Festlegung zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
Die Bundesnetzagentur hat am 28.08.2024 eine Festlegung zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien getroffen (BK8-24-001-A). Hiernach werden Regionen, die besondere Kostenbelastungen durch den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (EE) tragen, ab 2025 entlastet. Die Kosten, die durch die Entlastung einzelner Regionen entstehen, können bundesweit verteilt werden.
- Netzgebiete der wälzungsberechtigten Netzbetreiber im Jahr 2026
- Der Mechanismus: Ein mehrstufiges Modell zur Entlastung
- Refinanzierung: Bundesweiter Aufschlag für besondere Netznutzung
Einige Regionen erzeugen deutlich mehr Strom aus erneuerbaren Energien als sie verbrauchen. Für diese entstehen für den Umbau der Netze erhebliche Kosten. Gleichzeitig versorgt der Strom nicht nur die Region, sondern ganz Deutschland. In diesen Regionen sinken nun die Netzentgelte. Dies führt auf der anderen Seite zu überschaubaren zusätzlichen Kosten für alle Stromverbraucher in Deutschland. Diese werden über einen bundesweit einheitlichen „Aufschlag für besondere Netznutzung“ auf den Stromverbrauch erhoben.
Netzgebiete der wälzungsberechtigten Netzbetreiber im Jahr 2026
Die Karte zeigt die Netzgebiete der Niederspannungsebene der wälzungsberechtigten Netzbetreiber im Jahr 2026.
Es zeigt sich, dass die Netzgebiete der berechtigten Netzbetreiber sehr weite Teile Deutschlands umfassen. Das Farbschema soll unterschiedliche Netzgebiete voneinander abgrenzen und hat darüber hinaus keine Aussagekraft.
Insgesamt profitieren 238 Netzbetreiber, ca. 34 Prozent mehr als im Vorjahr, von dem Wälzungsmechanismus der Festlegung. Sie können in Summe Kosten in Höhe von 2,725 Mrd. Euro weiterverteilen, also wälzen. In der nachfolgenden Tabelle sind 15 Netzbetreiber in Bundes- und Landeszuständigkeit aufgeführt, die in absoluter Höhe die höchsten Wälzungsbeträge aufweisen.
| * Die Relation der Wälzung zu den Gesamtkosten (EOG) erlaubt eine grobe Abschätzung der entlastenden Wirkung und wird zum 01.01.2026 hier ergänzt. Denn erst zu diesem Zeitpunkt veröffentlichen die Netzbetreiber ihre endgültigen Erlösobergrenzen 2026. | ||
Netzbetreiber | Wälzung | Relation zur Erlösobergrenze* |
|---|---|---|
| Bayernwerk Netz GmbH | 624.638 | * |
| E.DIS Netz GmbH | 295.598 | * |
| Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH | 291.954 | * |
| Schleswig-Holstein Netz AG | 272.599 | * |
| Avacon Netz GmbH | 243.255 | * |
| LEW Verteilnetz GmbH | 150.575 | * |
| N-ERGIE Netz GmbH | 131.609 | * |
| EWE NETZ GmbH | 88.184 | * |
| WEMAG Netz GmbH | 82.055 | * |
| TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG | 77.014 | * |
| Westfalen Weser Netz GmbH | 71.202 | * |
| Netze BW GmbH | 61.966 | * |
| Netze ODR GmbH | 49.977 | * |
| EAM Netz GmbH | 31.169 | * |
| ÜZ Mainfranken eG | 17.724 | * |
Es ist die absolute Höhe des Wälzungsbetrages des Jahres 2026 aufgeführt. Die absolute Höhe des Wälzungsbetrags gibt grundsätzlich keine Auskunft über den Effekt auf die Netzentgelte, da dies abhängig von den Gesamtkosten (Erlösobergrenze, kurz EOG) des Netzbetreibers ist. Bei einem Netzbetreiber mit einem geringeren absoluten Wälzungsbetrag kann dieser dennoch einen höheren Anteil an den Netzkosten dieses Netzbetreibers ausmachen als bei einem anderen Unternehmen mit höherer Wälzung aber auch höheren Netzkosten.
Der Mechanismus: Ein mehrstufiges Modell zur Entlastung
Die Regelung sieht als ersten Schritt die Ermittlung vor, ob ein Netzbetreiber von einer besonderen Kostenbelastung aus dem Ausbau der Erneuerbaren Energien betroffen ist. Dies erfolgt mittels einer Kennzahl. Die Grundlage dafür bildet die ans Netz angeschlossene erneuerbare Erzeugungsleistung. Zunächst wird festgestellt, ob diese Kennzahl eines Netzbetreibers den festgelegten Schwellenwert überschreitet. Ist dies der Fall, kann ein Teil der Kosten, der aufgrund der Integration der erneuerbaren Energien entstanden ist, aus der Erlösobergrenze bundesweit verteilt werden.
Refinanzierung: Bundesweiter Aufschlag für besondere Netznutzung
Die Kosten werden solidarisch über alle Stromverbraucher in Deutschland verteilt. Der Verteilungsmechanismus der Kosten knüpft an die bisherige § 19 StromNEV-Umlage an. Die Umlage ist ein etablierter Mechanismus zum Ausgleich bestimmter Netzkosten zwischen allen Netznutzern. Sie wird von den Übertragungsnetzbetreibern bestimmt, die den Mechanismus ausführen und ist Bestandteil des Strompreises. Diese soll die entgangenen Erlöse eines Netzbetreibers ausgleichen, die aus reduzierten Netzentgelten für bestimmte Verbraucher entstehen.
In Zukunft können die Übertragungsnetzbetreiber über diesen Mechanismus auch die Kosten aus der EE-Netzkostenverteilung gemeinsam als „Aufschlag für besondere Netznutzung“ abrechnen. Für den Stromverbraucher wird sich der Aufschlag weiterhin als ct/kWh-Betrag auf der Stromrechnung wiederfinden.
