Na­tur­schutz und Ei­sen­bahn­recht - All­ge­mei­ne In­for­ma­tio­nen an den Markt

Aufgrund einer aktuellen Entscheidung einer Naturschutzbehörde, die sich unmittelbar auf den Eisenbahnbetrieb eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens (EIU) und die Gewährung des diskriminierungsfreien Eisenbahninfrastrukturzugangs auswirkte, informiert die Bundesnetzagentur über rechtliche Erwägungen des Netzzugangsrechts, die bei behördlichen Eingriffen in das Netzzugangsrecht zu berücksichtigen sind:

Auf der Strecke einer Museumsbahn ohne durchgehenden Zugbetrieb war es im Tunnelbereich zur Ansiedlung einer Fledermauspopulation gekommen. Darauf untersagte die untere Naturschutzbehörde den Betrieb der Strecke.

Trifft in einem Konfliktfall zwischen naturschutzrechtlich streng geschützten Arten mit dem Interesse und der Verpflichtung der Eisenbahnunternehmen, Eisenbahninfrastrukturen zu betreiben und zu nutzen, eine Naturschutzbehörde eine Entscheidung, die den Betrieb und die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur einschränkt, muss aus der Entscheidung erkennbar sein, dass die Naturschutzbehörde eisenbahnrechtliche Aspekte wie die Betriebspflicht (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 AEG), die Verpflichtung des Betreibers der Schienenwege, den Zugangsberechtigten den Zugang zu ihrer Infrastruktur zu gewähren (§ 14 Abs. 1 Satz 1 AEG) und die Infrastruktur den Zugangsberechtigten zur Nutzung bereitzustellen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 AEG) im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen hinreichend berücksichtigt und mit den naturschutzrechtlichen Belangen abgewogen hat. Nach § 4 BNatSchG ist die bestimmungsgemäße Nutzung als Verkehrsweg zu zu gewährleisten. § 4 BNatSchG steht einer Betriebsuntersagung entgegen.

Die Betreiber von Schienenwegen (BdS) haben im Falle einer beabsichtigten Trassenablehnung gegenüber einem Zugangsberechtigten (ZB) die beabsichtigte Trassenablehnung zuvor der Bundesnetzagentur mitzuteilen. Aus Sicht der Bundesnetzagentur ist es fraglich, ob ein gerechtfertigter Grund für eine Trassenablehnung auch dann gegeben ist, wenn eine andere Behörde ohne Prüfung der Auswirkungen auf das Netzzugangsrechts Verfügungen gegenüber einem BdS trifft, die sich auf das Netzzugangsrecht auswirken können.

Sollten BdS Fragen zu der obigen Fallkonstellation haben, steht die Bundesnetzagentur gerne für entsprechende Auskünfte zur Verfügung.

E-Mail: (Ref-703@BNetzA.de )

Stand: 12.06.2014

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