Kurz­zeit­ver­mie­tungs-Ver­ord­nung: Die neue eu­ro­päi­sche Re­gu­lie­rung

Seit dem 20. Mai 2026 gilt die Verordnung (EU) 2024/1028 („Kurzzeitvermietungs-Verordnung“) unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie etabliert einen europaweit einheitlichen Rahmen für den automatisierten digitalen Datenaustausch zwischen Online-Plattformen für Kurzzeitvermietungen und öffentlichen Stellen.

Hintergrund der Verordnung ist die Beobachtung, dass die kurzzeitige Vermietung von Wohnraum an Touristen über Online-Buchungsplattformen in einigen europäischen Städten zur Wohnraumknappheit beiträgt. Ziel der Verordnung ist die Herstellung von Transparenz bei der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften. Hierdurch soll dem Mangel und der Zweckentfremdung von bezahlbarem Wohnraum entgegengewirkt werden.

Die Umsetzung dieser Regelungen ist in Deutschland im Digitale-Dienste-Gesetz geregelt („DDG“).

Zuständigkeiten und Aufgaben der Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur nimmt seit dem 01. Juli 2026 zentrale Aufgaben im Rahmen der Kurzzeitvermietungs-Verordnung wahr. Sie ist als einheitliche digitale Zugangsstelle sowie als nationale Koordinatorin benannt und befugt, Verwaltungs- und Bußgeldverfahren gegen Online-Plattformen zu führen.

1. Einheitliche digitale Zugangsstelle (§ 22a Abs. 1 DDG)

Die Bundesnetzagentur betreibt als nationale einheitliche digitale Zugangsstelle den Single Digital Entry Point („SDEP“). Diese digitale Datendrehscheibe dient als zentrale Schnittstelle für den standardisierten und automatisierten Datenaustausch zwischen den Behörden der Länder, der Kommunen und den Statistikämtern sowie den Online-Plattformen von Kurzzeitvermietungen.

2. Informationen zu Registrierungsverfahren

Es ist vorgesehen, dass Kommunen, die sich am SDEP beteiligen, für jede zu vermietende Wohnraumeinheit eine standardisierte Registrierungsnummer vergeben. Anhand eines solchen verordnungsgemäß eingeführten Registrierungsverfahrens kann die Kommune die seitens der Online-Plattformen bereitgestellten Daten über kurzzeitige Mietwohnungen in ihrem Zuständigkeitsbereich über die digitale Datendrehscheibe der Bundesnetzagentur abrufen.

Hinweis: Die Durchführung von Registrierungsverfahren und die Vergabe von Registrierungsnummern obliegt ausschließlich den zuständigen Landes- und Kommunalbehörden, nicht der Bundesnetzagentur.

Die digitale Datendrehscheibe wurde zum 01. Juli 2026 in den Wirkbetrieb überführt. Parallel dazu wird eine Testumgebung für neu hinzutretende Länder und Kommunen erhalten bleiben.

Bundesländer und Kommunen können freiwillig entscheiden, ob sie ein Registrierungsverfahren etablieren möchten (opt-in). Hierfür sind entsprechende Landesgesetze notwendig.

Für welche Kommunen ein Registrierungsverfahren gilt, kann hier eingesehen werden.

3. Nationale Koordinierung (§ 22a Abs. 2 DDG)

Als nationale Koordinatorin dient die Bundesnetzagentur als Kontaktstelle für deutsche Behörden sowie für die Europäische Kommission in allen Angelegenheiten der einheitlichen digitalen Zugangsstelle. Sie ist Mitglied der europäischen Koordinierungsgruppe „Einheitliche digitale Zugangsstellen“, die die Umsetzung der Verordnung unterstützt und die Arbeit der Europäischen Kommission bei der weiteren Harmonisierung der Regulierung der kurzfristigen Vermietung im Binnenmarkt fördert. Die Mitglieder der Koordinierungsgruppe tauschen sich regelmäßig untereinander aus, insbesondere in Bezug auf die Einrichtung und Funktion der einheitlichen digitalen Zugangsstellen.

4. Datenbereitstellung an Statistikbehörden (§ 22a Abs. 6 DDG)

Die Bundesnetzagentur stellt dem Statistischen Bundesamt sowie den Statistikämtern der Länder, die ein Registrierungsverfahren eingeführt haben, und EUROSTAT monatlich Tätigkeitsdaten über eine technische Schnittstelle bereit.

Die Daten umfassen für jede Wohnraumeinheit die Tätigkeitsdaten, die Registrierungsnummer, die Gemeinde sowie die Höchstzahl der Schlafgelegenheiten.

