Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Inhalte
Das Internet darf nicht zur Radikalisierung, Rekrutierung und Aufstachelung zu Gewalt missbraucht werden. Unternehmen, die Hostingdienste in der EU anbieten, müssen daher terroristische Inhalte innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer entsprechenden Anordnung durch die nationalen Behörden entfernen.
Am 7. Juni 2021 ist die Verordnung (EU) 2021/784 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (TCO-VO) in Kraft getreten. Seit dem 7. Juni 2022 ist sie anwendbar. Sie enthält einheitliche Vorschriften, um den Missbrauch von Hostingdiensten zur öffentlichen Verbreitung terroristischer Online-Inhalte zu bekämpfen.
Die Vorschriften gelten für Unternehmen, die Hostingdienste in der EU anbieten. Dabei ist es unerheblich, ob sie ihre Hauptniederlassung in den Mitgliedstaaten haben.
Erlangen die zuständigen Behörden von der Veröffentlichung terroristischer Inhalte im Internet Kenntnis, ordnen sie an, diese zu entfernen beziehungsweise den Zugang zu diesen Inhalten zu sperren. Die Anbieter müssen daraufhin binnen einer Stunde die Anordnung umsetzen. Kommen sie dem nicht fristgemäß nach oder verstoßen systematisch und ständig gegen die Vorschriften, können sie mit finanziellen Sanktionen in Höhe von bis zu vier Prozent ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschafteten weltweiten Jahresumsatzes belegt werden.
Zuständigkeit
In Deutschland ist die Aufgabenverteilung der zuständigen Behörden im Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetz (TerrOIBG) festgelegt.
Bundeskriminalamt
Das Bundeskriminalamt (BKA) erlässt Anordnungen, nach denen die terroristischen Inhalte entfernt werden müssen. Es überprüft auch deren Umsetzung. Da es sich um strafrechtlich relevante Inhalte handelt, kann nur das BKA anordnen, terroristische Inhalte zu entfernen – nicht die Bundesnetzagentur.
Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur ist zuständig für:
Die Überwachung der Durchführung spezifischer Maßnahmen
(nach Art. 5 TCO-VO)
Tauchen wiederholt terroristische Inhalte bei einzelnen Hostingdiensten auf, müssen die Anbieter dies durch spezifische Maßnahmen verhindern. Die Anbieter können zwar grundsätzlich selbst entscheiden, welche spezifischen Maßnahmen sie ergreifen, sie müssen dabei aber verhältnismäßig und diskriminierungsfrei vorgehen. Insbesondere sind die Grundrechte der Nutzer, vor allem die Meinungs- und Informationsfreiheit, zu berücksichtigen. Das verhindert, dass legale Inhalte entfernt werden. Die Bundesnetzagentur kontrolliert die ergriffenen Maßnahmen und fordert gegebenenfalls zur Nachbesserung auf.
Um verhältnismäßige Entscheidungen treffen zu können, hat die Bundesnetzagentur eine Studie zu spezifischen Maßnahmen in Auftrag gegeben. Diese liefert ein Grundverständnis der möglichen und sachgerechten Maßnahmen zur Inhaltemoderation, die ein Hostingdienst ergreifen kann, um der Verbreitung illegaler und insbesondere terroristischer Inhalte über seinen Dienst entgegenzuwirken.- Die Verhängung von Sanktionen
(nach Art. 18 TCO-VO beziehungsweise § 6 TerrOIBG)
Kommen Anbieter ihren Verpflichtungen nicht nach, kann die Bundesnetzagentur im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens Bußgelder bis zu fünf Millionen Euro verhängen. Bei juristischen Personen mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 125 Millionen Euro sind sogar Sanktionen bis zu vier Prozent des im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschafteten weltweiten Jahresumsatzes möglich.
Benennung eines „gesetzlichen Vertreters“
(Art. 17 TCO-VO)
Hostingdiensteanbieter, die keine Hauptniederlassung in der EU haben, aber hier Dienstleistungen anbieten, müssen einen „gesetzlichen Vertreter“ in der EU benennen. Dieser ist für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von behördlichen Entscheidungen zuständig. Ist der „gesetzliche Vertreter“ in Deutschland ansässig, muss die Benennung unverzüglich an die E-Mail-Adresse terroristische-onlineinhalte@bnetza.de erfolgen.
