Werks­bah­nen

Eisenbahnen sind in Deutschland grundsätzlich öffentlich und müssen Zugangsberechtigten den Zugang auf ihre Eisenbahninfrastrukturen gewähren (Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG). Dies gilt aber nicht für Werksbahnen.

Als Werksbahnen werden Eisenbahninfrastrukturen (u.a. auch Gleisanschlüsse und Anschlussbahnen) bezeichnet, die ausschließlich Güter für ihr eigenes Unternehmen an- und abliefern. Wie unterscheidet sich eine solche nichtöffentliche Werksbahn von einer normalen öffentlichen Eisenbahninfrastruktur? Antworten finden Sie im folgenden Leitfaden:

Prüfschema Werksbahnen (pdf / 745 KB)

Kontakt

Referat 703 „Zugang zur Schieneninfrastruktur,
Serviceeinrichtungen und Dienstleistungen“

Bundesnetzagentur
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

Tel.: +49 228 14 - 7047

E-Mail: Ref-703@BNetzA.de

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