Aus­schrei­bung Bio­mas­se: Ge­bots­ter­min 1. Ok­to­ber 2025

Bekanntmachung der Ausschreibung

(gem. § 29 Abs. 1 EEG)

Beihilferechtliche Genehmigung des Biogas-Pakets

Ausweislich der Pressemitteilung der Europäischen Kommission wurden die Regelungen durch das „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung“ beihilferechtlich genehmigt. Damit kommen für den Gebotstermin zum 1. Oktober 2025 die Regelungen des EEG nach der aktuell geltenden Fassung, also die neue Rechtslage, zur Anwendung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat zu dem Thema ebenfalls eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Hinweise:

Bieter, die vor Genehmigungserteilung ein Gebot für die alte Rechtslage (Regelungen des EEG in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung) eingereicht haben, sollten das Gebot fristgerecht zurücknehmen. Gebote können bis zum 1. Oktober 2025 um 24:00 Uhr zurückgenommen werden (schriftlich oder per E-Mail). Verwenden Sie für Gebotsrücknahmen das hierzu bereitgestellte Formular Rücknahme des Gebots (pdf / 228 KB) Stellen Sie dabei insbesondere durch die Angabe der Gebotsnummer sicher, dass die Rücknahme dem richtigen Gebot zugeordnet werden kann.

(Wenn keine fristgerechte Rücknahme erfolgt, wäre im Fall der Zuschlagserteilung die Biomasseanlage an das für die alte Rechtslage abgegebene Gebot verbindlich und dauerhaft gebunden, während sich die Förderung nach diesem Zuschlag nach der neuen Rechtslage richten würde. Soweit für dieselbe Anlage ein Gebot für jeweils die neue und alte Rechtlage abgegeben wurde und die Rücknahme eines der Gebote nicht fristgerecht erfolgt, werden beide Gebote vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.)

Sollten Bieter noch ein neues Gebot für die neue Rechtslage einreichen wollen, muss dieses Gebot bis zum 1. Oktober 2025 um 24:00 Uhr bei der Bundesnetzagentur schriftlich eingehen. Im Gegensatz zur Rücknahme eines Gebots, ist das Einreichen eines neuen, angepassten Gebots nicht per E-Mail möglich, sodass besonders auf den rechtzeitigen Zugang zu achten ist.

Es ist zu beachten, dass mehrere Gebote eines Bieters über die Angabe von abweichenden Gebotsnummern als unterschiedliche Gebote gekennzeichnet werden müssen. Sicherheit und Gebühren müssen eindeutig dem einzelnen Gebot zuordenbar sein.

Gebote und Rücknahmen dürfen keine Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthalten.

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Kurzübersicht
Abgabefrist für
den Gebotstermin
Ausschreibungs-
volumen (kW)
Höchstwert
Neuanlagen (ct/kWh)
Höchstwert
Bestehende Anlagen (ct/kWh)
Meldefrist für Genehmigungen
1. Oktober 2025813.304 19,4319,833. September 2025

Gebotstermin

Gebotstermin ist der 1. Oktober 2025.

Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft.
Die Gebote müssen innerhalb der Frist am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein. Die Gebote können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.

Ausschreibungsvolumen

Das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins beträgt 813.304 Kilowatt.

Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der installierten Leistung zu verstehen, für die die finanzielle Förderung zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird.

Höchstwert

Der Höchstwert für diesen Gebotstermin beträgt nach der Festlegung der Bundesnetzagentur (AZ 4.08.01.01./1#42) für neue Anlagen 19,43 Cent pro Kilowattstunde und für bestehende Anlagen 19,83 Cent pro Kilowattstunde.

Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Meldefrist Genehmigungen

Genehmigungen von Biomasseanlagen müssen bis vier Wochen vor dem Gebotstermin, also bis zum 3. September 2025 erteilt und an das Marktstammdatenregister gemeldet worden sein, um an diesem Ausschreibungstermin teilnehmen zu können. Bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen muss die Anlage bis zur selben Frist im Marktstammdatenregister registriert sein.

Formatvorgaben

Die Bundesnetzagentur gibt zu diesem Termin nachfolgende Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vor. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie beispielsweise dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.

Es sind die Formulare des aktuellen Gebotstermins zu verwenden. Formulare, die von den für den aktuellen Gebotstermin veröffentlichten Formularen abweichen, dürfen nicht verwendet werden.
Folgende Formulare sind im Verfahren bei entsprechendem Bedarf zu verwenden:
Gebotsabgabe 1. Oktober 2025 (pdf / 841 KB)
Eigenerklärung des Inhabers der Genehmigung nach dem BImSchG, einer anderen Bestimmung des Baurechts oder der Baugenehmigung (pdf / 707 KB)
Zusätzliche Standortangaben (pdf / 705 KB)
Angaben zum Bevollmächtigten (pdf / 45 KB)
Bürgschaft (pdf / 94 KB)
Formular Rücknahme des Gebots (pdf / 228 KB)

Hinweis: Je Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Wird eine Bürgschaft eingereicht, so ist eine Bürgschaft je Gebot einzureichen.

Festlegungen

Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären. Hinsichtlich des Höchstwerts ist die nach § 85a Abs. 1 EEG getroffene Festlegung (AZ 4.08.01.01/1#42) zu beachten.

Keine zusätzlichen Unterlagen benötigt

Für ein erfolgreiches Verfahren ist die Nutzung der oben bereitgestellten Formulare ausreichend. Von Eigenerklärungen außerhalb des Gebotsformulars und der Zusendung weiterer Unterlagen ist im Rahmen einer zügigen Gebotsprüfung abzusehen. Insbesondere sind folgende Mitteilungen und Unterlagen überflüssig:

  • Kopien der Genehmigungen
  • Auszüge aus dem Marktstammdatenregister
  • Mitteilung alter Behördenzuständigkeiten, alter Aktenzeichen, alter Genehmigungsinhaber oder alter Flurstücksbezeichnungen
  • Eigenerklärungen der Inhaberschaft der Grundstücke
  • Katasterauszüge
  • Gesellschaftsverträge

Der Verzicht auf die Zusendung nicht benötigter Unterlagen stellt eine erhebliche Entlastung dar.

Rückerstattung von Zahlungen

Nicht benötigte bar hinterlegte Sicherheiten, überzahlte Gebühren und sonstige zu diesem Verfahren eingegangene Zahlungen werden nach der Veröffentlichung der Ergebnisse dieses Gebotstermins unverzüglich freigegeben. Aufgrund verschiedener interner und externer Prüfprozesse dauert es regelmäßig bis zu sechs Wochen, bis die Zahlungen von der Bundeskasse tatsächlich ausgeführt werden.

Stand:  27.08.2025

Kontakt

Referat 618 – Ausschreibungen
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn

E-Mail: ee-ausschreibungen@bnetza.de

Gesetzliche Grundlagen

§§ 28 bis 35a EEG
§§ 39 bis 39i EEG

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