Transparenzberichte
Transparenzberichte nach Art. 8 TCO-VO stehen hier zur Verfügung:
Transparenzbericht für das Berichtsjahr 2023 (Stand März 2024) (pdf / 185 KB)
Transparenzbericht für das Berichtsjahr 2022 (pdf / 247 KB)
Fragen und Antworten
Ziele und Akteure
Worum geht es bei der TCO-VO und dem TerrOIBG?
Wer sind die beteiligten Akteure?
Adressaten der TCO-Verordnung
Fallen Sie unter die Definition eines Hostingdiensteanbieters?
Beeinflusst die Unternehmensgröße die Einstufung als TCO-HDA?
Sind unentgeltliche Hostingdienste von der TCO-VO erfasst?
Welche Verpflichtungen haben Hostingdiensteanbieter im Sinne der TCO-VO (TCO-HDA) gemäß der TCO-VO?
Was ist eine Kontaktstelle und wann gilt diese als öffentlich bekannt gemacht?
Welche Regelungen gelten für Anbieter von Hostingdiensten, die mittelbar betroffen sind?
Meldepflichten
Müssen Sie jedes Jahr eine Meldung im Rahmen des behördlichen Monitorings abgeben?
Was ist ein Beschwerdemechanismus im Sinne des Artikel 10 TCO-VO?
Müssen Sie jedes Jahr einen Transparenzbericht erstellen?
Sie haben Kenntnis über terroristische Inhalte mit Gefährdungssachverhalt. Wen müssen Sie verständigen?
Sie haben Kenntnis über terroristische Inhalte ohne Gefährdungssachverhalt. Wen können Sie verständigen?
Entfernungsanordnungen
Sie haben eine Entfernungsanordnung erhalten. Was müssen Sie tun?
Was sollten Sie tun, wenn nicht alle Informationen vorliegen, um die Anordnung auszuführen oder die Entfernungsanordnung „offensichtlich“ Fehler enthält?
Was sollten Sie tun, wenn Sie einen Inhalt nicht entfernen/den Zugang dazu nicht sperren können?
Müssen Sie sich an eine Entfernungsanordnung einer ausländischen Behörde halten und, wenn ja, welche Frist gilt dann?
Können Sie eine ausländische Entfernungsanordnung überprüfen lassen?
Können Sie sich gegen eine Entfernungsanordnung wehren?
Was passiert, wenn Sie einer Entfernungsanordnung nicht nachkommen?
Was müssen Sie tun, wenn Sie eine Entfernungsanordnung nicht umsetzen können?
Referrals
Was sind Referrals und in welchen Fällen können diese von wem erlassen werden?
Sind Referrals verpflichtend umzusetzen?
Sie haben Referrals erhalten. Was sollten Sie tun?
Müssen Sie Inhalteanbieter über die Entfernung von Inhalten infolge von Referrals informieren, analog zu Artikel 11 TCO-VO?
Besteht im Falle der Umsetzung von Referrals auch eine Speicherpflicht für die entfernten oder gesperrten Inhalte, analog zu Artikel 6 TCO-VO?
Spezifische Maßnahmen
Welche spezifischen Maßnahmen können Sie zur Verhinderung der Verbreitung von terroristischen Inhalten ergreifen?
Wo finden Sie aktuelle Informationen zu Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind (Terrorismusliste der EU)?
Welche Punkte sind wichtig beim Verfassen eines Berichts im Sinne des Artikel 5 Absatz 5 TCO-VO?
Wo können Sie weitere Informationen zu spezifischen Maßnahmen und Terrorismusbekämpfung finden?
Kontakt
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Referat 905
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
E-Mail: tco@bnetza.de
Wichtige Links
Verordnung (EU) 2021/784 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte
Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetz – TerrOIBG
Web-Formular
Transparenzbericht für das Berichtsjahr 2025 (Stand März 2026) (pdf / 155 KB)
Studie zu spezifischen Maßnahmen (Artikel 5 TCO-VO) (pdf / 2 MB)
Checkliste der Bundesnetzagentur (pdf / 278 KB)
Exemplarische Tabelle möglicher Maßnahmen (pdf / 78 KB)



