Da­ten­nut­zungs­ge­setz

Am 16. Juli 2021 ist das Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors (Datennutzungsgesetz - DNG) in Kraft getreten. Es weitet die Bereitstellung offener Verwaltungsdaten der Bundesverwaltung aus, vereinfacht und verbessert die Nutzungsmöglichkeiten bereitgestellter öffentlich finanzierter Daten.

Mit dem Datennutzungsgesetz (DNG) wurde die neugefasste Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors umgesetzt und das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) modernisiert und abgelöst.
Danach sollen öffentliche Stellen, öffentliche Unternehmen in den Bereichen Wasser-, Verkehrs- und Energieversorgung sowie bestimmte Forschungseinrichtungen Daten, die in den Anwendungsbereich des DNG fallen, soweit möglich, „konzeptionell und standardmäßig offen“ erstellen.
Die Nutzung der Daten ist grundsätzlich für jeden kommerziellen oder nichtkommerziellen Zweck möglich. Außerdem ist die Nutzung entsprechend § 10 DNG grundsätzlich unentgeltlich.

Wenn öffentliche Stellen, die ausreichende Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe zu decken, von der Unentgeltlichkeit ausgenommen werden wollen, melden sie die Berufung auf die Ausnahme der Bundesnetzagentur. Hintergrundinformationen zu hochwertigen Datensätzen einschließlich der Liste der hochwertigen Datensätze, die zu den thematischen Kategorien in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/1024 gehören, finden Sie in der entsprechenden Durchführungsverordnung.

Die Bundesnetzagentur prüft, ob eine entsprechende Ausnahme möglich ist und veröffentlicht die Liste der gemeldeten Stellen (Stand 21.06.2023) (pdf / 386 KB) mit den öffentlichen Stellen, die sich darauf berufen.

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