Grenz­über­schrei­ten­de Ausschreibungen

Die Bundesnetzagentur führt Ausschreibungen zur Ermittlung der Förderhöhe von Strom aus erneuerbaren Energien durch. An diesen Ausschreibungen können auch Erneuerbare-Energien-Anlagen mit Standorten in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union teilnehmen. Voraussetzung sind entsprechende völkerrechtliche Verträge.

Die nationalen Bedingungen zur Durchführung dieser Ausschreibungen sind in der Grenzüberschreitenden-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV) geregelt. (Hier mit Begründung in der nichtamtlichen Lesefassung.)

Geöffnete Ausschreibung für Photovoltaikanlagen mit dem Königreich Dänemark

HINWEIS: Eine englische Übersetzung zu dieser Ausschreibung finden Sie hier. Der dort veröffentlichte Text ist ein Service für die dänischen Bieter. In Zweifelsfällen ist jedoch der deutsche Text maßgeblich, insbesondere die Bekanntmachung und die Formulare.
NOTE: For the English translation of this text, please click here. The translation has been published in order to assist Danish bidders.

Die Regierungen des Königreichs Dänemark und der Bundesrepublik Deutschland haben sich geeinigt, im Jahr 2016 geöffnete Ausschreibungen für Photovoltaikanlagen durchzuführen. Bei geöffneten Ausschreibungen schreiben die Vertragsstaaten jeweils getrennt voneinander die Zahlungsberechtigungen für Strom aus Solaranlagen aus. Die nachfolgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf die Ausschreibungsmodalitäten und die Voraussetzungen für Zahlungsberechtigungen von Photovoltaik-Freiflächenanlagen, die nach deutschem Recht vergütet werden.

Informationen zu den Ausschreibungen auf dänischer Seite finden Sie auf der Homepage der Dänischen Energie Agentur. Teilnahmebedingungen zum dänischen Gebotstermin am 8. Dezember 2016 finden Sie unter folgendem Link.

Das Verfahren kann auf diesen Seiten nur skizziert werden – in Zweifelsfällen gelten die Bestimmungen der GEEV und der völkerrechtlichen Vereinbarung.

Im Ausschreibungsverfahren wird die Höhe der Zahlungen für Strom aus Freiflächenanlagen auf Basis von Geboten bestimmt. Die Gebote beziehen sich auf

  • einen vom Bieter zu bestimmenden anzulegenden Wert in Cent pro Kilowattstunde (Gebotswert) für den in den Anlagen erzeugten Strom und
  • auf eine in Kilowatt anzugebende Anlagenleistung (Gebotsmenge). Die Gebotsmenge bezieht sich auf die Nennleistung der Module in Kilowattpeak (kWp).

Preisbildung im Einheitspreisverfahren ("uniform pricing")

  • Die Gebote mit den niedrigsten Gebotswerten werden bezuschlagt bis das Volumen des jeweiligen Gebotstermins erreicht ist.
  • Der Gebotswert des Gebots, das die Zuschlagsgrenze erreicht, bestimmt den Zuschlagswert für alle anderen Gebote.
  • Das grenzsetzende Gebot wird vollumfänglich bezuschlagt.

Förderung

Die Förderung der Anlagen erfolgt nach den Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und der GEEV.

Der monatliche Marktwert des Stroms einer dänischen Anlage und damit auch die Marktprämie wird auf Basis der Nordpool-Stundenkontrakte berechnet. Das bedeutet auch, dass die Preise der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse, in deren Preiszone die Anlage liegt, für die Verringerung der Zahlungen bei negativen Strompreisen entscheidend sind.

Die Anwendung des deutschen Rechts hat auch zur Folge, dass keine Herkunftsnachweise für den in den geförderten Anlagen erzeugten Strom ausgestellt werden dürfen.
Der in den Anlagen produzierte Strom darf während des gesamten Förderzeitraumes nicht zur Eigenversorgung genutzt werden. Dies muss auch bei einer späteren Übertragung vom neuen Eigentümer der Anlage beachtet werden.

Kontakt

Referat 625 – Ausschreibungen
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn

E-Mail: ee-ausschreibungen@bnetza.de

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