Die Bundesnetzagentur prüft in jedem Einzelfall, ob die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe a TSM Verordnung vorliegen. Die Einrichtung einer DNS-Sperre ist mit den Vorgaben zur Netzneutralität dann vereinbar, wenn sie zur Durchsetzung von nationalen oder europäischen Rechtsvorschriften erforderlich ist.
Solche nationalen Rechtsvorschriften sind zum Beispiel § 7 Abs. 4 Telemediengesetz (TMG) / § 7 Abs. 4 TMG analog sowie § 109 Abs. 3 Medienstaatsvertrag (MStV), beziehungsweise als europäische Vorschrift Art. 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/29/EG.
Nach dem Urheberrecht kann allein der Rechteinhaber entscheiden, wann, wo und wie seine rechtlich geschützten Werke veröffentlicht werden. § 7 Abs. 4 TMG gibt dem Rechteinhaber deshalb einen Anspruch gegen den Internetzugangsanbieter auf Sperrung der Nutzung von Informationen.
Voraussetzung dafür ist, dass der Rechteinhaber sein Urheberrecht belegen kann. Hat er keine andere Möglichkeit, der Rechtsverletzung abzuhelfen, und vorausgesetzt, dass die Sperrung zumutbar und verhältnismäßig ist, gilt das gleiche.
Der Rechteinhaber muss zunächst erfolglos versucht haben, gegen den rechtsverletzenden Webseitenbetreiber vorzugehen. Außerdem muss „Overblocking“ vermieden werden. Das heißt, es muss sich bei den betroffenen Internetseiten um urheberrechtsverletzende Seiten handeln. Gemeint sind Seiten, bei denen legale Inhalte in Bezug auf das Gesamtverhältnis von rechtmäßigen und rechtswidrigen Inhalten der Internetseite nicht ins Gewicht fallen.
Zu beiden Aspekten existiert einschlägige Rechtsprechung des BGH und des EuGH sowie unterinstanzliche Rechtsprechung, die die höchstrichterliche Rechtsprechung konkretisiert. Die Bundesnetzagentur legt diese zivilgerichtliche Rechtsprechung bei ihrer Prüfung zugrunde. Die Bundesnetzagentur nimmt aber selbst keine Rechtsfortbildung oder Konkretisierung von bestehender Rechtsprechung zum Urheberrecht vor; dies liegt außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs.