Aus­schrei­bung Bio­mas­se: Ge­bots­ter­min 1. Ok­to­ber 2025

Bekanntmachung der Ausschreibung

(gem. § 29 Abs. 1 EEG)

Anwendung des Biogas-Pakets

Das „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung“ (sog. „Biogaspaket“) ist am 25. Februar 2025 in Kraft getreten. Die Anwendung der durch dieses Gesetz eingeführten Änderungen betreffend die Ausschreibungen für Biomasseanlagen bedarf mit Ausnahme von § 39i Abs. 1 S. 1 EEG der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission.

Die Änderungen dürfen erst nach der Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Falls die beihilferechtliche Genehmigung bis zum Gebotstermin erteilt wird, informieren wir Sie auf dieser Seite darüber. Weiterhin wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über das Eingehen der Genehmigung informieren. Bis zur Erteilung der erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission sind die Regelungen des EEG in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung anzuwenden (§ 101 Abs. 2 S. 2 EEG).

Hinweise:

  1. Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung
    Die Bundesregierung steht zu den genehmigungsbedürftigen gesetzlichen Änderungen im „Biogaspaket" in intensivem Austausch mit der Europäischen Kommission. Eine Aussage dazu, wann genau die Genehmigung vorliegen wird, kann die Bundesregierung nicht treffen, schon weil die Europäische Kommission Herrin des Verfahrens ist.
  2. Auswirkungen auf die Gebotsabgabe
    Soweit die beihilferechtliche Genehmigung nicht bis zum 30. September 2025 erteilt wird, kommen für den Gebotstermin die Regelungen des EEG in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung, also die Regelungen nach der alten Rechtslage, zur Anwendung. Andernfalls, also im Falle der Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung bis zum 30. September 2025, kommt für den Gebotstermin die neue Rechtslage zur Anwendung.

Bieter haben folgende Möglichkeiten mit dieser Situation umzugehen:

Erste Möglichkeit
Bieter können von vornherein schriftlich zwei Gebote für dieselbe Anlage (jeweils ein Gebot für die neue und alte Rechtslage) einreichen. Dann müssen sie bis zum 1. Oktober 2025 um 24:00 Uhr ein Gebot zurücknehmen (schriftlich oder per E-Mail, siehe Formular unten). Ansonsten sind beide Gebote ungültig.
(Wenn die Genehmigung erteilt wird, sollte das Gebot für die alte Rechtslage zurückgenommen werden. Falls dies nicht geschieht das Gebot für die neue Rechtslage.)

Alternativ dazu besteht die zweite Möglichkeit
Bieter geben zunächst ein Gebot für die alte Rechtslage ab. Sofern die Genehmigung erteilt wird, können Bieter dieses Gebot bis zum 1. Oktober 2025 um 24:00 Uhr zurücknehmen und ein neues für die neue Rechtslage einreichen. Auch das neue Gebot muss bis zum 1. Oktober 2025 um 24:00 Uhr bei der Bundesnetzagentur schriftlich eingehen. Die Rücknahme muss eindeutig dem Gebot für die alte Rechtslage zugeordnet werden können, hierzu sollten beide Gebote unterschiedlich nummeriert sein. Sofern die Genehmigung erteilt wird, werden alle Gebote nach der neuen Rechtslage beurteilt, auch wenn ein für die alte Rechtslage eingereichtes Gebot nicht zurückgenommen wurde. Im Gegensatz zur Rücknahme eines Gebots, ist das Einreichen eines neuen, angepassten Gebots nicht per E-Mail möglich, sodass besonders auf den rechtzeitigen Zugang zu achten ist.

Für beide Möglichkeiten gilt: Es ist zu beachten, dass mehrere Gebote eines Bieters über die Angabe von abweichenden Gebotsnummern als unterschiedliche Gebote gekennzeichnet werden müssen. Sicherheit und Gebühren müssen eindeutig dem einzelnen Gebot zuordenbar sein.

Verwenden Sie für Gebotsrücknahmen das hierzu bereitgestellte Formular Rücknahme des Gebots (pdf / 228 KB) . Stellen Sie dabei insbesondere durch die Angabe der Gebotsnummer sicher, dass die Rücknahme dem richtigen Gebot zugeordnet werden kann.

Gebote und Rücknahmen dürfen keine Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthalten.

