Ape­rio­di­sche Rah­men­ver­trä­ge

Bescheid der Bundesnetzagentur zum Abschluss aperiodischer Rahmenverträge bestandskräftig

Die Entscheidung der Bundesnetzagentur hinsichtlich des Abschlusses aperiodischer Rahmenverträge ist, nachdem die DB Netz AG auf Rechtsmittel verzichtet hat, bestandskräftig.

Die Bundesnetzagentur hatte die DB Netz AG mit Bescheid vom 29. April 2010 verpflichtet, den Antrag eines Eisenbahnverkehrsunternehmens (EVU) auf Abschluss von Rahmenverträgen bis zum 12. Mai 2010 erneut zu prüfen. Die DB Netz AG hatte zuvor einen entsprechenden Antrag des EVU abgelehnt.

Mit ihrer Entscheidung machte die Bundesnetzagentur deutlich, dass der Abschluss "weiterer Rahmenverträge" i.S.d. § 13 Abs. 11 Nr. 1 Eisenbahn-Infrastrukturbenutzungsverordnung (EIBV) – sog. aperiodische Rahmenverträge – jederzeit bis zum Ende einer Rahmenfahrplanperiode erfolgen kann. Der Abschluss darf nicht von den seitens der DB Netz AG auf ihren Internetseiten in Verbindung mit Ziffer 4.6.3 ihrer Schienennetz- Benutzungsbedingungen (SNB) veröffentlichten Anmeldefrist vom 20. September 2010 bis 18. Oktober 2010 abhängig gemacht werden. Zudem wurde dem Unternehmen untersagt, Anträge auf Abschluss aperiodischer Rahmenverträge unter Bezugnahme auf die veröffentlichte Anmeldefrist abzulehnen bzw. die Anträge bis zur Anmeldefrist zurück zu stellen.

Gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 29. April 2010 legte die DB Netz AG Widerspruch ein und stellte zugleich einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln (VG Köln)

Das VG Köln hat durch Beschluss vom 10. Mai 2010 die Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 29. April 2010 bestätigt. Ein Antrag der DB Netz AG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid wurde vom VG Köln im einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2011 wies die Bundesnetzagentur den gegen den Bescheid vom 29. April 2010 gerichteten Widerspruch der DB Netz AG zurück. Das Unternehmen verzichtete auf Rechtsmittel gegen den Widerspruchsbescheid, wodurch dieser bestandskräftig ist.

Die DB Netz AG ist somit verpflichtet, aperiodische Rahmenvertragsanmeldungen jederzeit entgegen zu nehmen und zu prüfen. Aufgrund der sofort vollziehenden Wirkung des Bescheides vom 29. April 2010 hat die DB Netz AG aperiodische Rahmenvertragsanmeldungen entgegen genommen und geprüft. Aperiodische Rahmenverträge wurden bislang unter den Vorbehalt einer Hauptsacheentscheidung durch das VG Köln gestellt; dieser Vorbehalt ist nunmehr gegenstandslos.

Informationen zur Ausgangsentscheidung

Stand: 02.03.2011

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