Schie­nen­we­ge

Wir überwachen die diskriminierungsfreie Trassenzuweisung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) an die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und Zugangsberechtigten (ZB). Wir werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben immer dann tätig, wenn der Zugang zu den Schienenwegen eingeschränkt wird. Dabei wirken wir unterstützend, entwickeln und beobachten bei nachfolgenden Themenbereichen wie:

Schienennutzungsbedingungen (SNB) für EVU / EIU | Umsetzung der Förderrichtlinie Einzelwagenverkehr | Kapazitätsbewirtschaftung | Deutschlandtakt | Vergabeverfahren | Konfliktverfahren | Langlaufende Verträge | Höchstpreisverfahren | IRG-Rail | Digitalisierung z.B. DigiKap, neXt, Click&Ride | Baustellenmanagement

Baumaßnahmen

Die Betreiber der Schienenwege müssen die Baumaßnahmen so planen und durchführen, dass die Zugangsberechtigten möglichst wenig beeinträchtigt werden. Über Baumaßnahmen ist im Rahmen der Kundeninformation rechtzeitig zu informieren. Die Fristen sind seitens der Infrastrukturbetreiber und der EVU / ZB unbedingt zu beachten, um die vorgesehenen Abstimmungsprozesse rechtzeitig durchführen zu können. Kommt es zu Problemen im Abstimmungsprozess oder bei der Trassierung während der Baumaßnahmen, sollte die Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig informiert werden.

Gelegenheitsverkehre

Alle Trassen, die außerhalb der Anmeldefrist zum Netzfahrplan bestellt oder geändert werden, sind Gelegenheitsverkehr. Werden einem EVU / ZB keine geeigneten Trassen angeboten, kann es sich darüber bei der Bundesnetzagentur beschweren. Plant ein EIU, den Antrag auf eine Trasse abzulehnen, ist die Bundesnetzagentur vorab darüber zu unterrichten, die daraufhin diese Entscheidung in einem Verfahren nach §73 Abs. 1 Nr. 2 ERegG innerhalb von einem Arbeitstag überprüft.

Netzfahrplan

Der Netzfahrplan wird einmal jährlich erstellt. Wenn es nach Ablauf der Trassenbestellfrist am zweiten Montag im April zu Problemen bei der Trassenbearbeitung zwischen EVU / ZB und EIU kommt, können die betroffenen Zugangsberechtigten sich an die Bundesnetzagentur wenden. Plant ein EIU den Antrag auf eine Trasse abzulehnen, muss es dies vorab der der Bundesnetzagentur mitteilen, die daraufhin diese Ablehnung in einem Verfahren nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 ERegG innerhalb von zehn Arbeitstagen überprüft.

Netzzugangsbeschwerde

Ein Zugangsberechtigter, der sich durch eine Entscheidung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens (EIU) diskriminiert oder auf andere Weise in seinen (Zugangs-) Rechten verletzt sieht, kann sich nach § 66 Abs. 1 ERegG bei der Bundesnetzagentur als zuständige Regulierungsbehörde beschweren.

Die Bundesnetzagentur prüft entsprechend § 68 Abs. 1 ERegG innerhalb eines Monats ab Erhalt die Beschwerde. Spätestens nach weiteren sechs Wochen nach Eingang evtl. angeforderter Unterlagen entscheidet die Bundesnetzagentur über die Beschwerde.

Sofern die beanstandete Entscheidung den Zugangsberechtigten in seinem Zugangsrecht beeinträchtigt, kann die Bundesnetzagentur das betreffende EIU u.a. zur Änderung der betreffenden Entscheidung verpflichten.

In den Fällen, in denen ein Zugangsberechtigter mit der Entscheidung eines EIU über eine Trassenanmeldung nicht einverstanden ist und auch ein ggf. unterbreitetes Alternativtrassenangebot nicht akzeptieren möchte, bietet sich nach Erfahrung der Bundesnetzagentur an, nicht umgehend das Alternativangebot auszuschlagen, sondern sich zuvor an die Bundesnetzagentur zu wenden und ggf. eine Beschwerde nach § 66 Abs. 1 ERegG zu erheben.