5. Überwachung und Durchsetzung von Pflichten der Plattformbetreiber (§ 22b Abs. 1 DDG)

Die Bundesnetzagentur überwacht und setzt folgende Pflichten von Online-Plattformen für Kurzzeitvermietungen durch:

  • In der Rergel monatliche Übermittlung von Belegungsdaten der unter die Kurzzeitvermietungs-Verordnung fallendenden Wohnräume (erstmals ab dem 01.09.2026 rückwirkend für die Monate Juli und August)
  • Stichprobenkontrollen: Durchführung regelmäßiger Überprüfungen der Angaben von Gastgebern (geplant ab Oktober 2026, weitere Informationen folgen)
  • Meldung von Unregelmäßigkeiten: unverzügliche Information der zuständigen Behörden und betroffenen Gastgeber bei festgestellten falschen Angaben oder Missbrauch von Registrierungsnummern
  • Informationspflicht gegenüber Gastgebern: angemessene Unterrichtung über die Geltung von Registrierungsverfahren in den jeweiligen Gebieten unter Berücksichtigung der veröffentlichten Listen

Sanktionen: Verstöße gegen diese Pflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden. Gleichermaßen kann die Bundesnetzagentur ein Verwaltungsverfahren initiieren.

Zuständigkeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste (DSC)

Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste (Digital Services Coordinator – DSC) bei der Bundesnetzagentur ist nach § 22b Abs. 2 DDG zuständig für die Durchsetzung von Art. 7 Abs. 1 (Konformität durch Technikgestaltung) und Art. 8 (Sonstige Pflichten der Online-Plattformen) der Kurzzeitvermietungs-Verordnung.

Weitere Informationen zur Zuständigkeit des DSC finden Sie hier.

Fragen und Antworten

Allgemeine Themen

Für welche Arten von Unterkünften gilt die Kurzzeitvermietungs-Verordnung?

Nach Erwägungsgrund 6 der Kurzzeitvermietungs-Verordnung gilt diese für jegliche Art der Unterkunft zur kurzfristigen Vermietung, die über Online-Plattformen angeboten wird. Neben den klassischen Ferienwohnungen sind etwa auch einzelne Zimmer in der Wohnung des Gastgebers, Hausboote oder Wohnwagen umfasst. Unerheblich ist dabei, ob die Vermietung rein touristischen Zwecken dient oder ob die Unterkunft (auch) zu Geschäfts- und Studienzwecken angeboten wird.

Nicht erfasst werden Hotelzimmer und Campingplätze sowie Unterkünfte, die für einen längeren Zeitraum, in der Regel mindestens ein Jahr angeboten werden.

Die Verpflichtung zur Registrierung der Unterkunft besteht nur dann, wenn die Kommune, in der sich die Wohnraumeinheit befindet, ein entsprechendes Registrierungsverfahren eingeführt hat.

Welche Online-Plattformen fallen in den Anwendungsbereich der Kurzzeitvermietungs-Verordnung? Stellt die Bundesnetzagentur diesbezüglich auch eine Liste bereit?

Jede Online-Plattform, die es Gästen ermöglicht, Fernabsatzverträge mit Gastgebern über die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften abzuschließen. Die Definition ist sehr weit gefasst. Eine Liste der Online-Plattformen kann seitens der Bundesnetzagentur leider nicht bereit gestellt .

In welchen Kommunen gilt eine Registrierungspflicht?

Die aktuelle Liste der Kommunen, die eine Registrierungspflicht im Sinne der Kurzzeitvermietungs-Verordnung eingeführt haben, wird hier veröffentlicht.

Benötige ich für jede Unterkunft eine Registrierungsnummer oder reicht eine Registrierungsnummer pro Gastgeber aus?

Für jede zu vermietende Unterkunft ist eine separate Registrierungsnummer notwendig, selbst wenn sich diese im gleichen Haus befinden oder es sich um mehrere separat vermietete Zimmer innerhalb einer Wohnung handelt.

Welche Schritte sind zu unternehmen, wenn ich unter den Anwendungsbereich der Kurzzeitvermietungs-Verordnung falle?

Gastgeber beantragen bei der für ihre Kommune zuständigen Behörde eine Registrierungsnummer. Weitere Informationen erhalten Sie direkt auf der Internetseite der entsprechenden Behörde.

Online-Plattformen müssen einen Zugang zum SDEP beantragen (per E-Mail an SDEP@bnetza.de)

Was müssen Kommunen tun, wenn sie ein Registrierungsverfahren etablieren möchten?

Voraussetzung ist zunächst ein entsprechendes Landesgesetz. Ist ein solches vorhanden, sind zunächst mit der zuständigen Landesbehörde die weiteren Schritte zu klären.

An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?

Schreiben Sie gerne eine E-Mail an SDEP@bnetza.de.

Kontakt

Digitale Datendrehscheibe Kurzzeitvermietung
Bundesnetzagentur, Referat 901
Postfach 8001, 53105 Bonn

E-Mail: SDEP@bnetza.de

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