Geoblocking
Wenn es europäischen Kundinnen und Kunden durch Anbieter, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums tätig sind, nicht ermöglicht wird, grenzüberschreitend Waren oder Dienstleistungen zu erwerben, spricht man von Geoblocking. Gleiches ist der Fall, wenn die Waren oder Dienstleistungen nicht zu den gleichen Bedingungen wie für Inländer angeboten werden.
Seit dem 3. Dezember 2018 gilt die Verordnung über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts (sog. Geoblocking-Verordnung), für deren Durchsetzung die Bundesnetzagentur zuständig ist.
Die Beseitigung von Hindernissen für den Handel mit Dienstleistungen innerhalb der EU ist auch Ziel von Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (sog. Dienstleistungsrichtlinie). Die Bundesnetzagentur ist seit dem 01. Juli 2026 auch für dessen Durchsetzung zuständig.
- Aktuelles
- Was ist Geoblocking?
- Wer ist geschützt?
- Was ist nicht erlaubt?
- Weitere häufig gestellte Fragen
- Was tun im Falle eines Verstoßes?
- Archiv
Aktuelles
Die EU-Kommission hat vom 6. Oktober 2025 bis 5. Januar 2026 eine öffentliche Konsultation zur Bewertung der Wirksamkeit der Geoblocking-Verordnung durchgeführt. Alle Bürger, Organisationen und zuständigen Behörden waren eingeladen, sich an dieser Konsultation zu beteiligen. Die Bundesnetzagentur hat im Rahmen dieser Konsultation eine Stellungnahme zu den aus ihrer Sicht besonders relevanten Themen der Evaluierung abgegeben.
Die Ergebnisse sind über diesen Link aufrufbar.
Evaluierung Geoblocking-Verordnung (pdf / 116 KB)
Evaluation of the Geo‑blocking Regulation (pdf / 113 KB)
Was ist Geoblocking?
Anbieter von Waren oder Dienstleistungen können auf verschiedenen Wegen in Erfahrung bringen, aus welchem Land ihre Kundinnen und Kunden stammen. So kann ein Online-Anbieter ausländische Käuferinnen und Käufer beispielweise an der Adresse, an der für die Zahlung verwendeten Kreditkarte, an der IP-Adresse oder an der Telefonnummer erkennen und daraufhin seinen Internetauftritt sperren oder seine Preise und Konditionen verändern. Geoblocking kann auf unterschiedlichste Weise erfolgen.
Beim Online-Kauf werden Kundinnen und Kunden aus dem EU-Ausland z.B. daran gehindert,
- eine oder mehrere länderspezifische Versionen des Online-Shops eines Anbieters zu erreichen,
- eine Bestellung mit einer Lieferung der Ware innerhalb des Liefergebiets des Anbieters abzugeben,
- eine Ware in den Warenkorb zu legen, oder zu bezahlen.
Geoblocking kann aber auch bei Einkäufen „vor Ort“ vorkommen - z.B. wenn von Touristinnen und Touristen andere Eintrittspreise als für einheimische Personen verlangt werden.
Wer ist geschützt?
Die Geoblocking-Verordnung schützt Kundinnen und Kunden. Dies sind Verbraucherinnen und Verbraucher, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzen oder ihren Wohnsitz in einem EU-Land haben. Es werden aber auch sogenannte endnutzende Unternehmen geschützt, die in einem EU-Land niedergelassen sind und Dienstleistungen ausschließlich zur Endnutzung in Anspruch nehmen oder Waren zur Endnutzung erwerben. Die Geoblocking-Verordnung schützt allerdings keine Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen weiterverkaufen, umwandeln, verarbeiten, vermieten oder an Subunternehmer weitergeben.
Bei dem Erwerb von Dienstleistungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Dienstleistungsrichtlinie sind Dienstleistungsempfänger geschützt. Davon sind über den geschützten Personenkreis der Geoblocking-Verordnung hinaus zusätzlich Unternehmen, die für ihre berufliche oder andere Zwecke eine Dienstleistung in Anspruch nehmen möchten, erfasst.
Was ist nicht erlaubt?
Grundsätzlich unzulässig sind Diskriminierungen aufgrund des Wohnsitzes, des Ortes der Niederlassung oder der Staatsangehörigkeit der Kundinnen und Kunden. Es gilt: Kundinnen und Kunden im EU-Ausland sollen grenzüberschreitend wie Einheimische einkaufen können („shop like a local“). Über die Geoblocking-Verordnung hinaus können im Rahmen von Artikel 20 Absatz 2 Dienstleistungsrichtlinie auch ungerechtfertigte inländische Diskriminierungen unzulässig sein.
Beispiele für unzulässige Diskriminierungen:
- Sperrung oder Beschränkung des Zugangs von Kundinnen und Kunden zu Online-Benutzeroberflächen (Internetseiten und Anwendungen)
Beispiel: Sie möchten von Ihrem PC aus etwas bei einem Online-Shop in Frankreich bestellen und werden automatisch auf die deutsche Version des Online-Shops umgeleitet. - Diskriminierende allgemeine Geschäftsbedingungen für Zugang zu Waren oder Dienstleistungen
Beispiel: Eine lokale Autovermietung hat unterschiedliche Bedingungen je nach Herkunftsland des Vertragspartners. - Diskriminierungen im Zusammenhang mit der Zahlung
Beispiel: Ein Online-Händler bietet die Zahlungsmöglichkeit per Kreditkarte an. Dies gilt allerdings ausschließlich für Kundinnen und Kunden aus dem Heimatland des Online-Händlers. Für ausländische Kundinnen und Kunden besteht keine Zahlungsmöglichkeit.
Weitere häufig gestellte Fragen
Welche Ausnahmen gibt es?
Dürfen unterschiedliche Konditionen für bestimmte Kundengruppen angeboten werden?
Was muss beim Versand von Waren beachtet werden?
Was tun im Falle eines Verstoßes?
In Deutschland ist die Bundesnetzagentur für die Durchsetzung der Geoblocking-Verordnung und seit dem 01. Juli 2026 auch für die Durchsetzung von Artikel 20 Absatz 2 Dienstleistungsrichtlinie zuständig. Wenn Anbieter gegen diese Vorschriften verstoßen, kann sie Anordnungen erlassen und Bußgelder verhängen.
Im Rahmen des europäischen CPC-Netzwerks kann die Bundesnetzagentur die zuständige nationale Behörde des betreffenden EU-Landes zum Erlass von Maßnahmen gegenüber Anbietern im EU-Ausland auffordern. CPC bedeutet „Consumer Protection Cooperation“ und bezeichnet ein europäisches Behördennetzwerk, dessen Aufgabe es ist, Verbraucherrechte durchzusetzen.
Die Bundesnetzagentur unterstützt Verbraucher im Falle von Streitigkeiten bezüglich der Geoblocking-Verordnung mit einem Anbieter und ist hierbei bestrebt, eine Lösung für den Verbraucher im Einzelfall zu finden.