Be­kämp­fung der Ver­brei­tung ter­ro­ris­ti­scher In­hal­te

Das Internet darf nicht zur Radikalisierung, Rekrutierung und Aufstachelung zu Gewalt missbraucht werden. Unternehmen, die Hostingdienste in der EU anbieten, müssen daher terroristische Inhalte innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer entsprechenden Anordnung durch die nationalen Behörden entfernen.

Bundeskriminalamt und Bundesnetzagentur sind für die Durchsetzung der zugrundeliegenden EU-Verordnung zur Bekämpfung terroristischer Online-Inhalte gemeinsam zuständig.

Am 7. Juni 2021 ist die Verordnung (EU) 2021/784 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (TCO-VO) in Kraft getreten. Seit dem 7. Juni 2022 ist sie anwendbar. Sie enthält einheitliche Vorschriften, um den Missbrauch von Hostingdiensten zur öffentlichen Verbreitung terroristischer Online-Inhalte zu bekämpfen.

Die Vorschriften gelten für Unternehmen, die Hostingdienste in der EU anbieten. Dabei ist es unerheblich, ob sie ihre Hauptniederlassung in den Mitgliedstaaten haben.

Erlangen die zuständigen Behörden von der Veröffentlichung terroristischer Inhalte im Internet Kenntnis, ordnen sie an, diese zu entfernen beziehungsweise den Zugang zu diesen Inhalten zu sperren. Die Anbieter müssen daraufhin binnen einer Stunde die Anordnung umsetzen. Kommen sie dem nicht fristgemäß nach oder verstoßen systematisch und ständig gegen die Vorschriften, können sie mit finanziellen Sanktionen in Höhe von bis zu vier Prozent ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschafteten weltweiten Jahresumsatzes belegt werden.

Zuständigkeit

In Deutschland ist die Aufgabenverteilung der zuständigen Behörden im Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetz (TerrOIBG) festgelegt.

Bundeskriminalamt

Das Bundeskriminalamt (BKA) erlässt Anordnungen, nach denen die terroristischen Inhalte entfernt werden müssen. Es überprüft auch deren Umsetzung. Da es sich um strafrechtlich relevante Inhalte handelt, kann nur das BKA anordnen, terroristische Inhalte zu entfernen – nicht die Bundesnetzagentur.

Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur ist zuständig für:

  • Die Überwachung der Durchführung spezifischer Maßnahmen
    (nach Art. 5 TCO-VO)

    Tauchen wiederholt terroristische Inhalte bei einzelnen Hostingdiensten auf, müssen die Anbieter dies durch spezifische Maßnahmen verhindern. Die Anbieter können zwar grundsätzlich selbst entscheiden, welche spezifischen Maßnahmen sie ergreifen, sie müssen dabei aber verhältnismäßig und diskriminierungsfrei vorgehen. Insbesondere sind die Grundrechte der Nutzer, vor allem die Meinungs- und Informationsfreiheit, zu berücksichtigen. Das verhindert, dass legale Inhalte entfernt werden. Die Bundesnetzagentur kontrolliert die ergriffenen Maßnahmen und fordert gegebenenfalls zur Nachbesserung auf.

    Um verhältnismäßige Entscheidungen treffen zu können, hat die Bundesnetzagentur eine Studie zu spezifischen Maßnahmen in Auftrag gegeben. Diese liefert ein Grundverständnis der möglichen und sachgerechten Maßnahmen zur Inhaltemoderation, die ein Hostingdienst ergreifen kann, um der Verbreitung illegaler und insbesondere terroristischer Inhalte über seinen Dienst entgegenzuwirken.

  • Die Verhängung von Sanktionen
    (nach Art. 18 TCO-VO beziehungsweise § 6 TerrOIBG)

    Kommen Anbieter ihren Verpflichtungen nicht nach, kann die Bundesnetzagentur im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens Bußgelder bis zu fünf Millionen Euro verhängen. Bei juristischen Personen mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 125 Millionen Euro sind sogar Sanktionen bis zu vier Prozent des im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschafteten weltweiten Jahresumsatzes möglich.

Benennung eines „gesetzlichen Vertreters“

(Art. 17 TCO-VO)

Hostingdiensteanbieter, die keine Hauptniederlassung in der EU haben, aber hier Dienstleistungen anbieten, müssen einen „gesetzlichen Vertreter“ in der EU benennen. Dieser ist für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von behördlichen Entscheidungen zuständig. Ist der „gesetzliche Vertreter“ in Deutschland ansässig, muss die Benennung unverzüglich an die E-Mail-Adresse terroristische-onlineinhalte@bnetza.de erfolgen.

Transparenzberichte

Transparenzberichte nach Art. 8 TCO-VO stehen hier zur Verfügung:

Fragen und Antworten

Ziele und Akteure

Worum geht es bei der TCO-VO und dem TerrOIBG?

Die EU hat im Kampf gegen den Missbrauch von Hostingdiensten für die Verbreitung terroristischer Inhalte die Verordnung (EU) 2021/784 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (TCO-VO) verabschiedet. Deren Ziele sind:

  • Bekämpfung des Missbrauchs von Hostingdiensten zur Verbreitung terroristischer Online-Inhalte
  • Unverzügliche Entfernung terroristischer Online-Inhalte
  • Schutz vor Radikalisierung

Die TCO-VO ist seit dem 7. Juni 2022 in Kraft.

Das deutsche Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetz (TerrOIBG) setzt die TCO-VO um, legt die nationalen Zuständigkeiten fest und regelt die Zwangs- und Bußgelder für Verstöße gegen die TCO-VO. Als zuständige Behörden werden das Bundeskriminalamt (BKA), die Landesmedienanstalten und die Bundesnetzagentur benannt.

Hilfreiche Links:

Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetz
Verordnung zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

Wer sind die beteiligten Akteure?

Adressaten der TCO-Verordnung

Fallen Sie unter die Definition eines Hostingdiensteanbieters?

Der Begriff des Hostingdiensteanbieters im Sinne der TCO-VO weicht von dem im allgemeinen Sprachgebrauch verwendeten Begriff ab.

Die TCO-VO definiert „Hostingdiensteanbieter“ als Anbieter von Diensten, die darin bestehen, die durch einen Inhalteanbieter bereitgestellten Informationen im Auftrag eines Inhalteanbieters zu speichern (Artikel 2 Nummer 1 TCO-VO). „Inhalteanbieter“ sind Nutzer, die Informationen bereitstellen, welche in ihrem Auftrag von einem Hostingdiensteanbieter gespeichert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden (Artikel 2 Nummer 2 TCO-VO).

TCO-HDA besitzen somit folgende drei Eigenschaften:

  • Sie speichern Informationen.
  • Sie speichern diese Informationen im Auftrag eines Inhalteanbieters.
  • Sie ermöglichen, dass diese Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden können.

Nachfolgende Grafik stellt die Eigenschaften dar:

Bedingungen, die Hostingdiensteanbieter erfüllen müssen

Begriffsbestimmungen

Informationen“ sind z.B. Inhalte in Form von einzelnen Dateien wie Texten, Bildern, Tonaufzeichnungen, Videos und Live-Übertragungen sowie die Zusammenstellung von Einzelinhalten zu einem zusammenhängenden Inhalt wie z.B. Websites (vgl. Erwägungsgrund 11 TCO-VO).

Speichern“ ist die Aufbewahrung von Daten im Speicher eines physischen oder virtuellen Servers zu verstehen. Server eines Dritten sind dadurch ebenfalls umfasst. Es ist nicht erforderlich, dass der TCO-HDA die für die Speicherung genutzte technische Infrastruktur selbst betreibt (Erwägungsgrund 13 TCO-VO).

Öffentliche Verbreitung“ ist die Bereitstellung von Informationen für einen potenziell unbegrenzten Personenkreis (Artikel 2 Nummer 3 TCO-VO). Es ist nicht ausschlaggebend, ob der Inhalteanbieter oder der Anbieter des Hostingdienstes die Veröffentlichung tatsächlich vornimmt oder die Veröffentlichung automatisiert vorgenommen wird. Der TCO-HDA muss nicht selbst aktiv etwas unternehmen, damit der Inhalt verbreitet wird. Es reicht aus, dass der Anbieter von Hostingdiensten einem Inhalteanbieter durch seinen Dienst die Möglichkeit einräumt, Inhalte selbst zu veröffentlichen. Wenn eine Registrierung oder die Aufnahme in eine Nutzergruppe erforderlich ist, um Zugang zu Informationen zu erlangen, wird nur dann von einer öffentlichen Verbreitung der Informationen ausgegangen, wenn die Nutzer, die auf die Informationen zugreifen möchten, automatisch registriert oder aufgenommen werden, ohne eine menschliche Entscheidung oder Auswahl, wem Zugang gewährt wird. (Erwägungsgrund 14 Satz 1 und 2 TCO-VO).

Im Auftrag des Inhalteanbieters“ bedeutet, dass Informationen auf direktes Verlangen des Inhalteanbieters und nicht auf Verlangen eines Dritten öffentlich verbreitet werden.

„Im Auftrag des Inhalteanbieters“ dient der Abgrenzung zu Diensten, die auf Verlangen Dritter erbracht werden und bei denen kein direkter Kontakt zwischen Hostingdiensteanbieter und Inhalteanbieter besteht.
„Im Auftrag“ setzt keine vertragliche Beziehung i.S.v. § 662 BGB zwischen Inhalteanbieter und Hostingdiensteanbieter voraus. Ein Vertrag zwischen Hostingdiensteanbieter und Inhalteanbieter ist jedoch ein starkes Indiz dafür, dass der Hostingdiensteanbieter als TCO-HDA i.S.d. TCO-VO einzustufen ist. Für die Speicherung von Informationen im Auftrag eines Inhalteanbieters reicht es aus, dass der TCO-HDA auf die gespeicherten Informationen Einfluss nehmen (ggf. sogar Zugriff haben) kann und zugleich die Speicherung im Auftrag des Inhalteanbieters vornimmt. Damit sind nicht ausschließlich eigene technische Eingriffe des TCO-HDA gemeint. Es reicht z.B., wenn der TCO-HDA die Möglichkeit besitzt, einen Dienst (z.B. Hosting einer terroristischen Homepage) komplett abzustellen oder abstellen zu lassen (z.B. aufgrund einer vertraglichen Regelung mit einem Dritten, der den technischen Zugriff hat). Hierbei ist zu beachten, dass sich die Einflussnahmemöglichkeit durch den TCO-HDA nur auf eine mögliche Sperrung oder Löschung der öffentlichen Inhalte bezieht. Die Möglichkeit zur Änderung oder Modifikation von Inhalten ist nicht erforderlich (Artikel 3 Abs. 3 TCO-VO).

Beispiele

Nachfolgend gelistete Anbieter werden in der Regel als Hostingdiensteanbieter im Sinne der TCO-VO angesehen, da ihre Dienste es Nutzern ermöglichen, Inhalte beim Hostingdiensteanbieter zu speichern und diese über die Dienste zu veröffentlichen (u.a. auch genannt in Erwägungsgründen 13 und 14 TCO-VO):

Anbieter von

  • Social Media-Diensten
  • Video-, Bild-, Audio-, Filesharing-Diensten
  • Foren
  • Gaming Plattformen
  • Online Handelsplätzen
  • Dating Portalen
  • Cloud-Infrastrukturen, wenn die Dienste dafür genutzt werden können, um gespeicherte Informationen auf direktes Verlangen des Inhalteanbieters hin öffentlich zugänglich zu machen. Beispiel: Direkter Kunde eines Cloud-Infrastrukturanbieters ist auch Inhalteanbieter und veröffentlicht eigene Inhalte über eine Website die auf der Infrastruktur des Cloud-Infrastrukturanbieters läuft. Aber: Ausnahmen ergeben sich aus Erwägungsgrund 14 S.6 TCO-VO, siehe unten.

Ausnahmen

Explizit ausgenommen vom Anwendungsbereich der TCO-VO sind Anbieter von folgenden Diensten (Erwägungsgründe 13 und 14):

  • Interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972, wie z.B.:
    • Anbieter von E-Mail-Diensten
    • Anbieter von Privatnachrichtenübermittlungsdiensten
  • Anbieter von „reinen Durchleitungsdiensten“
  • Anbieter von „Cachingdiensten“
  • Anbieter von Diensten, die auf anderen Ebenen der Internet-Infrastruktur geleistet werden, die keine Speicherung beinhalten, wie:
    • Register und Registrierungsstellen
    • Anbieter von Domain-Namen-Systemen (DNS)
    • Anbieter von Zahlungsdiensten
    • Anbieter von Schutzdiensten gegen DDoS (Distributed Denial of Service/verteilter Dienstverweigerungsangriff)
  • Anbieter von Diensten wie Cloud-Infrastrukturen, wenn die Dienste auf Verlangen von anderer Seite als von Seiten des Inhalteanbieters erbracht werden und Letzterem nur mittelbar zugutekommen (Erwägungsgrund 14 Satz 5). D.h. zwischen dem Inhalteanbieter und dem Cloud-Infrastrukturanbieter steht noch ein Dritter, der aufgrund eines Dienstes als TCO-HDA einzustufen ist. Dabei nutzt der Inhalteanbieter nicht direkt den Cloud-Infrastrukturdienst sondern einen darauf betriebenen anderen Hostingdienst zur Speicherung und Veröffentlichung der Inhalte. Beispiel: Direkter Kunde eines Cloud-Infrastrukturanbieters veröffentlicht selbst keine Inhalte, sondern betreibt auf der Infrastruktur z.B. einen Filesharing-Dienst für Inhalteanbieter. Der Kunde tritt damit ausschließlich als TCO-HDA auf (und nicht auch als Inhalteanbieter) und der Cloud-Infrastrukturanbieter ist nur mittelbar involviert.
Wichtig
Die Einordnung eines Anbieters als TCO-HDA geschieht je Einzelfall. Bei der Analyse des Einzelfalls kommt es insbesondere darauf an, ob der direkte Kunde als Inhalteanbieter auftritt. Das bedeutet, dass es in Bezug auf denselben Dienst zu unterschiedlichen Einstufungen kommen kann, abhängig davon, ob der Kunde als Inhalteanbieter anzusehen ist, oder nicht. D.h. ein Unternehmen kann bezogen auf bestimmte Fälle als TCO-HDA einzustufen sein und in Bezug auf andere Fälle Dienste betreiben, die nicht unter die TCO-VO fallen.

Nachfolgende Grafiken stellen mögliche Beispiel-Konstellation dar:

Beispiel Social Media Platform

Beispiel

Beeinflusst die Unternehmensgröße die Einstufung als TCO-HDA?

Die Unternehmensgröße (Jahresumsatz oder Anzahl der Beschäftigten) hat keinen Einfluss auf die Einstufung als TCO-HDA.

Sind unentgeltliche Hostingdienste von der TCO-VO erfasst?

Unentgeltliche Dienste von Hostingdiensteanbietern sind von der TCO-VO erfasst, wenn diese im konkreten Fall eine starke Ähnlichkeit zu Diensten aufweisen, die ansonsten (z.B. bei vielen anderen Anbietern der Branche) gegen Entgelt erbracht werden („in der Regel gegen Entgelt“ gem. Artikel 1 Buchstabe b) Satz 1 Richtlinie (EU) 2015/1535).

Welche Verpflichtungen haben Hostingdiensteanbieter im Sinne der TCO-VO (TCO-HDA) gemäß der TCO-VO?

Für TCO-HDA gilt die TCO-VO uneingeschränkt.

Die TCO-VO bzw. das TerrOIBG sehen u.a. folgende Verpflichtungen vor:

  • Einrichtung einer Kontaktstelle für den Erhalt von Entfernungsanordnungen (Art. 15 TCO-VO),
  • falls keine Hauptniederlassung in der EU vorhanden ist, die Benennung eines gesetzlichen Vertreters in einem Mitgliedstaat in dem der Dienst angeboten wird (Art. 17 TCO-VO)
  • Entfernungsanordnungen von zuständigen Behörden aus der EU fristgerecht ausführen (Artikel 3 Absatz 3 sowie Artikel 4 Absatz 1 und 2 TCO-VO),
  • Anordnungen nach Artikel 5 Absatz 4, 5 und 6 TCO-VO der Bundesnetzagentur befolgen,
  • Mitteilungen im Rahmen des behördlichen Monitorings (Artikel 21 TCO-VO),
  • Erstellung eines Transparenzberichts, falls im gleichen Jahr Maßnahmen gem. TCO-VO ergriffen wurden oder werden sollten (Artikel 7 TCO-VO),
  • Einrichtung eines Beschwerdemechanismus zur Wiederherstellung/Entsperrung bei nicht gerechtfertigten Sperrungen/Entfernungen von Inhalten aufgrund einer spezifischen Maßnahme gem. TCO-VO (Artikel10 i.V.m. Artikel 5 TCO-VO),
  • Unterrichtung der Inhalteanbieter über Entfernung oder Sperrung von terroristischen Inhalten (Art. 11 TCO-VO),
  • Unterrichtung des BKA, wenn Kenntnis über terroristische Inhalte besteht, die zu einer unmittelbaren Bedrohung für Leib und Leben führt (Artikel 14 Absatz 5 TCO-VO).

Was ist eine Kontaktstelle und wann gilt diese als öffentlich bekannt gemacht?

Gem. Art. 15 TCO-VO sind TCO-HDA verpflichtet, eine Kontaktstelle zu benennen, die den Erhalt von Entfernungsanordnungen auf elektronischem Wege ermöglicht und deren unverzügliche Bearbeitung sicherstellt.

Die Kontaktstelle gilt in Deutschland als „öffentlich zugänglich gemacht“, wenn der TCO-HDA den zuständigen Behörden (BKA und Bundesnetzagentur) eine E-Mail-Adresse für die Entgegennahme von Entfernungsanordnungen nach der TCO-VO mitgeteilt hat. Die erstmalige Mitteilung sollte bevorzugt über das nachfolgend verlinkte Web-Formular erfolgen. Alternativ ist eine Übersendung der im Formular genannten Informationen oder ggf. Änderungen bereits gemeldeter Informationen per E-Mail an die Postfächer tco@bka.bund.de und tco@bnetza.de möglich.

Die Kontaktstelle wird vom BKA auf europäischer Ebene im PERCI-System von Europol hinterlegt und kann damit von den jeweiligen zuständigen europäischen Behörden für die Zustellung von Entfernungsanordnungen genutzt werden.

Die Kontaktstelle kann auch im Impressum ihrer Website aufgeführt werden.

Beispiel:
Kontaktstelle gemäß Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates
E-Mail: tco-kontaktstelle@beispieldomain.de
Kontaktaufnahme ist in folgenden Sprachen möglich: Deutsch [Englisch etc.]
[Diese E-Mail-Adresse ist ausschließlich für die Kommunikation gemäß Verordnung (EU) 2021/784 bestimmt. Andere Anfragen werden nicht beantwortet.]

Welche Regelungen gelten für Anbieter von Hostingdiensten, die mittelbar betroffen sind?

Anbieter von Hostingdiensten, die ausschließlich mittelbar betroffen sind (Erwägungsgrund 14 Satz 5 TCO-VO), d.h. die mit keinem ihrer Dienste die o.g. Voraussetzungen erfüllen, sind im Rahmen der TCO-VO nicht verpflichtet, eine Kontaktstelle für den Erhalt von Entfernungsanordnungen einzurichten und den zuständigen Behörden bekannt zu machen.

Meldepflichten

Müssen Sie jedes Jahr eine Meldung im Rahmen des behördlichen Monitorings abgeben?

Nein, nur TCO-HDA die in einem bestimmten Kalenderjahr verzeichneten, dass zuständige Behörden Zugriff auf aufbewahrungspflichtige gesperrte oder entfernte Inhalte z.B. aufgrund von Überprüfungsverfahren oder zur Strafverfolgung angefordert haben (Artikel 6 TCO-VO) oder Inhalteanbieter aufgrund entfernter oder gesperrter Inhalte ein Beschwerdeverfahren nach Artikel 10 TCO-VO eingeleitet haben, müssen im Folgejahr spätestens bis zum 1. März die folgenden Informationen aus dem Vorjahr an die Bundesnetzagentur übermitteln:

  1. Anzahl der von den zuständigen Behörden angeforderten Zugriffe auf nach Artikel 6 TCO-VO gespeicherte Inhalte (gemäß Artikel21 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c TCO-VO) und
  2. Anzahl der eingeleiteten Beschwerdeverfahren und unternommenen Maßnahmen nach Artikel 10 TCO-VO (gemäß Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d TCO-VO)

Eine Leermeldung bzw. Nullmeldung ist in Deutschland nicht erforderlich.

Was ist ein Beschwerdemechanismus im Sinne des Artikel 10 TCO-VO?

TCO-HDAs, die spezifische Maßnahmen nach Artikel 5 TCO-VO ergreifen, haben einen wirksamen und zugänglichen Mechanismus für Inhalteanbieter einzurichten, der diesen die Möglichkeit gibt, Beschwerde gegen die Entfernung oder Sperrung eines Inhalts einzulegen.

Derartige Beschwerden sind unverzüglich zu prüfen. War die Entfernung oder Sperrung nicht gerechtfertigt, ist der Inhalt unverzüglich wiederherzustellen oder zu entsperren. Der Beschwerdeführer ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Wird die Beschwerde abgelehnt, sind die Gründe dafür anzuführen.

Müssen Sie jedes Jahr einen Transparenzbericht erstellen?

Nein, nur TCO-HDA, die in einem bestimmten Kalenderjahr spezifische Maßnahmen gegen die Verbreitung terroristischer Inhalte ergriffen haben oder gemäß der TCO-VO zur Ergreifung von Maßnahmen aufgefordert wurden, haben über die in diesem Jahr ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 7 TCO-VO einen Transparenzbericht zu erstellen und diesen bis zum 1. März des Folgejahrs öffentlich zugänglich zu machen.

Die Transparenzberichte enthalten mindestens folgende Angaben (Artikel 7 Absatz 3 TCO-VO):

  • Informationen über die Maßnahmen des TCO-HDA im Zusammenhang mit der Ermittlung und Entfernung oder Sperrung terroristischer Inhalte;
  • Informationen über die Maßnahmen, die der TCO-HDA trifft, um gegen ein erneutes Erscheinen von Online-Materialien vorzugehen, die zuvor entfernt oder gesperrt wurden, weil sie als terroristische Inhalte erachtet wurden, insbesondere wenn automatisierte Verfahren verwendet wurden;
  • Anzahl der nach Entfernungsanordnungen oder spezifischen Maßnahmen entfernten oder gesperrten Elemente mit terroristischem Inhalt und Anzahl der Entfernungsanordnungen, nach deren Erhalt der Inhalt gemäß Artikel 3 Absatz 7 Unterabsatz 1 und Absatz 8 Unterabsatz 1 nicht entfernt oder gesperrt wurde, einschließlich der Gründe dafür;
  • Anzahl und Ergebnis der vom TCO-HDA bearbeiteten Beschwerden gemäß Artikel 10;
  • Anzahl und Ergebnis der vom TCO-HDA eingeleiteten behördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahren;
  • Anzahl der Fälle, in denen der TCO-HDA infolge eines behördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens Inhalte wiederherstellen oder entsperren musste;
  • Anzahl der Fälle, in denen der TCO-HDA die Inhalte nach Prüfung einer Beschwerde des Inhalteanbieters wiederhergestellt oder entsperrt hat.

Hinweis: Für einzelne Angaben sind auch Leer- bzw. Nullmeldungen erforderlich. D.h. falls Sie im Berichtszeitraum z.B. keine Beschwerden gemäß Artikel 10 TCO-VO erhalten haben, geben Sie dies der Vollständigkeit halber bitte auch an.

Sie haben Kenntnis über terroristische Inhalte mit Gefährdungssachverhalt. Wen müssen Sie verständigen?

Wenn Sie als TCO-HDA Kenntnisse von Sachverhalten/terroristischen Inhalten haben, die zu einer unmittelbaren Bedrohung von Leben führen (Gefährdungssachverhalt), müssen Sie unverzüglich die Verbreitung entsprechender Inhalte mittels geeigneter Maßnahmen unterbinden und die für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im betreffenden Mitgliedstaat zuständigen Behörden verständigen, im Falle von Deutschland das BKA. Können Sie den betroffenen Mitgliedstaat nicht feststellen, verständigen Sie unverzüglich Europol und übermitteln Sie die notwendigen Informationen über die terroristischen Inhalte zur weiteren Bearbeitung (Artikel 14 Absatz 5 TCO-VO).

Ein Meldeformular mit allen wichtigen Daten finden Sie auf der BKA-Website Notification of imminent threat to life

Bitte achten Sie darauf, möglichst viele/präzise Angaben (bspw. URLs, Account-Daten, Mediendateien usw.) zu machen und den terroristischen Inhalt z.B. über Screenshots zu dokumentieren. Geben Sie auch eine Erreichbarkeit für Rückfragen an, um eine zügige Sachbearbeitung sicherzustellen.

Weiterführende Informationen zur TCO-VO und die Angabe zu einer Kontaktstelle für Hostingdiensteanbieter beim Bundeskriminalamt finden Sie unter: Bundeskriminalamt.

BKA Erreichbarkeit (24/7) für Gefährdungshinweise:
E-Mail: tco-threat@bka.bund.de
Telefon: +49 611 55 35062

Europol Erreichbarkeit (24/7) für Gefährdungshinweise:
E-Mail: O1-13@europol.europa.eu
Telefon: +31 70353 1100
(Ausdrücklich auf Sachverhalt im Kontext Artikel 14 Absatz 5 TCO-VO hinweisen!)

Sie haben Kenntnis über terroristische Inhalte ohne Gefährdungssachverhalt. Wen können Sie verständigen?

Wenn Sie Kenntnisse über terroristische Online-Inhalte haben, die keine unmittelbare Bedrohung für Leib und Leben darstellen, melden Sie die strafrechtlich relevanten Inhalte mit Internetbezug bitte direkt an die zuständige Polizeibehörde des für Ihren Wohnort zuständigen Bundeslandes.

Die Bundesländer haben für derartige Meldungen spezielle Internetportale, sogenannte „Online-Wachen“ eingerichtet.

Bitte achten Sie darauf, möglichst auch hier viele präzise Angaben zu machen und den Inhalt z.B. über Screenshots zu dokumentieren. Geben Sie auch eine Erreichbarkeit für Rückfragen an, um eine zügige Sachbearbeitung sicherzustellen.

Entfernungsanordnungen

Sie haben eine Entfernungsanordnung erhalten. Was müssen Sie tun?

Der genannte terroristische Inhalt muss innerhalb einer Stunde nach Erhalt der Entfernungsanordnung in allen EU-Staaten gesperrt oder gelöscht werden.

