Aus­schrei­bungs­ver­fah­ren

Die Grundzüge des Ausschreibungsverfahrens der Innovationsausschreibung werden hier erläutert.

Es werden nicht alle Fragen beantwortet werden können, grundsätzlich gelten die Regelungen des EEG2021 und der InnAusV.

Bitte beachten Sie, dass eine individuelle Projektberatung seitens der Bundesnetzagentur einschließlich Fragen zu einzelnen Projekten ebenso wie eine Vorab-Prüfung von Unterlagen rechtlich ausgeschlossen ist. Die Beantwortung von Rechtsfragen oder die Erteilung von Rechtsauskünften und die individuelle Rechtsberatung gehören nicht zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur. Dies ist vielmehr Aufgabe von Rechtsanwälten und anderer hierzu besonders befugter Personen und Stellen. Da die Details des Verfahrens sehr umfangreich sind, wird potentiellen Bietern geraten, sich vor einer Teilnahme an einer Ausschreibung in die Rechtsgrundlagen vollständig und umfassend einzuarbeiten.
Die Informationen dieser Website sind unverbindlich. Geltung beanspruchen ausschließlich die gesetzlichen Regelungen, die Bekanntmachung der Gebotstermine einschließlich der Angaben in den zu verwendenden Formularen.

Keine Zahlungen bei negativen Börsenstrompreisen

Bei den Zahlungen nach der Innovationsausschreibungsverordnung gibt es eine weitere Besonderheit: In den Zeiten von negativen Börsenstrompreisen werden die Zahlungen ausgesetzt.

Teilnahmevoraussetzungen / Teilnahmeberechtigte Anlagen

Es können ausschließlich Gebote für Anlagenkombinationen abgegeben werden.

Anlagenkombinationen im Sinne der Innovationsausschreibungsverordnung sind Zusammenschlüsse von

  • mehreren Anlagen verschiedener Erneuerbarer Energien

    oder

  • Erneuerbare-Energien-Anlagen mit Speichern*

*Speicher als Teil-Anlagen dürfen ausschließlich Strom aus den anderen Teil-Anlagen aufnehmen. Speicher müssen in der Lage sein, Strom zu speichern, der vom Speicher in zwei Stunden erzeugt werden kann.

Vorgaben/Bedingungen

  • Von den Erneuerbaren Energien muss mindestens eine Windenergie an Land oder solare Strahlungsenergie sein.
  • Die Anlagenkombination muss über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt einspeisen.
  • Ein Gebot für Anlagenkombinationen darf nur für Anlagen abgegeben werden, die vor dem jeweiligen Gebotstermin noch nicht in Betrieb genommen wurden.
  • Gebote für Anlagenkombinationen müssen mindestens 1.001 Kilowatt umfassen. Eine Mindestgebotsgröße für die einzelnen Teil-Anlagen besteht nicht.
  • Sämtliche Teil-Anlagen der Anlagenkombination - auch Solaranlagen und Speicher - müssen vor dem Gebotstermin als Projekt im Marktstammdatenregister registriert werden.

Verfahren der Gebotsabgabe

Die Innovationsausschreibungen finden jeweils am 1. Mai und am 1. September statt.

Die Bundesnetzagentur gibt fünf bis acht Wochen vor dem jeweiligen Termin die wichtigsten Parameter der Ausschreibungsrunde auf diesen Seiten im Internet bekannt.

Die Gebote müssen bis zum Gebotstermin am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein. Bei der Gebotsabgabe sind die Formatvorgaben der Bundesnetzagentur zwingend einzuhalten. Ein verspäteter Eingang der Gebote oder Verstöße gegen die Formatvorgaben führen zum Ausschluss des Gebotes.

Die Bieter müssen alle benötigten Formulare aus dem Internet herunterladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm am Computer ausfüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben und werden nicht zugelassen.

