Be­trei­ber der Per­so­nen­bahn­stei­ge und Be­trei­ber der La­de­ram­pen

Ausnahmen und Befreiungen für Betreiber der Personenbahnsteige und Laderampen

In den folgenden Darstellungen wird § 2c ERegG in Bezug genommen.
Diese Vorschrift ist derzeit noch nicht in Kraft getreten. Das genaue Datum des Inkrafttretens ist aktuell noch nicht absehbar.

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