Kommt eine Vereinbarung über den Infrastrukturzugang oder einen Rahmenvertrag zwischen EIU und Zugangsberechtigten nicht zustande, kann die Entscheidung des EIU auf Antrag des Zugangsberechtigten oder von Amts wegen überprüft werden.

Schienennetz-Nutzungsbedingungen (SNB)

Betreiber der Schienenwege müssen gemäß § 19 ERegG Schienennetz-Nutzungsbedingungen (SNB) aufstellen und veröffentlichen. Beabsichtigte Änderungen sind mindestens sieben Monate vor Ablauf der Trassenbestellfrist zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Die Zugangsberechtigten haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats zu den beabsichtigten Änderungen Stellung zu nehmen. Im Anschluss hat der Betreiber der Schienenwege die beabsichtigten Änderungen der Bundesnetzagentur mitzuteilen und zur Prüfung vorzulegen. Widerspricht die Bundesnetzagentur den beabsichtigten Änderungen nicht innerhalb von sechs Wochen gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 4 ERegG, werden diese spätestens vier Monate vor Ablauf der Trassenbestellfrist in ihrer endgültigen Fassung veröffentlicht und treten mit Beginn der folgenden Netzfahrplanperiode in Kraft.

Streckenstilllegung

Das Verfahren zur Abgabe und Stilllegung von Eisenbahninfrastruktur ist in §11 AEG genau geregelt. Bevor eine Stilllegung erfolgen kann, ist zu klären, ob ein anderes Unternehmen die betreffende Infrastruktur übernehmen möchte. Zuständig sind das Eisenbahn-Bundesamt für bundeseigene und die Landeseisenbahnaufsichten für nichtbundeseigene Eisenbahnen. Die Bundesnetzagentur ist also nur für Netzzugang auf der aktuell bestehenden Infrastruktur zuständig. Solange Schienenstrecken nicht stillgelegt sind, besteht in der Regel eine Betriebspflicht: Soll gleichwohl ein Trassenantrag negativ beschieden werden, so ist das wie bei jeder geplanten Trassenablehnung vorab der Bundesnetzagentur mitzuteilen, welches dann im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 ERegG tätig wird.

Überlastete Schienenwege

Die Detektion überlasteter und zukünftig überlasteter Schienenwege erfolgt aufgrund einer Verwaltungsrichtlinie von Eisenbahn-Bundesamt und Bundesnetzagentur.
Die betroffenen Schienenwegabschnitte werden als Anlage der SNB veröffentlicht. Jeweils innerhalb eines halben Jahres nach der Erklärung zum überlasteten Schienenwegabschnitt werden eine Kapazitätsanalyse und ein Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität (PEK) erarbeitet.
Der PEK wird als Entwurf unter www.dbnetze.com/uels veröffentlicht, so dass Zugangsberechtigte einen Monat lang dazu Stellung nehmen können.
Als mögliche Folgen der Überlastung kann es zu betrieblichen, infrastrukturellen und Entgeltmassnahmen kommen. Zu beachten sind derzeit insbesondere betriebliche Nutzungsvorgaben, über die man sich bei Betroffenheit mittels aktueller SNB informieren sollte.

Download:

Verwaltungsrichtlinie des Eisenbahn-Bundesamtes und der Bundesnetzagentur zum “Überlasteten Schienenweg“ gemäß § 55 ERegG. Gültig ab 22.06.2015. (pdf / 195 KB)

Kontakt

Referat 703 „Zugang zur Schieneninfrastruktur,
Serviceeinrichtungen und Dienstleistungen“

Bundesnetzagentur
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

Tel.: +49 228 14 - 7039

E-Mail: Ref-703@BNetzA.de

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Entschädigungsverfahren für Fahrgäste
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Anschrift: 60647 Frankfurt am Main
Service-Hotline zum Formular: +49 (0)30 586 020 920

Beschwerde und Schlichtung
Beschwerde: Eisenbahn-Bundesamt
Außergerichtliche Streitbeilegung: Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.

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