Ent­gelt­re­gu­lie­rung Eisenbahn

Die Entgelte für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur stellen die Gegenleistung für die Benutzung der Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen durch die verschiedenen Zugangsberechtigten dar. Gegenstand der Entgeltregulierung sind somit nicht die Fahrpreise gegenüber den Verbrauchern, sondern die Trassen-, Stations- und sonstigen Nutzungsentgelte, welche etwa Eisenbahnverkehrsunternehmen des Personen- und Güterverkehrs für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur zu bezahlen haben.

Mit der Entgeltregulierung im Eisenbahnsektor setzt die Bundesnetzagentur Akzente zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Schienenverkehrs. Denn selbst wenn der Zugang zum Netz gesichert ist, können diskriminierende, unangemessene oder intransparente Entgelte eine erhebliche Hürde für die Zugangsberechtigten und ihrer Nutzungswünsche darstellen. Um die Erhebung rechtswidriger Entgelte zu vermeiden, hat der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) die vormals geltenden Regeln des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG, in der bis zum 01.09.2016 geltenden Fassung) und der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) abgelöst und die grundsätzliche Genehmigungspflicht für die Trassenpreise sowie für die Entgelte zur Nutzung der Personenbahnsteige und Laderampen eingeführt.

In der Bundesnetzagentur stehen für jeden entgeltrelevanten Belang Ansprechpartner zur Verfügung. Alle Zugangsberechtigten sollen darauf vertrauen können, dass die Nutzungsentgelte frei von diskriminierenden Bestandteilen sowie in der Höhe angemessen und gesetzeskonform gebildet sind. Die regulierten Eisenbahninfrastrukturunternehmen werden bei der Aufstellung von diskriminierungsfreien und angemessenen Entgeltregelungen unterstützt und beraten.

Die regulierungsbehördlichen förmlichen Verfahren werden durch die Beschlusskammer 10 geführt. Referat 705 unterstützt diese bei der Ermittlung des Sachverhaltes, der Vor- und Nachbereitung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen und Erörterungsterminen sowie der Prüfung und Bewertung der Sach- und Rechtslage.

Schienenwege und Trassenentgelte

Betreiber der Schienenwege sind in der Regel verpflichtet, Schienennetz-Nutzungsbedingungen (SNB) zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Bundesnetzagentur ist gemäß § 72 Satz 5 ERegG über die beabsichtigte Neufassung oder Änderung der SNB zu unterrichten.

Die Entgelte für Zugfahrten auf dem Schienennetz und damit zusammenhängende Leistungen finden sich gemäß Anlage 3 ERegG in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen bzw. Preislisten der Betreiber der Schienenwege wieder. Darin enthalten sind auch die Entgelte für Zusatz- und Nebenleistungen, soweit diese mit der Nutzung der Schienenwege in Verbindung stehen.

Die Trassenpreise, einschließlich der Entgeltgrundsätze, sind in der Regel genehmigungspflichtig.

Grundsätzlich hat jeder Betreiber der Schienenwege seine Entgelte für die Erbringung des Mindestzugangspakets der Bundesnetzagentur zur Genehmigung vorzulegen.

 

Nach dem ERegG sind je nach Unternehmen drei Genehmigungsfälle zu unterscheiden:

  1. Vereinfachte Genehmigung
    Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 ERegG (§ 2 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 ERegG a. F.) befreite oder gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 2 ERegG von der Entgeltregulierung ausgenommene Betreiber

    Betreiber von örtlichen Schienennetzen, deren Infrastrukturen für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarktes nicht von strategischer Bedeutung sind, können gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 ERegG von den Vorschriften der Entgeltregulierung befreit werden. Der Umfang der Befreiungen kann dabei variieren („ganz oder teilweise“).

    Betreiber der Schienenwege, die unter den Anwendungsbereich des § 2a Abs. 1 Nr. 2 ERegG fallen, sind bereits explizit von Gesetzes wegen (ohne Erfordernis einer vorausgehenden behördlichen Entscheidung) von einigen Vorschriften der Entgeltregulierung ausgenommen.

  2. Mittlere Genehmigung
    Gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 3 ERegG teilweise von der Entgeltregulierung ausgenommene Betreiber

    Betreiber der Schienenwege, die ein Schienennetz von höchstens 1.000 Kilometern Länge betreiben, sind explizit von einigen Vorschriften der Entgeltregulierung ausgenommen.

  3. Große Genehmigung
    Sonstige Betreiber

    Für alle weiteren Betreiber der Schienenwege verbleibt es bei der Anwendung sämtlicher Vorschriften in Bezug auf die Entgeltbildung.

