Ein­ord­nung als Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst

Der Begriff des Telekommunikationsdienstes ist von erheblicher Bedeutung, weil er den „Einstieg“ in die Regulierung nach dem TKG darstellt. Viele Normen des TKG, so insbesondere die Vorgaben zur öffentlichen Sicherheit und zum Kundenschutz, richten sich an Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten.

Nach § 3 Nr. 61 Buchst. c TKG sind Telekommunikationsdienste in der Regel gegen Entgelt über Telekommunikationsnetze erbrachte Dienste, die – mit der Ausnahme von Diensten, die Inhalte über Telekommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben – Dienste umfassen, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für M2M-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden.

Bei M2M-Kommunikation und damit auch bei Connected Car und dem autonomen Fahren stellt sich die Frage, wer Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist.

Die Bundesnetzagentur geht von folgendem Verständnis aus:

  1. Telekommunikationsdienste liegen nur vor, wenn die Telekommunikation für einen Dritten erbracht wird. Damit scheiden grundsätzlich Funkverbindungen als „Telekommunikationsdienst“ aus, die direkt zwischen einem Auto und seiner Umgebung oder zwischen verschiedenen Autos hergestellt werden. So fehlt es zum Beispiel bei Car-to-Car- oder Car-to-Infrastructure-Kommunikation auf der Grundlage von Short Range-Technologien wie C-ITS entsprechend an einem Anbieter eines Telekommunikationsdienstes. Vielmehr vernetzen sich hier die Automobile untereinander bzw. Automobile und Infrastruktur eigenständig und unmittelbar.

    Die Frage, ob und von wem ein Telekommunikationsdienst erbracht wird, betrifft somit im Wesentlichen Funkverbindungen und -anwendungen, die über das öffentliche Mobilfunknetz erbracht werden.

  2. Die M2M-Kommunikation an sich ist kein Telekommunikationsdienst. Dies wird in der Gesetzesbegründung zum TKG ausdrücklich klargestellt.
  3. Die einer M2M-Kommunikation zugrundliegende Signalübertragung stellt im Regelfall einen Telekommunikationsdienst des Telekommunikationsunternehmens dar. Das Telekommunikationsunternehmen (in der Regel ein Mobilfunknetzbetreiber) stellt dem Anbieter für M2M-Kommunikation (wie etwa dem Automobilhersteller) die Signalübertragung als Vorleistung zur Verfügung, damit der Autohersteller darauf seine zahlreichen M2M-Anwendungen aufsetzen und an den Endkunden verkaufen kann. Im Vorleistungsverhältnis zwischen Telekommunikationsunternehmen und Automobilhersteller bietet somit das Telekommunikationsunternehmen die Signalübertragung, also einen Telekommunikationsdienst, an.
  4. Der Anbieter für M2M-Kommunikation (etwa der Automobilhersteller) kauft die Signalübertragung als Vorprodukt ein und verbindet diese untrennbar mit der M2M-Anwendung im Auto. Die Signalübertragung ist hierdurch ein wesentlicher Bestandteil des M2M-Gesamtprodukts – das aus vielen Bestandteilen (Hardware und Software) besteht. Der Autohersteller ist deshalb bei dem vernetzten und autonomen Fahren nach Ansicht der Bundesnetzagentur bei einer begrifflich-wertenden Auslegung „nur“ als Anbieter einer M2M-Anwendung, nicht aber als ein Anbieter der zugrundeliegenden Signalübertragung einzustufen. Kennzeichnend für diese Fälle ist, dass die Signalübertragung nur einen untergeordneten Bestandteil des angebotenen Dienstes darstellt und der Anbieter für M2M-Kommunikation abgeleiteter Zuteilungsnehmer der Rufnummer bleibt.
  5. Der Anbieter für M2M-Kommunikation bietet einen Telekommunikationsdienst an, wenn er

    a) erkennbar einen eigenständigen Vertrag über die Signalübertragung mit dem Endkunden abschließt. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn nach dem Vertrag monatliche Zahlungen speziell für die Konnektivitätsleistungen anfallen (etwa wenn in der Abrechnung das genutzte Datenvolumen zugrunde gelegt wird) oder die Signalübertragung über Roaming-Gebühren separat abgerechnet wird (zum Beispiel außerhalb der EU).

    b) die Signalübertragung nicht nur für die von ihm angebotenen M2M-Dienste, sondern auch zur Erbringung von Internetzugangsdiensten oder interpersonellen Diensten nutzt. In diesem Fall erbringt er – unabhängig von der Frage, ob ein Telekommunikationsdienst in der Form der überwiegenden Signalübertragung vorliegt – Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 61 Buchstabe a und/oder b TKG. Typischerweise wird es sich hier um sog. Resale von Telekommunikationsdienstleistungen (als Hauptdienstleistung) handeln.

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