Gül­tig­keit al­ter Aus­nah­men / Be­frei­un­gen

Ausnahmen und Befreiungen auf der Grundlage des Eisenbahnregulierungsgesetzes, die die Bundesnetzagentur vor dem 18.06.2021 erteilt hat, gelten grundsätzlich weiter. Sofern sich die Regelungen des Eisenbahnregulierungsgesetzes, auf die sich die Ausnahme / Befreiung bezieht, geändert haben, gilt die Befreiung damit grundsätzlich auch für die geänderten Regelungen. Die Schwellenwerte, die für eine Ausnahme oder Befreiung relevant sind, passt die Bundesnetzagentur fortlaufend an. Sollten sich die Schwellenwerte derartig verändern, dass die in der Vergangenheit erteilte Ausnahme aktuell nicht mehr erteilt werden könnte, kommt – ebenso wie bei Veränderungen bei der Bewertung des Unternehmens selbst (Umsätze, Marktdominanz etc.) – ein Widerruf der Entscheidung in Betracht (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG).

Sollte die Ausnahme / Befreiung befristet erteilt worden sein, also demnächst auslaufen oder mittlerweile nicht mehr gültig sein, können Sie einen neuen Antrag bei der Bundesnetzagentur stellen. Über diesen entscheidet die Beschlusskammer dann auf Grundlage der aktuell geltenden Regelungen. Bitte prüfen Sie vor einer Antragstellung, ob nicht bereits eine der gesetzlichen Ausnahmen greift.

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