Genehmigungsverfahren für Betreiber der Schienenwege
Grundsätzlich hat jeder Betreiber der Schienenwege seine Entgelte für die Erbringung des Mindestzugangspakets der Bundesnetzagentur zur Genehmigung vorzulegen. Nach dem ERegG sind je nach Unternehmen drei Genehmigungsfälle zu unterscheiden:
1. Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 ERegG (§ 2 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 ERegG a.F.) befreite oder gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 2 ERegG von der Entgeltregulierung ausgenommene Betreiber („vereinfachte Genehmigung“)
Betreiber von örtlichen Schienennetzen, deren Infrastrukturen für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarktes nicht von strategischer Bedeutung sind, können gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 ERegG von den Vorschriften der Entgeltregulierung befreit werden. Der Umfang der Befreiungen kann dabei variieren („ganz oder teilweise“).
Betreiber der Schienenwege, die unter den Anwendungsbereich des § 2a Abs. 1 Nr. 2 ERegG fallen, sind bereits explizit von Gesetzes wegen (ohne Erfordernis einer vorausgehenden behördlichen Entscheidung) von einigen Vorschriften der Entgeltregulierung ausgenommen.
2. Gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 3 ERegG teilweise von der Entgeltregulierung ausgenommene Betreiber („mittlere Genehmigung“)
Betreiber der Schienenwege, die ein Schienennetz von höchstens 1000 Kilometern Länge betreiben, sind explizit von einigen Vorschriften der Entgeltregulierung ausgenommen.
3. Sonstige Betreiber („große Genehmigung“)
Für alle weiteren Betreiber der Schienenwege verbleibt es bei der Anwendung sämtlicher Vorschriften in Bezug auf die Entgeltbildung.