Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen
Verfahren zur Erstellung von NBS
Seit dem Jahr 2005 besteht für Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) die Verpflichtung nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), die diskriminierungsfreie Benutzung der von ihnen betriebenen Eisenbahninfrastruktur und die diskriminierungsfreie Erbringung der von ihnen angebotenen Leistungen zu gewähren.
Eisenbahninfrastrukturunternehmen können öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen sein, die Schienenwege oder Serviceeinrichtungen der Eisenbahn betreiben. Betreiber von Serviceeinrichtungen der Eisenbahn haben gemäß § 10 Absatz 1 Eisenbahninfrastruktur–Benutzungsverordnung (EIBV) die Pflicht, Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) aufzustellen und zu veröffentlichen. Weiterhin besteht für diese Unternehmen eine Informationspflicht gegenüber der Bundesnetzagentur.
Hinweise zu den Einzelheiten des Verfahrens zur Erstellung von NBS können Betreiber von Serviceeinrichtungen (gemäß § 2 Absatz 3c Nr. 1 – 8 AEG) dem nachfolgenden Anhang entnehmen.
Stand: 22.03.2012