[ENDE]

Empfehlung zur Nachverfolgung der Rechtslage
Es wird empfohlen bis zum 1. Oktober diese Internetseite regelmäßig auf aktuelle Information zur Genehmigung zu überprüfen. In jedem Fall sollte diese Internetseite am 1. Oktober erneut aufgesucht werden.
Kurzübersicht
Abgabefrist für
den Gebotstermin
Ausschreibungs-
volumen (kW)
Höchstwert
Neuanlagen (ct/kWh)
Höchstwert
Bestehende Anlagen (ct/kWh)
Meldefrist für Genehmigungen
1. Oktober 2025363.304 19,4319,833. September 2025

Gebotstermin

Gebotstermin ist der 1. Oktober 2025.

Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft.
Die Gebote müssen innerhalb der Frist am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein. Die Gebote können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.

Ausschreibungsvolumen

Das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins beträgt 363.304 Kilowatt.

Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der installierten Leistung zu verstehen, für die die finanzielle Förderung zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird.

(Für den Fall, dass das „Biogaspaket“ spätestens am 30. September 2025 beihilferechtlich genehmigt wird, beträgt das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der Genehmigung 813.304 Kilowatt.)

Höchstwert

Der Höchstwert für diesen Gebotstermin beträgt nach der Festlegung der Bundesnetzagentur (AZ 4.08.01.01./1#42) für neue Anlagen 19,43 Cent pro Kilowattstunde und für bestehende Anlagen 19,83 Cent pro Kilowattstunde.

Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Meldefrist Genehmigungen

Genehmigungen von Biomasseanlagen müssen bis vier Wochen vor dem Gebotstermin, also bis zum 3. September 2025 erteilt und an das Marktstammdatenregister gemeldet worden sein, um an diesem Ausschreibungstermin teilnehmen zu können. Bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen muss die Anlage bis zur selben Frist im Marktstammdatenregister registriert sein.

Formatvorgaben

Die Bundesnetzagentur gibt zu diesem Termin nachfolgende Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vor. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie beispielsweise dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.

Es sind die Formulare des aktuellen Gebotstermins zu verwenden. Formulare, die von den für den aktuellen Gebotstermin veröffentlichten Formularen abweichen, dürfen nicht verwendet werden.
Folgende Formulare sind im Verfahren bei entsprechendem Bedarf zu verwenden:
Gebotsabgabe 1. Oktober 2025 (pdf / 841 KB)
Eigenerklärung des Inhabers der Genehmigung nach dem BImSchG, einer anderen Bestimmung des Baurechts oder der Baugenehmigung (pdf / 707 KB)
Zusätzliche Standortangaben (pdf / 705 KB)
Angaben zum Bevollmächtigten (pdf / 45 KB)
Bürgschaft (pdf / 94 KB)
Formular Rücknahme des Gebots (pdf / 228 KB)

Hinweis: Je Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Wird eine Bürgschaft eingereicht, so ist eine Bürgschaft je Gebot einzureichen.

Festlegungen

Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären. Hinsichtlich des Höchstwerts ist die nach § 85a Abs. 1 EEG getroffene Festlegung (AZ 4.08.01.01/1#42) zu beachten.

Keine zusätzlichen Unterlagen benötigt

Für ein erfolgreiches Verfahren ist die Nutzung der oben bereitgestellten Formulare ausreichend. Von Eigenerklärungen außerhalb des Gebotsformulars und der Zusendung weiterer Unterlagen ist im Rahmen einer zügigen Gebotsprüfung abzusehen. Insbesondere sind folgende Mitteilungen und Unterlagen überflüssig:

  • Kopien der Genehmigungen
  • Auszüge aus dem Marktstammdatenregister
  • Mitteilung alter Behördenzuständigkeiten, alter Aktenzeichen, alter Genehmigungsinhaber oder alter Flurstücksbezeichnungen
  • Eigenerklärungen der Inhaberschaft der Grundstücke
  • Katasterauszüge
  • Gesellschaftsverträge

Der Verzicht auf die Zusendung nicht benötigter Unterlagen stellt eine erhebliche Entlastung dar.

Rückerstattung von Zahlungen

Nicht benötigte bar hinterlegte Sicherheiten, überzahlte Gebühren und sonstige zu diesem Verfahren eingegangene Zahlungen werden nach der Veröffentlichung der Ergebnisse dieses Gebotstermins unverzüglich freigegeben. Aufgrund verschiedener interner und externer Prüfprozesse dauert es regelmäßig bis zu sechs Wochen, bis die Zahlungen von der Bundeskasse tatsächlich ausgeführt werden.

Stand:  27.08.2025

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