Geoblocking
Wenn es europäischen Verbrauchern oder endverbrauchenden Unternehmen durch Anbieter, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums tätig sind, nicht ermöglicht wird, grenzüberschreitend Waren oder Dienstleistungen zu erwerben, spricht man von Geoblocking. Gleiches ist der Fall, wenn die Waren oder Dienstleistungen nicht zu den gleichen Bedingungen wie für Inländer angeboten werden. Seit dem 03.12.2018 gilt die Verordnung über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts (sog. Geoblocking-Verordnung).
- Was ist Geoblocking?
- Wer ist geschützt?
- Was ist nicht erlaubt?
- Weitere häufig gestellte Fragen
- Archiv
Was ist Geoblocking?
Anbieter von Waren oder Dienstleistungen können auf verschiedenen Wegen in Erfahrung bringen, aus welchem Land ihre Kunden stammen. So kann ein Online-Anbieter einen ausländischen Käufer beispielweise an der Adresse, an der beim Zahlungsvorgang verwendeten Kreditkarte, an der IP-Adresse oder an der Telefonnummer erkennen und daraufhin seinen Internetauftritt sperren oder seine Preise und Konditionen verändern. Geoblocking kann auf unterschiedlichste Weise erfolgen.
Beim Online-Kauf werden Kunden aus dem EU-Ausland z.B. daran gehindert,
- eine oder mehrere länderspezifische Versionen des Online-Shops eines Anbieters zu erreichen,
- eine Bestellung mit einer Lieferung der Ware innerhalb des Liefergebiets des Anbieters abzugeben,
- eine Ware in den Warenkorb zu legen,
- oder zu bezahlen.
Geoblocking kann aber auch bei Einkäufen „vor Ort“ vorkommen – z.B. wenn für Touristen andere Eintrittspreise als für Einheimische verlangt werden.
Wer ist geschützt?
Die Geoblocking-Verordnung schützt „Kunden“. Dies sind zum einen Verbraucher, welche die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzen oder ihren Wohnsitz in einem EU-Land haben. Daneben werden sog. endnutzende Unternehmen geschützt, die in einem EU-Land niedergelassen sind und Dienstleistungen ausschließlich zur Endnutzung in Anspruch nehmen oder Waren zur Endnutzung erwerben. Die Geoblocking-Verordnung schützt indes solche Unternehmen nicht, die Waren oder Dienstleistungen weiterverkaufen, umwandeln, verarbeiten, vermieten oder an Subunternehmer weitergeben.
Was ist nicht erlaubt?
Grundsätzlich unzulässig sind Diskriminierungen wegen Wohnsitz, Ort der Niederlassung oder Staatsangehörigkeit des Kunden. Es gilt: Kunden im EU-Ausland sollen grenzüberschreitend wie Einheimische einkaufen können („shop like a local“).
Beispiele für unzulässige Diskriminierungen:
Beispiel: Sie möchten von Ihrem PC aus etwas bei einem Online-Shop in Frankreich
bestellen und werden automatisch auf die deutsche Version des Online-Shops umgeleitet.
Beispiel: Eine lokale Autovermietung hat unterschiedliche Bedingungen je nach Herkunftsland des Vertragspartners.
Beispiel: Ein Online-Händler bietet die Zahlungsmöglichkeit per Kreditkarte an. Dies gilt allerdings ausschließlich für Kunden aus dem Heimatland des Online-Händlers. Für den ausländischen Kunden besteht keine Zahlungsmöglichkeit.
Weitere häufig gestellte Fragen
Welche Ausnahmen gibt es?
Dürfen unterschiedliche Konditionen für bestimmte Kundengruppen auferlegt werden?
Was ist beim Versand von Waren zu beachten?
Was tun im Falle eines Verstoßes?