Ticket­ver­trieb an Per­so­nen­bahn­hö­fen – Ver­kauf in Bahn­hofs­ge­schäf­ten

Die Bundesnetzagentur erreichte einen weiteren wichtigen Schritt zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen im Bereich Ticketvertrieb an Personenbahnhöfen. Sie hat klargestellt, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen ihre Tickets auch in Ladengeschäften von Mietern in Bahnhöfen der DB Station&Service AG, wie z.B. Kiosken, Lottoannahmestellen, Zeitschriftenhändlern, Bäckereien oder Buchhandlungen, verkaufen können.

Vorausgegangen war eine Beschwerde eines Eisenbahnverkehrsunternehmens (EVU) bei der Bundesnetzagentur. Das EVU möchte auf der sogenannten Emsland- und Mittellandstrecke ab dem Netzfahrplanwechsel 2016 Tickets in den Ladengeschäften der Personenbahnhöfe verkaufen und dafür keinen dritten Vertriebsdienstleister engagieren. Dieses Konzept lehnte die DB Station&Service AG zunächst ab und begründete dies mit dem Sortimentsschutz in Bahnhöfen. Laut dem Unternehmen diene es dem Interesse der Reisenden, wenn Tickets nicht in verschiedenen, sondern nur in einer Ticketverkaufsstelle verkauft würden.

Im Rahmen der Anhörung verwies die Bundesnetzagentur darauf, dass das Recht, Fahrkarten zu verkaufen, zum Kernbestand des eisenbahnrechtlichen Zugangsrechts gehöre. Zudem vertrieben auch die Unternehmen des DB-Konzerns Tickets im Rahmen von sogenannten Shop in Shop-Lösungen oder über sogenannten DB-Stores. Die DB Station&Service AG gab im Verlauf der Anhörung ihre ursprüngliche Rechtsauffassung auf und erlaubt nunmehr den Ticketverkauf in Geschäften ihrer Mieter. Allerdings wies sie auch auf mögliche Probleme, z.B. im Falle von Störungen, hin. Hier bestehe die unerwünschte Möglichkeit, dass sich Fahrgäste zuerst im Reisezentrum der DB und bei DB-Mitarbeitern erkundigen und nicht beim Ticketverkäufer des jeweiligen EVU.

Umfangreichere Aspekte des Bereiches Vertrieb, sind Gegenstand eines beim Bundeskartellamt seit Anfang 2014 laufenden Verfahrens.

Stand: 11.09.2015

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