere Informationen zur Zuständigkeit des DSC finden Sie hier.
Fragen und Antworten
Allgemeine Themen
Für welche Arten von Unterkünften gilt die Kurzzeitvermietungs-Verordnung?
Welche Online-Plattformen fallen in den Anwendungsbereich der Kurzzeitvermietungs-Verordnung? Stellt die Bundesnetzagentur diesbezüglich auch eine Liste bereit?
In welchen Kommunen gilt eine Registrierungspflicht?
Benötige ich für jede Unterkunft eine Registrierungsnummer oder reicht eine Registrierungsnummer pro Gastgeber aus?
Welche Schritte sind zu unternehmen, wenn ich unter den Anwendungsbereich der Kurzzeitvermietungs-Verordnung falle?
Was müssen Kommunen tun, wenn sie ein Registrierungsverfahren etablieren möchten?
An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?
Kontakt
Digitale Datendrehscheibe Kurzzeitvermietung
Bundesnetzagentur, Referat 901
Postfach 8001, 53105 Bonn
E-Mail: SDEP@bnetza.de
Weitere Informationen
Technische Fragen können über den Github-Link der Europäischen Kommission gestellt werden
Kurzzeitvermietungs-Verordnung (deutsch)
Kurzeitvermietungsdatenaustauschgesetz mit DDG-Änderung
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie