Fragen und Antworten

Muss die Bundesnetzagentur jede DNS-Sperre überprüfen?

Wenn die Bundesnetzagentur Informationen erhält, dass eine DNS-Sperre gegen die TSM-Verordnung verstoßen könnte, muss sie überprüfen, ob ein Verstoß vorliegt. Die Bundesnetzagentur stellt nach Artikel 5 Absatz 1 TSM-Verordnung (Verordnung (EU) 2015/2120) sicher und überwacht, dass die Vorgaben zum Zugang zum offenen Internet eingehalten werden. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob eingerichtete DNS-Sperren mit den Vorgaben der TSM-Verordnung in Einklang stehen.

Welche Vorgaben macht die europäische TSM-Verordnung?

Grundsätzlich gilt, dass alle Daten im Netz gleichbehandelt werden müssen und keine Inhalte gesperrt werden dürfen.

Verkehrsmanagement-Maßnahmen sind ausnahmsweise erlaubt

  • zur Einhaltung von Rechtsvorschriften,
  • im Fall einer Anordnung durch Gericht oder Behörde,
  • zum Schutz der Netzintegrität und –sicherheit sowie
  • zur Verhinderung drohender beziehungsweise der Abmilderung außergewöhnlicher oder vorübergehender Netzüberlastungen.

Verkehrsmanagement-Maßnahmen, zu denen auch die Sperrung von Internetseiten gehört, sind nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3 a TSM-Verordnung erlaubt, solange und soweit sie erforderlich sind, um nationalen Rechtsvorschriften zu entsprechen, denen der Internetzugangsanbieter unterliegt.

Welche Aufgaben hat die Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII)?

Rechteinhaber und Internetzugangsanbieter haben die Clearingstelle Urheberrecht (CUII) initiiert. Ein Prüfungsausschuss unter Beteiligung ehemaliger BGH-Richter ist darin etabliert.

Der Ausschuss prüft die Anträge der Rechteinhaber darauf, ob die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Einrichtung der Sperre vorliegen. Der Prüfausschuss stützt sich bei seiner Beurteilung auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für Sperransprüche.

Alle beteiligten Internetzugangsanbieter können mit dem Verfahren der Clearingstelle DNS-Sperren schneller umsetzen.

Welche Seiten werden mit dem Verfahren der CUII gesperrt? Können Privatunternehmen einfach entscheiden, welche Webseiten gesperrt werden?

Mit dem Verfahren der CUII sollen nur urheberrechtswidrige Seiten gesperrt werden.

So werden Internetseiten bezeichnet, die gezielt auf die Verletzung urheberrechtlich geschützter Werke ausgerichtet sind. Bei solchen Internetseiten fallen in Bezug auf das Gesamtverhältnis von rechtmäßigen zu rechtswidrigen Inhalten die legalen Inhalte größenmäßig nicht ins Gewicht.

In der Praxis fehlen Rechteinhabern - wie beispielsweise Musik- oder Filmstudios - effiziente Zugriffsmöglichkeit. Es ist schwer, gegen Betreiber von Webseiten vorzugehen, deren Geschäftsmodell auf Urheberrechtsverletzungen aufbaut. Illegale Streaming-Seiten werden häufig aus nicht-europäischen Ländern betrieben, die eine behördliche Zusammenarbeit verweigern oder erschweren. Diese Seiten sind aber aus Deutschland zu erreichen.

Rechteinhaber können die Sperrung solcher Webseiten durch den Internetzugangsanbieter verlangen. Das ist möglich, wenn sie keine andere Möglichkeit haben, der Rechtsverletzung abzuhelfen und die Sperrung zumutbar und verhältnismäßig ist.

Wie arbeiten Bundesnetzagentur und CUII zusammen?

  1. Der Prüfausschuss der CUII leitet sein Prüfergebnis in Form einer Empfehlung der Bundesnetzagentur zu. Dies geschieht auf freiwilliger Basis. Auch die von der Bundesnetzagentur durchgeführte Prüfung beziehungsweise Stellungnahme erfolgt zu diesem Zeitpunkt formlos. Denn die TSM-Verordnung sieht keine Ex-ante-Prüfung bei der Bundesnetzagentur vor, also eine Prüfung im Voraus. Ebenso gibt es keine Genehmigungs- oder Anzeigepflichten für DNS-Sperren der Internetzugangsanbieter.
  2. Die Bundesnetzagentur beurteilt die Empfehlung der CUII zugunsten der jeweilig beantragten DNS-Sperre im Hinblick auf die Netzneutralitätsvorgaben. Dann übermittelt sie ihre Einschätzung an die CUII.
  3. Erst wenn keine Netzneutralitätsbedenken bestehen, richten die Internetzugangsanbieter eine DNS-Sperre ein.

Was genau prüft die Bundesnetzagentur?

Die Bundesnetzagentur prüft in jedem Einzelfall, ob die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe a TSM Verordnung vorliegen. Die Einrichtung einer DNS-Sperre ist mit den Vorgaben zur Netzneutralität dann vereinbar, wenn sie zur Durchsetzung von nationalen oder europäischen Rechtsvorschriften erforderlich ist.

Solche nationalen Rechtsvorschriften sind zum Beispiel § 7 Abs. 4 Telemediengesetz (TMG) / § 7 Abs. 4 TMG analog sowie § 109 Abs. 3 Medienstaatsvertrag (MStV), beziehungsweise als europäische Vorschrift Art. 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/29/EG.