Personenbahnhöfe und Stationsentgelte

Zur Eisenbahninfrastruktur gehören ebenso die Personenbahnhöfe und Personenbahnsteige. Für deren Nutzung sind Entgelte, die sogenannten Stationsentgelte, zu entrichten. Auch diese Entgelte sind grundsätzlich genehmigungspflichtig und unterliegen einem gesonderten Entgeltmaßstab. Werden die Stationsentgelte von einem bundeseigenen Betreiber erhoben, so gilt auch hier – entsprechend der Regelung bei Betreibern der Schienenwege – die sog. Stationspreisbremse gemäß § 37 ERegG.

Bitte beachten Sie, dass Personenbahnsteige* seit Inkrafttreten der Änderungen des ERegG am 18.06.2021 regulierungsrechtlich von den Personenbahnhöfen zu trennen sind. Während Personenbahnsteige und Zugangswege zu den „Eisenbahnanlagen" im Sinne der Anlage 1 Nr. 2 und Nr. 6 zum ERegG zählen, sind die Personenbahnhöfe gemäß Anlage 2 Nr. 2a) zum ERegG den „Serviceeinrichtungen“ zugeordnet.

Aus dieser Differenzierung ergeben sich Unterschiede in Bezug auf die Entgeltermittlung. So ist die Nutzung der Eisenbahnanlagen, mithin auch die Nutzung der Personenbahnsteige und Zugangswege, gemäß Anlage 2 Nr. 1c) zum ERegG Teil des Mindestzugangspakets und die Entgeltermittlung an die Vorgaben des § 31a ERegG gebunden. Demgegenüber orientieren sich die Entgelte der Personenbahnhöfe gemäß § 33 ERegG am Maßstab des § 32 ERegG.

Sowohl die Entgelte für die Nutzung der Personenbahnsteige als auch die Entgelte für die Nutzung der Personenbahnhöfe unterliegen grundsätzlich der Genehmigungspflicht. Einschlägig sind insoweit § 31a ERegG bzw. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ERegG.

Weiterführende Informationen

1. Einzelheiten zum Entgeltgenehmigungsverfahren für Betreiber von Personenbahnhöfen und -steigen**, die nicht auch Schienenwege betreiben, erhalten Sie hier.

2. Betreiber der Schienenwege, die auch Personenbahnsteige betreiben, finden Details zur Entgeltermittlung ihrer Personenbahnsteige weiter oben unter der Überschrift „Schienenwege und Trassenentgelte“.

3. Betreiber von Personenbahnhöfen bzw. von Personenbahnsteigen, die von der Genehmigungspflicht der Entgelte befreit sind (beispielsweise gemäß § 2 Abs. 5 oder 6 ERegG a.F. oder gemäß § 2a Abs. 5 bzw. § 2b ERegG n.F.) sind demgegenüber verpflichtet, der Bundesnetzagentur ihre Neuaufstellung bzw. Änderung der Entgelte im Rahmen eines Unterrichtungsverfahrens gemäß § 72 Satz 1 Nr. 5 ERegG mitzuteilen. Weitergehende Informationen dazu finden sie im nachfolgenden Abschnitt zu sonstigen Serviceeinrichtungen und Nutzungsentgelten.
Hinweise:
*Personenbahnsteige sind der am Schienenweg gelegene Bereich für den Ein- und Ausstieg von Fahrgästen einschließlich aller Aufbauten und Einrichtungen, die nicht gesetzlich dem Betrieb des Personenbahnhofs zugewiesen sind, siehe Definition in § 1 Abs. 26 ERegG.
**Betreiber von Personenbahnsteigen ist jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen, der für den Bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung von Personenbahnsteigen einschließlich der Zugangswege zu diesen Personenbahnsteigen zuständig ist, siehe Definition in § 1 Abs. 5 ERegG.

Sonstige Serviceeinrichtungen und Nutzungsentgelte

Zur Eisenbahninfrastruktur zählen nicht nur Schienenwege, Personenbahnsteige und Personenbahnhöfe. Wichtig für den Eisenbahnbetrieb sind auch weitere Anlagen, die im Vorfeld und in der Nachbereitung zu einer Zugfahrt benötigt werden. Diese Anlagen werden unter dem Begriff der sogenannten Serviceeinrichtungen zusammengefasst.

Das soll nicht heißen, dass eine Serviceeinrichtung der anderen gleicht. Vielmehr gibt es eine große Vielfalt von Anlagen, für die der Gesetzgeber aufgrund variierender Wettbewerbsrelevanz teils unterschiedliche Anforderungen vorsieht.

Die Entgelte für die Nutzung dieser Serviceeinrichtungen unterliegen ebenso der Überwachung durch die Bundesnetzagentur. Die Entgelte unterliegen zwar keiner Genehmigungspflicht. Sie müssen jedoch kostenorientiert gestaltet sein und dürfen weder diskriminierende, noch unangemessene oder intransparente Bestandteile enthalten. Einzelheiten hierzu finden Sie unter den weiterführenden Themen.

Kontakt

Eisenbahn - Entgelte
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn

Tel.: +49 228 14 - 7050

E-Mail: Ref-705@BNetzA.de

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