Urteil zu Kundenanlagen
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 28.11.2024 entschieden, dass eine nationale Regelung europarechtswidrig ist, welche zusätzliche, über die von der Strombinnenmarktrichtlinie vorgesehenen hinausgehende, Ausnahmen von den Verpflichtungen eines Verteilernetzbetreibers vorsieht.
Der EuGH führt hierbei aus, dass der Begriff der Verteilung in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müsse. Die einzigen Beurteilungsmaßstäbe für das Vorliegen eines Verteilernetzes seien die Spannungsebene der weitergeleiteten Elektrizität sowie die Kategorie von Kunden, für die diese Elektrizität bestimmt ist. Nach den Ausführungen des EuGHs sind die Größe der Anlage, die Anzahl der angeschlossenen Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten sowie der Betreiber der Anlage für die Einstufung als Verteilernetz nicht von Relevanz.
Zwar hat der EuGH das Urteil in einem Vorabentscheidungsverfahren erlassen, welches für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren über den begehrten Anschluss einer Kundenanlage an das örtliche Verteilernetz erforderlich ist. Aufgrund der Herleitung der Antwort, stellt sich jedoch die Frage inwieweit überhaupt noch Raum für die bislang in § 3 Nr. 24 a), b) EnWG geregelten Ausnahmen von den Verpflichtungen eines Verteilernetzbetreibers verbleibt. Neben den Überlegungen über eine Anpassung des EnWG werden die konkreten Auswirkungen der Entscheidung auf die spezifischen Kundenanlagen im Einzelfall zu prüfen sein. Anhaltspunkte hierfür bietet insbesondere die nun vom Bundesgerichtshof getroffene Entscheidung (Beschluss v. 13.05.2025 – EnVR 83/20). Die Entscheidungsgründe liegen derzeit noch nicht vor.
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025095.html