Genehmigungsverfahren für Personenbahnsteige an Schienenwegen Dritter
Betreiber von Personenbahnsteigen* müssen die beabsichtigten Entgelte für die Nutzung ihrer Personenbahnsteige grundsätzlich genehmigen lassen. Die Nutzung der Eisenbahnanlagen, mithin auch die Nutzung der Personenbahnsteige und Zugangswege, ist gemäß Anlage 2 Nr. 1c) zum ERegG Teil des Mindestzugangspakets und die Entgeltermittlung an die Vorgaben des § 31a ERegG gebunden. Die Genehmigungspflicht der Entgelte für die Nutzung der Personenbahnsteige ergibt sich aus § 31a Abs. 2 Satz 1 ERegG.
Diese Genehmigungspflicht bezieht sich auch auf Personenbahnsteige, die sich an Schienenwegen befinden, die von Dritten betrieben werden. Fallen die Schienenwege, an denen der Personenbahnsteig liegt, gemäß § 2a Abs. 5 ERegG nicht in den Anwendungsbereich von § 2a Abs. 1 ERegG, liegt für den am Schienenweg gelegenen Personenbahnsteig keine Ausnahme von § 34 Abs. 3 ERegG vor. Der Betreiber des Personenbahnsteigs hat daher die Vorgaben von § 10a ERegG Abs. 1 und 5 ERegG einzuhalten.
Gemäß § 31a Abs. 2 Satz 2 ERegG ist die Genehmigung zu erteilen, sofern die Ermittlung der Entgelte den Anforderungen des § 23 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 24 Abs. 2 bis 4 sowie §§ 34 bis 41 ERegG entsprechen. Des Weiteren ist gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 ERegG das Entgelt für das Mindestzugangspaket in Euro je Nutzungsfall, in der Regel je Halt an dem Personenbahnsteig, auszuweisen. Zudem ist nach § 34 Abs. 3 ERegG das Entgelt für die zum Mindestzugangspaket gehörenden Personenbahnsteige unter Zugrundelegung der unmittelbaren Kosten des Zugbetriebs (uKZ) festzulegen. Darüber hinaus kann der Betreiber des Personenbahnsteigs zur Deckung der vollen Kosten gemäß § 36 Abs. 1 ERegG Aufschläge auf die uKZ auf der Grundlage effizienter, transparenter und nichtdiskriminierender Grundsätze erheben, wobei die bestmögliche Wettbewerbsfähigkeit der Segmente des Eisenbahnmarktes zu gewährleisten ist. Eine Pflicht zur Vollkostendeckung besteht für Betreiber von Personenbahnsteigen dagegen nicht.
Hinsichtlich des formalen Genehmigungsverfahrens erklärt § 31a Abs. 2 Satz 3 ERegG die Vorschriften des § 46 ERegG für anwendbar, mit der Abweichung, dass einerseits an die Stelle der Frist zur Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen eine in den Nutzungsbedingungen festgelegte Frist zur Stellung von Anträgen auf Nutzung treten kann und andererseits, dass an die Stelle der Netzfahrplanperiode auch das Kalenderjahr treten kann. Zudem ist gemäß § 46 Abs. 4 ERegG die Genehmigung für den Zeitraum einer Netzfahrplanperiode bzw. eines Kalenderjahres zu erteilen sowie grundsätzlich bis zum Ende einer Netzfahrplanperiode bzw. eines Kalenderjahres zu befristen.
Es ist möglich, das Entgelt für Personenbahnsteige, welche sich an Schienenwegen Dritter befinden, neben den Entgelten für den Personenbahnhof und Entgelten für die Stationsnutzung an eigenen Strecken in den Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) auszuweisen.
Vor Beantragung der Entgeltgenehmigung ist gemäß § 19 Abs. 2 ERegG ein Stellungnahmeverfahren durchzuführen. Die beabsichtigten Änderungen oder Neufassungen sind dafür auf der Internetseite des Betreibers des Personenbahnsteiges zu veröffentlichen. Der Veröffentlichung ist eine Darstellung der Änderungen in geeigneter Form, insbesondere als synoptische Darstellung mit den erforderlichen Erläuterungen, beizufügen. Zur Neufassung oder Änderung ist den Zugangsberechtigten einen Monat lang die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
*Personenbahnsteige sind der am Schienenweg gelegene Bereich für den Ein- und Ausstieg von Fahrgästen einschließlich aller Aufbauten und Einrichtungen, die nicht gesetzlich dem Betrieb des Personenbahnhofs zugewiesen sind, siehe Definition in § 1 Abs. 26 ERegG. Betreiber von Personenbahnsteigen ist jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen, der für den Bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung von Personenbahnsteigen einschließlich der Zugangswege zu diesen Personenbahnsteigen zuständig ist, siehe Definition in § 1 Abs. 5 ERegG