Nach dem Urheberrecht kann allein der Rechteinhaber entscheiden, wann, wo und wie seine rechtlich geschützten Werke veröffentlicht werden. § 7 Abs. 4 TMG gibt dem Rechteinhaber deshalb einen Anspruch gegen den Internetzugangsanbieter auf Sperrung der Nutzung von Informationen.
Voraussetzung dafür ist, dass der Rechteinhaber sein Urheberrecht belegen kann. Hat er keine andere Möglichkeit, der Rechtsverletzung abzuhelfen, und vorausgesetzt, dass die Sperrung zumutbar und verhältnismäßig ist, gilt das gleiche.

Der Rechteinhaber muss zunächst erfolglos versucht haben, gegen den rechtsverletzenden Webseitenbetreiber vorzugehen. Außerdem muss „Overblocking“ vermieden werden. Das heißt, es muss sich bei den betroffenen Internetseiten um urheberrechtsverletzende Seiten handeln. Gemeint sind Seiten, bei denen legale Inhalte in Bezug auf das Gesamtverhältnis von rechtmäßigen und rechtswidrigen Inhalten der Internetseite nicht ins Gewicht fallen.

Zu beiden Aspekten existiert einschlägige Rechtsprechung des BGH und des EuGH sowie unterinstanzliche Rechtsprechung, die die höchstrichterliche Rechtsprechung konkretisiert. Die Bundesnetzagentur legt diese zivilgerichtliche Rechtsprechung bei ihrer Prüfung zugrunde. Die Bundesnetzagentur nimmt aber selbst keine Rechtsfortbildung oder Konkretisierung von bestehender Rechtsprechung zum Urheberrecht vor; dies liegt außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs.

Wie wird sichergestellt, dass die Grundrechte aller Betroffenen ausreichend berücksichtigt werden?
Handelt es sich bei diesen Sperren nicht um Zensur?

Es gibt eine Prüfung der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit. Hier wird zwischen den betroffenen Grundrechten des Eigentumsschutzes der Urheberrechtsinhaber auf der einen Seite und der Informationsfreiheit und informationellen Selbstbestimmung der Internetnutzer auf der anderen Seite abgewogen. Eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung ist immer vorzunehmen, wenn Grundrechte betroffen sind. Das gilt sowohl für Gerichte, als auch für Behörden wie die Bundesnetzagentur.

Internetnutzer haben trotz der Sperre von Internetseiten weiterhin die Möglichkeit, in rechtmäßiger Weise die urheberrechtlich geschützten Inhalte zum Beispiel bei kommerziellen Streamingdiensten zu erlangen. Durch die Sperre urheberrechtswidriger Internetseiten werden nicht die urheberrechtlich geschützten Inhalte dieser Seiten „verboten“ oder „zensiert“. Vielmehr wird die rechtswidrige Veröffentlichung dieser Inhalte ohne die Zustimmung des Rechteinhabers unterbunden. Der Anbieter eines auf Rechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodells soll sich nicht hinter wenigen legalen Angeboten verstecken können. Deshalb ist eine Sperrung laut BGH nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden.

Wie können unrechtmäßige DNS-Sperren vermieden werden?

Im Verfahren der CUII sollen nur eindeutig urheberrechtswidrige Internetseiten gesperrt werden. Eine Sperrung erfolgt deshalb nur, wenn aus Sicht der Bundesnetzagentur keine Netzneutralitätsbedenken bestehen.

Das freiwillige Verfahren der CUII hat keine präjudizielle Wirkung auf die Sach- und Rechtslage. Das heißt, wenn sich nach Einrichtung einer Sperre die Sachlage ändert oder die Betreiber von Internetseiten Beschwerde einreichen, überprüft die Bundesnetzagentur nachträglich erneut die DNS-Sperre.
Sollten Internetzugangsanbieter Verkehrsmanagement-Maßnahmen entgegen Artikel 3 TSM-Verordnung anwenden (§ 149 Abs. 1b Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 TKG), kann die Bundesnetzagentur eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro verhängen.

Müssen nicht die Gerichte eingebunden werden?

Wenn sich ein Sperranspruch bereits aus einer Rechtsvorschrift ergibt, ist keine (zusätzliche) gerichtliche Anordnung oder Bestätigung notwendig. Inzwischen gibt es gefestigte Rechtsprechung des BGH und des EuGH zur Sperrung urheberrechtswidriger Internetseiten. Zudem besteht unterinstanzliche Rechtsprechung, die die höchstrichterliche Rechtsprechung konkretisiert. Deshalb sind Rechteinhaber für die Durchsetzung einer DNS-Sperre nicht mehr auf die gerichtliche Auseinandersetzung angewiesen.

Eine gerichtliche Überprüfung der DNS-Sperre ist jedoch jederzeit möglich, zum Beispiel auf Veranlassung des Internetseitenbetreibers.

EuGH zur Sperrung von Internetseiten durch den Internetzugangsanbieter
BGH zur Störerhaftung des Internetzugangsanbieters

Wo kann ich erfahren, welche Internetseiten gesperrt wurden?

Die CUII veröffentlicht alle Empfehlungen auf dieser Seite.

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