Ausnahmen und Befreiungen für Betreiber einer Serviceeinrichtung von Zugangs- und Entgeltregelungen
Strategische Bedeutung für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarkts – Personenbahnhöfe (Anlage 2 Nr. 2 lit. a) ERegG)
Vorbemerkung: Aufgrund des EuGH-Urteils vom 10.07.2019 (C-210/18) sind Personenbahnsteige in Personenbahnhöfen als Eisenbahnanlagen zu qualifizieren und ihre Nutzung daher Bestandteil des Mindestzugangspakets (Anhang 1 der Richtlinie 2012/34/EU). Das gilt jedenfalls für die für den Halt von Personenzügen und den Fahrgastwechsel wesentlichen Funktionen (Bahnsteig sowie Zugangswege).
Als Bestandteile der Serviceeinrichtung verbleiben im Wesentlichen weitere Einrichtungen wie Sitzgelegenheiten, Fahrgastinformation, Fahrkartenautomaten oder sonstige periphere Einrichtungen. Befreiungsentscheidungen nach § 2b Abs. 2 ERegG sowie Art. 2 Abs. 2 DVO (EU) 2017/2177 beschränken sich auf die so verstandene Serviceeinrichtung Personenbahnhof.
Die Voraussetzungen einer Befreiung sind im Einzelfall zu prüfen.