Sollten technische Probleme beim Ausfüllen der Formulare auftreten, liegt dies zumeist am verwendeten PDF-Viewer. Insbesondere die in Webbrowsern vorinstallierten PDF-Viewer haben häufig nicht die benötigten Formular-Funktionalitäten. Falls beim Aufruf der Formulare im Browserfenster Probleme auftreten, kann wie folgt vorgegangen werden: Die Formulare müssen zunächst auf einen Computer heruntergeladen werden und dann von dort aus in einem PDF-Programm, z.B. Adobe Acrobat, geöffnet werden.

Die Angaben sind so präzise wie in der InnAusV und dem EEG gefordert zu machen, wobei die Formulare hier entsprechende Hinweise enthalten.

Die Gebote sind mit allen erforderlichen Unterlagen postalisch an die in der Kontaktbox angegebene Adresse zu senden. Alternativ können sie auch per Boten überbracht werden.
Eine elektronische Abgabe oder die Abgabe der Gebote per Fax ist nicht möglich.

Dabei ist das Gebotsformular in einem eigenen verschlossenen Umschlag (Umschlag im Umschlag) beizufügen. Die Regelung des doppelten Umschlages ist zwingend einzuhalten, damit sichergestellt ist, dass das Gebot erst, wie im EEG vorgesehen, nach dem Gebotstermin geöffnet wird. Gebote, die nicht in einem gesonderten Umschlag eingereicht werden, werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Das Beifügen weiterer Unterlagen in den Gebotsumschlag ist unschädlich, das Gebotsformular muss jedoch zwingend darin enthalten sein.

Gebühren

Je Anlagenkombination ist eine einzige Gebühr zu entrichten, die dem Wert der Teil-Anlage mit der höchsten Gebühr entspricht.

Teil-AnlageEuro
Windenergie an Land597
Solarenergie624
Die Gebühr muss spätestens am Gebotstermin auf dem Konto der Bundeskasse eingegangen sein und dem Innovationsausschreibungsverfahren zugeordnet werden können.
Kontodaten:
Dt. Bundesbank - Filiale Regensburg
IBAN: DE08 7500 0000 0075 0010 07
BIC: MARKDEF 1750

Als Verwendungszweck ist zunächst zwingend ZV90690555 einzutragen, damit die Zahlung von der Bundeskasse den Ausschreibungsverfahren nach der InnAusV bei der Bundesnetzagentur zugeordnet werden kann. Anschließend muss nach einem Leerzeichen ein individueller Zweck (wie Bietername und/oder eine andere eindeutige Kennzeichnung des Gebots) eingetragen werden, damit die Zahlung dem jeweiligen Gebot eindeutig und unverwechselbar zugeordnet werden kann. Bei der Abgabe von mehr als einem Gebot muss die Gebühr (ggf. mit der Sicherheit) für jedes Gebot einzeln überwiesen werden und anhand des Verwendungszwecks eindeutig den einzelnen Geboten zuordenbar sein. Sollte die Zuordnung der Zahlungen nicht möglich sein, führt dies zum Ausschluss der Gebote.

Bei der Verwendung der folgenden Systematik für den Verwendungszweck kann die Überweisung in jedem Fall dem richtigen Gebot zugeordnet werden:
ZV90690555 [Bietername],[Gebotsnummer aus Gebotsformular (wenn vorhanden)]
Beispiel: ZV90690555 MaxMusterbieter Gebot 1

Sicherheitszahlung

Für jedes Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Sie beträgt technologieunabhängig 60 Euro je Kilowatt Gebotsmenge.

Die Sicherheit kann entweder zusammen mit der Gebühr (bitte beachten Sie die obigen Überweisungshinweise) überwiesen oder durch die Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers unter zwingender Verwendung des Bürgschaftsformulars gestellt werden. Die eindeutige Zuordenbarkeit der Überweisung zu dem einzelnen Gebot ist durch eindeutige Bezeichnung im Verwendungszweck der Überweisung sicherzustellen.

Rücknahme

Gebote können bis zum jeweiligen Gebotstermin zurückgenommen werden. Hierzu ist das Formular für die Gebotsrücknahme zu verwenden. Die Rücknahme ist nur wirksam, wenn das Formular vollständig ausgefüllt worden ist und bis zum Gebotstermin am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen ist – sie kann auch per Telefax erklärt werden. Wird ein Gebot zurückgenommen, muss der Bieter drei Viertel der Gebühr zahlen (z. B.: 597 € x 0,75 = 447,75 €).