Nach Sperrung oder Löschung des Inhalts ist die zuständige Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, und das BKA zu informieren (Artikel 3 Absatz 3 und 6 TCO-VO).

Füllen Sie dazu bitte das „Formular für Rückmeldungen nach der Entfernung oder Sperrung terroristischer Inhalte“ aus Anhang II der TCO-VO vollständig aus und geben Sie den Zeitpunkt der Sperrung oder Löschung an.

Was sollten Sie tun, wenn nicht alle Informationen vorliegen, um die Anordnung auszuführen oder die Entfernungsanordnung „offensichtlich“ Fehler enthält?

Bitte teilen Sie dies unter Verwendung des Formulars „Unterrichtung über die Unmöglichkeit der Ausführung der Entfernungsanordnung“ aus Anhang III der TCO-VO unverzüglich der zuständigen Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat sowie dem BKA mit (Artikel 3 Absatz 8 TCO-VO).

Was sollten Sie tun, wenn Sie einen Inhalt nicht entfernen/den Zugang dazu nicht sperren können?

Nutzen Sie in diesem Fall ebenfalls das Formular „Unterrichtung über die Unmöglichkeit der Ausführung der Entfernungsanordnung“ aus Anhang III der TCO-VO. Teilen Sie dies der zuständigen Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat sowie dem BKA unverzüglich mit und legen Sie die Gründe hierfür dar (Art. 3 Abs. 7 TCO-VO).

Müssen Sie sich an eine Entfernungsanordnung einer ausländischen Behörde halten und, wenn ja, welche Frist gilt dann?

Auch in diesem Fall muss der genannte terroristische Inhalt innerhalb von einer Stunde gesperrt oder gelöscht werden.

Können Sie eine ausländische Entfernungsanordnung überprüfen lassen?

Ja, allerdings ist der Anordnung zur Sperrung oder Löschung des Inhalts zunächst nachzukommen.

Erhalten Sie eine Entfernungsanordnung von der zuständigen Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von 48 Stunden einen begründeten Antrag beim BKA auf Überprüfung dieser Entfernungsanordnung zu stellen.

Das BKA erlässt dann innerhalb von 72 Stunden eine begründete Entscheidung, in der dargelegt wird, ob ein Verstoß gegen die TCO-VO vorliegt oder nicht (Artikel 4 Absatz 3 TCO-VO).

Können Sie sich gegen eine Entfernungsanordnung wehren?

Ja.

Die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine Entfernungsanordnung sind in dieser angeführt. In „Abschnitt G“ sind Informationen über zuständige Stellen oder Gerichte, Fristen und Verfahren für die Anfechtung einer Entfernungsanordnung zu finden. Dies gilt sowohl für Entfernungsanordnungen des BKA als auch ausländischer Behörden.

Was passiert, wenn Sie einer Entfernungsanordnung nicht nachkommen?

Kommen TCO-HDA einer Entfernungsanordnung nicht nach, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 6 TerrOIBG je nach Verstoß mit bis zu fünf Millionen Euro bestraft werden kann.

In bestimmten Fällen (jährlicher Gesamtumsatz von mehr als 125 Millionen Euro) kann abweichend eine vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent des im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschafteten weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.

Was müssen Sie tun, wenn Sie eine Entfernungsanordnung nicht umsetzen können?

Wenn ein TCO-HDA eine Entfernungsanordnung erhält, die dem TCO-HDA nicht angelastet werden kann (höhere Gewalt und sachlich begründete technische oder betriebliche Gründe) und die dieser daher faktisch nicht umsetzen kann, hat dieser unverzüglich die zuständige Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, zu informieren. Er legt dabei unter Verwendung des Formulars in Anhang III der TCO-VO die Gründe für die Unmöglichkeit der Ausführung dar (Artikel 3 Absatz 7).

Wenn ein TCO-HDA eine Entfernungsanordnung erhält, die er nicht umsetzen kann, weil diese offensichtliche Fehler oder unzureichende Informationen enthält (z.B. eine fehlerhafte Verlinkung), teilt er dies der zuständigen Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat, unverzüglich mit. Er erfragt unter Verwendung des Formulars in Anhang III der TCO-VO die korrekten und notwendigen Informationen (Artikel 3 Absatz 8).

Die Frist zur Umsetzung einer Entfernungsanordnung innerhalb einer Stunde nach Erhalt beginnt, sobald die Gründe für die Unmöglichkeit der Umsetzung nicht mehr vorliegen. Das heißt, der TCO-HDA hat in Fällen der begründeten Unmöglichkeit aufgrund oben genannter Umstände keine negativen Konsequenzen für die verzögerte oder ausbleibende Umsetzung zu befürchten.

