Ausschreibungen für Bio­mas­se­an­la­gen

Die Bundesnetzagentur führt Ausschreibungen zur Ermittlung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasseanlagen durch. Der ermittelte anzulegende Wert dient als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Zahlungsanspruchs (Marktprämie).

Festlegung des Höchstwerts

Die Bundesnetzagentur hat im Februar 2024 den Höchstwert für die Ausschreibungen der nächsten zwölf Monate für neue Biomasseanlagen auf 19,43 Cent pro Kilowattstunde und den Höchstwert für bestehende Biomasseanlagen auf 19,83 Cent pro Kilowatt festgelegt (§ 85a Absatz 1 und 2 EEG).

Von den Ausschreibungen betroffene Anlagen

Die Inanspruchnahme einer Zahlung für Strom aus neu in Betrieb genommenen Biomasseanlagen ist ab einer installierten Leistung von mehr als 150 Kilowatt bis 20 Megawatt grundsätzlich nur durch Ausschreibungen möglich. Bestehende Biomasseanlagen können auch mit einer geringeren installierten Leistung teilnehmen.

Neu in Betrieb genommene Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung von 150 kW oder weniger sind von der Ausschreibungspflicht ausgenommen und können nach den Bestimmungen des EEG gefördert werden. Biomasseanlagen über 20 MW werden nicht nach dem EEG gefördert.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Ausschreibungen sind im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. Insbesondere die §§ 28 bis 35a und 39 bis 39i EEG sind einschlägig.

Kontakt

Referat 625 – Ausschreibungen
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn

E-Mail: ee-ausschreibungen@bnetza.de

Gesetzliche Grundlagen

§§ 28 bis 35a EEG
§§ 39 bis 39i EEG

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