Biomethan: Gebotstermin 1. September 2026
Bekanntmachung der Ausschreibung
(gem. § 29 Abs. 1 EEG)
Hinweis
Auf Grund von Nachfragen aus dem Kreis potentieller Bieter weist die Bundesnetzagentur darauf hin, dass von den Teilnehmern dieser Ausschreibung noch keine Netzentgelte mit Finanzierungsfunktion (Kapazitätsentgelte) im Sinne der Orientierungspunkte der Bundesnetzagentur zur Beteiligung der Einspeiser vom 17. Februar 2026 erhoben werden.
Alle weiteren Fragen werden im Rahmen des Festlegungsprozesses zur allgemeinen Netzentgeltsystematik (AgNes) entschieden.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
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| Abgabefrist für den Gebotstermin | Ausschreibungs- volumen (kW) | Höchstwert (ct/kWh) | Meldefrist für Genehmigungen |
|---|---|---|---|
| 1. September 2026 | 300.000 | 23,13 | 4. August 2026 |
Gebotstermin
Gebotstermin ist der 1. September 2026.
Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft. Die Gebote müssen innerhalb der Frist am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein. Sie können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.
Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins beträgt 300.000 Kilowatt.
Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der installierten Leistung zu verstehen, für die die finanzielle Förderung zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird.
Hintergrund: Das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2026 beträgt insgesamt 600 Megawatt und wird gleichmäßig auf die beiden Gebotstermine verteilt (§ 28d Abs. 2 S. 2 EEG). Das Volumen wird um die in § 28d Abs. 5 EEG definierten Mengen angepasst.
Die Bundesnetzagentur kann das Ausschreibungsvolumen aufgrund einer drohenden Unterzeichnung verringern (§ 28d Abs. 6 EEG). In diesem Fall korrigiert die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen bis spätestens zwei Wochen vor dem Gebotstermin.
Höchstwert
Der Höchstwert beträgt für diesen Gebotstermin 23,13 Cent pro Kilowattstunde nach der Festlegung der Bundesnetzagentur (AZ 4.08.01.01./1#71).
Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Meldefrist Genehmigungen
Genehmigungen von Biomethananlagen müssen bis zum 4. August 2026 erteilt und an das Marktstammdatenregister gemeldet worden sein, um an diesem Ausschreibungstermin teilnehmen zu können.
Formatvorgaben
Die Bundesnetzagentur gibt zu diesem Termin nachfolgende Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vor. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie beispielsweise dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.
Es sind die Formulare des aktuellen Gebotstermins zu verwenden. Formulare, die von den für den aktuellen Gebotstermin veröffentlichten Formularen abweichen, dürfen nicht verwendet werden.
Hinweis: Je Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Wird eine Bürgschaft eingereicht, so ist eine Bürgschaft je Gebot einzureichen.
| Gebotsabgabe 1. September 2026 (pdf / 767 KB) Bürgschaft (pdf / 122 KB) Kontaktdaten des Bevollmächtigten (pdf / 599 KB) Weitere Standortangaben (pdf / 691 KB) Erklärung Inhaber Genehmigung (pdf / 788 KB) Gebotsrücknahme (pdf / 68 KB) |
Festlegungen
Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären. Hinsichtlich des Höchstwerts ist die nach § 85a Abs. 1 und 2 EEG getroffene Festlegung (AZ 4.08.01.01/1#71) zu beachten.
Weitere Hinweise
Keine zusätzliche Unterlagen
Von Eigenerklärungen außerhalb des Gebotsformulars und der Zusendung weiterer Unterlagen ist im Rahmen einer zügigen Gebotsprüfung abzusehen. Insbesondere sind folgende Mitteilungen und Unterlagen überflüssig:
- Kopien der Genehmigungen
- Auszüge aus dem Marktstammdatenregister
- Mitteilung alter Behördenzuständigkeiten, alter Aktenzeichen, alter Genehmigungsinhaber oder alter Flurstücksbezeichnungen
- Eigenerklärungen der Inhaberschaft der Grundstücke
- Katasterauszüge
- Gesellschaftsverträge
Rückerstattung von Zahlungen
Nicht benötigte bar hinterlegte Sicherheiten, überzahlte Gebühren und sonstige zu diesem Verfahren eingegangene Zahlungen werden nach der Veröffentlichung der Ergebnisse dieses Gebotstermins unverzüglich freigegeben. Aufgrund verschiedener interner und externer Prüfprozesse dauert es nach Bekanntgabe der Ergebnisse regelmäßig bis zu sechs Wochen, bis die Zahlungen von der Bundeskasse ausgeführt werden.
Stand: 27.07.2026