Be­trieb­lich-tech­ni­sches Re­gel­werk der DB Netz AG

Die Bundesnetzagentur hat mit der DB Netz AG eine Einigung im Vergleichswege über das seit 2009 streitig geführte Verfahren zum betrieblich-technischen Regelwerk (BTR) erzielt. Das BTR enthält die Beschreibung der rechtlichen, betrieblichen und technischen Vorgaben für die Nutzung der Schienenwege und Serviceeinrichtungen und ist eine wesentliche Informationsgrundlage für die Eisenbahnverkehrsunternehmen.

Nachdem das OVG NRW mit Urteil vom 7. Oktober 2013 entschieden hatte, dass das BTR als Pflichtbestandteil der SNB der DB Netz AG, nicht aber ihrer NBS anzusehen ist, hatten zunächst sowohl die DB Netz AG als auch die Bundesnetzagentur Revision gegen das Urteil eingelegt. Parallel hierzu wurden Vergleichsgespräche zwischen den Parteien geführt, die am 07. März 2014 mit dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages endeten.

Dieser Vertrag sieht vor, dass das BTR mit Wirkung ab dem 17. März 2014 als Bestandteil der SNB und NBS gilt. Gleiches gilt für die ebenfalls vom Verfahren umfassten Zusatzbestimmungen für grenzüberschreitende Bahnstrecken. In diesen sind z. B. örtliche Besonderheiten auf den jeweiligen Grenzstrecken aufgeführt.

Geregelt wurde zudem das Verfahren, nach dem Änderungen des BTR vorgenommen werden können. Insbesondere abhängig vom Umfang der beabsichtigten Änderungen bzw. vom Auftreten externer Einflüsse (wie bspw. die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs betreffende Maßnahmen der Sicherheitsbehörde), wurden verschiedene Varianten zur Anpassung des BTR vereinbart, die den bisherigen „Regellauf“ für Änderungen von SNB und NBS ergänzen.

Bedarf für die vom „Regellauf“ für SNB und NBS abweichenden Prozesse besteht insbesondere vor dem Hintergrund der vielfach sicherheitsrelevanten Inhalte des BTR. Änderungen von Sicherheitsvorschriften setzen verordnungsgemäß eine Beteiligung der Sicherheitsbehörde voraus. Diese Beteiligung erfordert zusätzliche Zeit, die in den Änderungsprozess eingeplant werden muss. Gerade in Bezug auf umfangreiche Änderungen des BTR, wie z.B. derzeit bezogen auf die Umstellung der Fahrdienstvorschrift (Richtlinie 408), besteht darüber hinaus Bedarf für eine frühzeitige Kommunikation der Änderungen in der endgültigen Fassung.

In der Regel werden die von der DB Netz AG beabsichtigten Änderungen des BTR daher schon zwischen Dezember und Juni für die Zugangsberechtigten zur Stellungnahme veröffentlicht. Ggf. können mehrere Stellungnahmeverfahren pro Jahr stattfinden, pro Richtlinie allerdings nur eines. Der Bundesnetzagentur sollen Änderungen gebündelt im Oktober mitgeteilt werden. Die endgültige Veröffentlichung ist – wie bislang – im Dezember desselben Jahres vorgesehen. Bei umfangreichen Änderungen des BTR sollen die beabsichtigten Änderungen hingegen schon bis April zur Stellungnahme und nach Mitteilung an die Bundesnetzagentur im August bereits im Oktober desselben Jahres endgültig veröffentlicht werden.
Die Änderungen treten jeweils im April des Folgejahres in Kraft und finden Anwendung entweder zum April oder zum kleinen bzw. großen Fahrplanwechsel im Juni oder Dezember des auf die Mitteilung folgenden Jahres.

Kurzfristig notwendige Änderungen, z. B. auf Grund von bindenden Vorgaben des Gesetzes bzw. von Bescheiden sind selbstverständlich nach wie vor auch abweichend von den oben dargestellten Zeitschienen möglich.

Durch den Vertrag wurde das Verwaltungsverfahren beendet Ein weiterer langwieriger Rechtsstreit vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte damit abgewendet werden.

Der Vergleich bezieht die NBS mit ein und stellt damit einen Gleichlauf zwischen den SNB und NBS her. Inhaltlich stimmt die Bundesnetzagentur mit dem Vergleich zeitlich vorverlagerten bzw. zeitlich gedehnten Prozessabläufen zu, welche mit den eisenbahnregulierungsrechtlichen Vorgaben vereinbar sind. Zudem wird durch die verlängerten Prozessläufe sowie durch die Festlegung auf bestimmte Verfahrensabläufe die Planungssicherheit der Zugangsberechtigten erhöht, was dem Markt insgesamt zu Gute kommt.

Stand: 18.03.2014

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