Be­kämp­fung der Ver­brei­tung ter­ro­ris­ti­scher In­hal­te

Das Internet darf nicht zur Radikalisierung, Rekrutierung und Aufstachelung zu Gewalt missbraucht werden. Unternehmen, die Hosting-Dienste in der EU anbieten, müssen daher terroristische Inhalte innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer entsprechenden Anordnung durch die nationalen Behörden entfernen. Bundeskriminalamt und Bundesnetzagentur sind für die Durchsetzung der zugrundeliegenden EU-Verordnung zur Bekämpfung terroristischer Online-Inhalte gemeinsam zuständig.

Am 7. Juni 2021 ist die Verordnung (EU) 2021/784 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (kurz: TCO-VO) in Kraft getreten. Seit dem 7. Juni 2022 ist sie anwendbar. Sie enthält einheitliche Vorschriften, um den Missbrauch von Hosting-Diensten zur öffentlichen Verbreitung terroristischer Online-Inhalte zu bekämpfen.

Die Vorschriften gelten für Unternehmen, die Hosting-Dienste in der EU anbieten. Dabei ist es unerheblich, ob sie ihre Hauptniederlassung in den Mitgliedstaaten haben.

Erlangen die zuständigen Behörden von der Veröffentlichung terroristischer Inhalte im Internet Kenntnis, ordnen sie an, diese zu entfernen beziehungsweise den Zugang zu diesen Inhalten zu sperren. Die Anbieter müssen daraufhin binnen einer Stunde die Anordnung umsetzen. Kommen sie dem nicht fristgemäß nach oder verstoßen systematisch und ständig gegen die Vorschriften, können sie mit finanziellen Sanktionen in Höhe von bis zu vier Prozent ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschafteten weltweiten Jahresumsatzes belegt werden.

Zuständigkeit

In Deutschland ist die Aufgabenverteilung der zuständigen Behörden im „Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetz“ (kurz: TerrOIBG) festgelegt.

Demnach erlässt das Bundeskriminalamt (BKA) Anordnungen, nach denen die terroristischen Inhalte entfernt werden müssen. Es überprüft auch deren Umsetzung. Da es sich um strafrechtlich relevante Inhalte handelt, kann nur das BKA anordnen, terroristische Inhalte zu entfernen – nicht die Bundesnetzagentur.

Die Bundesnetzagentur ist dagegen zuständig für:

  • Die Überwachung der Durchführung spezifischer Maßnahmen
    (nach Artikel 5 TCO-VO)

    Tauchen wiederholt terroristische Inhalte bei einzelnen Hosting-Diensten auf, müssen die Anbieter dies durch spezifische Maßnahmen verhindern. Die Anbieter können zwar grundsätzlich selbst entscheiden, welche spezifischen Maßnahmen sie ergreifen, sie müssen dabei aber verhältnismäßig und diskriminierungsfrei vorgehen. Insbesondere sind die Grundrechte der Nutzer, vor allem die Meinungs- und Informationsfreiheit zu berücksichtigen. Das verhindert, dass legale Inhalte entfernt werden. Die Bundesnetzagentur kontrolliert die ergriffenen Maßnahmen und fordert gegebenenfalls zur Nachbesserung auf.

    Um verhältnismäßige Entscheidungen treffen zu können, hat die Bundesnetzagentur eine Studie zu spezifischen Maßnahmen in Auftrag gegeben. Diese liefert ein Grundverständnis der möglichen und sachgerechten Maßnahmen zur Inhaltemoderation, die ein Hosting-Dienst ergreifen kann, um der Verbreitung illegaler und insbesondere terroristischer Inhalte über seinen Dienst entgegenzuwirken.

  • Die Verhängung von Sanktionen
    (nach Artikel 18 TCO-VO beziehungsweise § 6 TerrOIBG)

    Kommen Anbieter ihren Verpflichtungen nicht nach, kann die Bundesnetzagentur im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens Bußgelder bis zu fünf Millionen Euro verhängen. Bei juristischen Personen mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 125 Millionen Euro sind sogar Sanktionen bis zu 4 Prozent des im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschafteten weltweiten Jahresumsatzes möglich.

Benennung eines „gesetzlichen Vertreters“

(Artikel 16 TCO-VO)

Hosting-Diensteanbieter, die keine Hauptniederlassung in der Union haben, aber hier Dienstleistungen anbieten, müssen einen „gesetzlichen Vertreter“ in der Union benennen. Dieser ist für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von behördlichen Entscheidungen zuständig. Ist der „gesetzliche Vertreter“ in Deutschland ansässig, muss die Benennung bis spätestens 27.10.2022 an terroristische-onlineinhalte@bnetza.de erfolgen.

Eine Liste mit Informationen über die gegenüber der Bundesnetzagentur benannten gesetzlichen Vertreter finden Sie hier: Art. 16 (4) TCO-VO – Liste gesetzlicher Vertreter (pdf / 37 KB) .

Monitoringbericht

Der Monitoringbericht für das Jahr 2022 ist hier zum Download verfügbar:

Fragen und Antworten

Bei Fragen zum Umgang mit terroristischen Online-Inhalten oder Beschwerden dazu, nutzen Sie bitte untenstehende E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme.

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