Zuschlagsverfahren

Nach dem Gebotstermin prüft die Bundesnetzagentur, welche der rechtzeitig eingegangenen Gebote den oben genannten Voraussetzungen für eine Teilnahme am Ausschreibungsverfahren entsprechen.

Alle Gebote, die die Voraussetzungen erfüllen, erhalten einen Zuschlag, wenn die Summe der in den Geboten genannten Gebotsmenge das insgesamt ausgeschriebene Volumen nicht übersteigt. Sollte die Summe der gebotenen Menge das Ausschreibungsvolumen übersteigen, so erhalten die günstigsten Gebote einen Zuschlag. Sind Gebote gleich hoch, so wird den Geboten mit der geringeren angegebenen Gebotsmenge zuerst ein Zuschlag erteilt. Sollten Gebotswert und Gebotsmenge bei zwei Geboten identisch sein und sich diese Gebote an der Zuschlagsgrenze befinden, entscheidet das Los.

Gebote erhalten den Zuschlag zu dem im jeweiligen Gebot angegebenen anzulegenden Gebotswert (Gebotspreisverfahren = "pay as bid").

Die Ergebnisse der Zuschlagsverfahren werden im Internet bekanntgegeben. Die Bieter werden zudem über das Ergebnis separat informiert.

Für Gebote, die keinen Zuschlag erhalten, wird die geleistete Sicherheit zurückgewährt. Außerdem reduziert sich die geleistete Gebühr um ein Viertel und der zu viel gezahlte Betrag wird ebenfalls ohne weiteres Zutun des Bieters auf das Konto, von dem die Zahlung eingegangen ist, zurücküberwiesen.

Nach dem Zuschlagsverfahren

Für alle bezuschlagten Anlagen besteht eine einheitliche Realisierungsfrist von 30 Monaten. Innerhalb dieser Frist sind zumindest zwei Teil-Anlagen in Betrieb zu nehmen, damit eine Anlagenkombination im Sinne der Innovationsausschreibungsverordnung entsteht. Eine vorherige Inbetriebnahme einer Teil-Anlage mit Vermarktung des in ihr erzeugten Stroms ist hinsichtlich des Bestands des Zuschlags unschädlich. Die Anlagenkombination muss über die Förderdauer installiert bleiben, ansonsten entfällt die Förderung.

Die Anlage muss an dem in Gebot angegebenen Ort installiert werden. Ein Umzug ist auch bei Solaranlagen nicht möglich.

Damit Anlagenkombinationen gefördert werden können, muss ein Viertel der installierten Leistung prinzipiell geeignet sein, positive Sekundärregelleistung zu erbringen, wobei weder die Mindestgröße für die Teilnahme am Regelenergiemarkt bestehen muss, noch muss eine Teilnahme an diesem Markt erfolgen. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn ein Speicher*, eine Biomasseanlage oder eine Geothermieanlage mit einer entsprechenden Leistung als Teil der Anlagenkombination installiert wird.

*Als installierte Leistung eines Speichers gilt nach Ansicht der Bundesnetzagentur die Wechselrichterleistung oder – falls eine solche nicht vorhanden ist – die maximale Ausspeicherleistung. Im Zweifel ist diese Frage mit dem Netzbetreiber zu klären.

Um die hinterlegte Sicherheit zurückzuerlangen, ist nach der Inbetriebnahme der Anlage und nach deren Meldung im Marktstammdatenregister ein Antrag der Erstattung der Sicherheit zu stellen.

Für bezuschlagte Gebote der Innovationsausschreibungen des Jahres 2020 ist zwingend eine Zahlungsberechtigung zu beantragen, sofern der Zuschlag auch oder ausschließlich Solaranlagen umfasst.

Stand: 31.12.2022

Kontakt

Referat 625 – Ausschreibungen
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn

E-Mail: ee-ausschreibungen@bnetza.de

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