Bio­me­than: Ge­bots­ter­min 1. Sep­tem­ber 2025

Gem. § 29 Abs. 1 EEG

Anwendung des Biomasse-Pakets

Das „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung“ ist am 25. Februar 2025 in Kraft getreten. Die Anwendung der durch dieses Gesetz eingeführten Änderungen betreffend die Ausschreibungen für Biomethananlagen bedarf mit Ausnahme von § 39i Abs. 1 S. 1 EEG und § 39k Abs. 3 EEG der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission.

Die Änderungen dürfen erst nach der Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Falls die beihilferechtliche Genehmigung bis zum Gebotstermin erteilt wird, erhalten Sie auf dieser Seite weitere Informationen. Bis zur Erteilung der erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission sind die Regelungen des EEG in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung anzuwenden (§ 101 Abs. 2 S. 2 EEG).

Hinweise:
Soweit die beihilferechtliche Genehmigung nicht bis zum 31. August 2025 erteilt wird, kommen für den Gebotstermin die Regelungen des EEG in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung, also die Regelungen nach der alten Rechtslage, zur Anwendung. Andernfalls, also im Falle der Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung bis zum 31. August 2025, kommt für den Gebotstermin die neue Rechtslage zur Anwendung.

Bieter haben bis zur Abgabefrist am 1. September 2025 um 24:00 Uhr die Möglichkeit auf die Genehmigungslage durch Rücknahme eines Gebots und ggf. Einreichung eines neuen Gebots zu reagieren. Alternativ können Bieter auch zwei verschiedene Gebote für dieselbe Anlage einreichen, sofern eines der beiden Gebote bis zum 1. September 2025 um 24:00 Uhr zurückgenommen wird.

Es ist zu beachten, dass zwei Gebote eines Bieters über die Angabe von abweichenden Gebotsnummern als unterschiedliche Gebote gekennzeichnet werden müssen. Gebotsrücknahmen müssen für ein konkretes Gebot (über die Angabe des Bieters und der Gebotsnummer) und unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Formulars erklärt werden. Sicherheiten und Gebühren müssen eindeutig dem einzelnen Gebot zuordenbar sein. Gebote und Rücknahmen dürfen keine Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthalten.

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Kurzübersicht
Abgabefrist für
den Gebotstermin
Ausschreibungs-
volumen (kW)
Höchstwert (ct/kWh)Meldefrist für Genehmigungen
1. September 2025300.00021,034. August 2025

Gebotstermin

Gebotstermin ist der 1. September 2025.

Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft. Die Gebote müssen innerhalb der Frist am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein.

Die Gebote können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.

Ausschreibungsvolumen

Das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins beträgt 300.000 Kilowatt.

Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der installierten Leistung zu verstehen, für die die finanzielle Förderung zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird.

Hintergrund: Das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2025 beträgt insgesamt 600 Megawatt und wird gleichmäßig auf die beiden Gebotstermine verteilt (§ 28d Abs. 2 S. 2 EEG). Das Volumen wird um die in § 28d Abs. 5 EEG definierten Mengen angepasst.

Die Bundesnetzagentur kann das Ausschreibungsvolumen nach § 28d Abs. 6 EEG verringern, wenn zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge größer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung).

Höchstwert

Der Höchstwert beträgt für diesen Gebotstermin 21,03 Cent pro Kilowattstunde nach der Festlegung der Bundesnetzagentur (AZ 4.08.01.01./1#43).

Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Meldefrist Genehmigungen

Genehmigungen von Biomethananlagen müssen bis zum 4. August 2025 erteilt und an das Marktstammdatenregister gemeldet worden sein, um an diesem Ausschreibungstermin teilnehmen zu können.

Formatvorgaben

Die Bundesnetzagentur gibt zu diesem Termin nachfolgende Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vor. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie beispielsweise dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.

Es sind die Formulare des aktuellen Gebotstermins zu verwenden. Formulare, die von den für den aktuellen Gebotstermin veröffentlichten Formularen abweichen, dürfen nicht verwendet werden.

Folgende Formulare sind im Verfahren bei entsprechendem Bedarf zu verwenden:
Hinweis: Je Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Wird eine Bürgschaft eingereicht, so ist eine Bürgschaft je Gebot einzureichen.
Gebotsabgabe 1. September 2025 (pdf / 696 KB)
Bürgschaft (pdf / 81 KB)
Angaben zum Bevollmächtigten (pdf / 599 KB)
Weitere Standortangaben (pdf / 636 KB)
Erklärung Inhaber Genehmigung (pdf / 584 KB)
Gebotsrücknahme (pdf / 126 KB)

Festlegungen

Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären. Hinsichtlich des Höchstwerts ist die nach § 85a Abs. 1 und 2 EEG getroffene Festlegung (AZ 4.08.01.01/1#43) zu beachten.

Weitere Hinweise

Zusätzliche Unterlagen

Von Eigenerklärungen außerhalb des Gebotsformulars und der Zusendung weiterer Unterlagen ist im Rahmen einer zügigen Gebotsprüfung abzusehen. Insbesondere sind folgende Mitteilungen und Unterlagen überflüssig:

  • Kopien der Genehmigungen
  • Auszüge aus dem Marktstammdatenregister
  • Mitteilung alter Behördenzuständigkeiten, alter Aktenzeichen, alter Genehmigungsinhaber oder alter Flurstücksbezeichnungen
  • Eigenerklärungen der Inhaberschaft der Grundstücke
  • Katasterauszüge
  • Gesellschaftsverträge
Für ein erfolgreiches Verfahren ist die Nutzung der oben bereitgestellten Formulare ausreichend. Der Verzicht auf die Zusendung nicht benötigter Unterlagen stellt eine erhebliche Entlastung dar.

Rückerstattung von Zahlungen

Nicht benötigte bar hinterlegte Sicherheiten, überzahlte Gebühren und sonstige zu diesem Verfahren eingegangene Zahlungen werden nach der Veröffentlichung der Ergebnisse dieses Gebotstermins unverzüglich freigegeben. Aufgrund verschiedener interner und externer Prüfprozesse dauert es nach Bekanntgabe der Ergebnisse regelmäßig bis zu sechs Wochen, bis die Zahlungen von der Bundeskasse ausgeführt werden.

Stand:  28.07.2025

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