Referrals

Was sind Referrals und in welchen Fällen können diese von wem erlassen werden?

Referrals (Meldungen) sind Löschersuchen von Behörden der EU-Mitgliedstaaten oder von Europol an Hostingdiensteanbieter bezogen auf konkrete Inhalte, die möglicherweise terroristisch bzw. illegal sind. Sie ermöglichen es Anbietern, solche Inhalte schnell zu identifizieren und zu prüfen. (Erwägungsgrund 40 TCO-VO)

Das Bundeskriminalamt nutzt diese als Ergänzung zur Entfernungsanordnung. Handelt es sich bei den gemeldeten Inhalten um terroristische Online-Inhalte, so wird vom Bundeskriminalamt die Löschung/ Sperrung der Inhalte nach zwei Arbeitstagen geprüft und ggf. im Nachgang eine Entfernungsanordnung gemäß TCO-VO erlassen.

Sind Referrals verpflichtend umzusetzen?

Nein, Referrals stellen keine verbindliche Handlungsanweisung für Hostingdiensteanbieter dar, sondern Hinweise. Die Entscheidung, ob Inhalte entfernt werden, liegt weiterhin beim jeweiligen Hostingdiensteanbieter. Bei Nichtbefolgung von Referrals drohen keine negativen Konsequenzen aus der TCO-VO. In der Regel verstoßen die vom BKA adressierten Inhalte gegen die Nutzungsbedingungen des betroffenen Anbieters.

Sie haben Referrals erhalten. Was sollten Sie tun?

Sie sollten die gemeldeten Inhalte prüfen und ggf. eine Löschung oder Sperrung veranlassen, sofern illegale oder terroristische Inhalte dargestellt werden und / oder die Inhalte in sonstiger Weise gegen die Nutzungsbedingungen Ihres Dienstes verstoßen.

Müssen Sie Inhalteanbieter über die Entfernung von Inhalten infolge von Referrals informieren, analog zu Artikel 11 TCO-VO?

Nein. In der TCO-VO gilt diese Pflicht nur für die Umsetzung von Entfernungsanordnungen.

Besteht im Falle der Umsetzung von Referrals auch eine Speicherpflicht für die entfernten oder gesperrten Inhalte, analog zu Artikel 6 TCO-VO?

Nein. In der TCO-VO gilt diese Pflicht nur für die Umsetzung von Entfernungsanordnungen.

Spezifische Maßnahmen

Welche spezifischen Maßnahmen können Sie zur Verhinderung der Verbreitung von terroristischen Inhalten ergreifen?

In nachfolgend herunterladbarer Tabelle wird eine nicht abschließende Liste möglicher Maßnahmen exemplarisch aufgezeigt und diese hinsichtlich der grundsätzlichen Zumutbarkeit den Anbieterkategorien zugeordnet.

Dies dient dazu, Anbietern einen Ansatzpunkt für die Ergreifung eigener Maßnahmen zu bieten. Das heißt nicht, dass zwingend alle angekreuzten Maßnahmen kumulativ ergriffen werden müssen. Die Maßnahmen sind immer von den betroffenen TCO-HDA selbst auszuwählen und an den betroffenen Hostingdienst anzupassen. Es können auch weitere / andere Maßnahmen ergriffen werden, die geeignet sind, zielgerichtet, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei und unter Berücksichtigung der Grundrechte der Nutzer die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte wirksam einzudämmen.

Die Beurteilung, ob die Maßnahmen im konkreten Einzelfall zur Zielerfüllung im Sinne der TCO-VO ausreichend sind, obliegt der Bundesnetzagentur. (Artikel 5 TCO-VO, § 1 Absatz 2 TerrOIBG)

Exemplarische Tabelle möglicher Maßnahmen (pdf / 78 KB)

Diese Grafik zeigt beispielhaft das Zusammenwirken von Maßnahmen aus obiger Tabelle.

Die Grafik zeigt beispielhaft das Zusammenwirken der Maßnahmen aus obiger Tabelle.

Wo finden Sie aktuelle Informationen zu Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind (Terrorismusliste der EU)?

Unter diesem Link finden Sie den Beschluss des europäischen Rates zur Aktualisierung der Liste von Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt (GASP) 2026/455 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung findet.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32026D0455

Welche Punkte sind wichtig beim Verfassen eines Berichts im Sinne des Artikel 5 Absatz 5 TCO-VO?

Bei weiteren Fragen zum Umgang mit terroristischen Online-Inhalten oder Beschwerden kontaktieren Sie uns bitte über die untenstehende E-Mail-Adresse.
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