Ausschreibungsverfahren
Die Ausschreibungen für beide Segmente werden zum Gebotstermin am 1. Dezember 2025 erstmals im Wege eines vollständig elektronischen Verfahrens durchgeführt. D.h. die Gebote müssen spätestens am Gebotstermin ausschließlich elektronisch über die digitale Kommunikationsplattform „Geschlossene Benutzergruppe“ (GBG) unter https://gbg3.bundesnetzagentur.de bei der Bundesnetzagentur eingegangen sein. Es ist zur Ausschreibungsrunde am 1. Dezember 2025 nicht mehr möglich, Gebote postalisch bei der Bundesnetzagentur einzureichen.
Um an der Ausschreibung teilnehmen zu können, sind eine Bieter-Authentifizierung und eine Registrierung für die GBG bis spätestens einschließlich zum 24. November 2025 (eine Woche vor Gebotstermin) notwendig. Die Details zum Ablauf des elektronischen Verfahrens und zur Registrierung für die GBG finden sich auf dieser Seite unter dem Abschnitt Verfahren der elektronischen Gebotsabgabe.
Die Bundesnetzagentur hat für das elektronische Ausschreibungsverfahren am 1. September 2025 von 9:30 bis 11:30 Uhr ein offenes Webinar durchgeführt. Die Unterlagen zu dem Webinar können Sie unter diesem Link herunterladen.
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Zweimal pro Jahr finden Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme statt. An den Ausschreibungen kann grundsätzlich jeder teilnehmen.
Gebotswert / Gebotsmenge
Die Gebote müssen sich auf einen bestimmten anzulegenden Wert in ct/kWh KWK-Strom (Gebotswert) und auf eine in Kilowatt anzugebende Anlagenleistung (Gebotsmenge) beziehen.
Die Gebote mit den niedrigsten Gebotswerten erhalten einen Zuschlag, bis das Ausschreibungsvolumen des jeweiligen Gebotstermins erreicht ist.
Grundzüge des Verfahrens
Bitte beachten Sie, dass eine individuelle Projektberatung seitens der Bundesnetzagentur einschließlich Fragen zu einzelnen Projekten rechtlich ausgeschlossen ist. Die Beantwortung von Rechtsfragen oder die Erteilung von Rechtsauskünften und die individuelle Rechtsberatung gehören nicht zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur. Dies ist vielmehr Aufgabe von Rechtsanwälten und anderer hierzu besonders befugter Personen und Stellen. Da die Details des Verfahrens sehr umfangreich sind, wird potentiellen Bietern geraten, sich vor einer Teilnahme an einer Ausschreibung mit den Rechtsgrundlagen vollständig und umfassend auseinanderzusetzen.
Die Informationen auf dieser Internetseite sind unverbindlich. Geltung beanspruchen ausschließlich die gesetzlichen Regelungen und die Bekanntmachung der Gebotstermine einschließlich der Angaben in den zu verwendenden Formularen.
Welche Formulare einem Gebot beizufügen sind und welche weiteren Schritte seitens der Bieter erforderlich sind, ist hier zusammengefasst.
Teilnahmevoraussetzungen
An den Ausschreibungen kann grundsätzlich jeder teilnehmen. Es handelt sich um ein projektbezogenes Verfahren, d.h. die Zuschläge werden den Registrierungen im Marktstammdatenregister und damit dem Standort zugeordnet. Ein Bieterbezug besteht dahingehend, dass der Bieter der Schuldner der Sicherheiten ist. Im Falle der Zuschlagsübertragung tritt derjenige, auf den der Zuschlag übertragen wird, in sämtliche Rechte und Pflichten des Bieters ein.
Gebote können für neue oder modernisierte KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 bis einschließlich 50.000 Kilowatt sowie für KWK-Anlagen, die Bestandteil von innovativen KWK-Systemen sind, abgegeben werden. Die Gebotsmenge für innovative KWK-Systeme muss mehr als 500 bis einschließlich 10.000 Kilowatt elektrische KWK-Leistung umfassen.
Registrierung im MaStR
Die KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben wird, muss im Marktstammdatenregister als Projekt für die Beteiligung an der Ausschreibung registriert sein. Nach der Marktstammdatenregisterverordnung ist eine Registrierung nur fakultativ. Für die Beteiligung an der Ausschreibung ist diese jedoch zwingend erforderlich.
Bei der Registrierung ist jede einzelne Einheit der KWK-Anlage separat zu erfassen. Falls zum Zeitpunkt der Registrierung noch nicht absehbar ist, aus wie vielen Einheiten die KWK-Anlage bestehen wird, so ist zunächst nur eine Einheit zu erfassen. Eine Zusammenfassung der einzelnen Einheiten der KWK-Anlage erfolgt erst mit Inbetriebnahme der KWK-Anlage.
Weitere Bedingungen
- Für die KWK-Anlage an dem angegebenen Standort kann nur ein Gebot abgegeben werden. Der Standort ist der Errichtungsort der KWK-Anlage, der sich durch die postalische Adresse von anderen Standorten unterscheidet.
- Für die KWK-Anlage an dem im Gebot angegeben Standort darf kein wirksamer Zuschlag aus einem früheren Ausschreibungsverfahren bestehen und keine Verzichtserklärung nach § 35 Abs. 14 KWKG abgegeben worden sein.
- Der in der KWK-Anlage produzierte Strom darf während der gesamten Förderzeit nicht zur Eigenversorgung genutzt werden. Dies ist auch bei einer späteren Übertragung vom neuen Eigentümer der Anlage zu beachten.
Verfahren der elektronischen Gebotsabgabe
Zweimal pro Jahr (1. Juni und 1. Dezember) findet eine Ausschreibung für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme statt. Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen enden diese Ausschreibungen mit der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. Dezember 2025.
Die Bundesnetzagentur gibt fünf bis acht Wochen vor dem jeweiligen Termin die wichtigsten Parameter der Ausschreibungsrunde auf ihren Seiten im Internet bekannt.
Die Gebote müssen spätestens am Gebotstermin ausschließlich elektronisch über die digitale Kommunikationsplattform „Geschlossene Benutzergruppe“ (GBG) unter https://gbg3.bundesnetzagentur.de bei der Bundesnetzagentur eingegangen sein. Es ist zur Ausschreibung zum Gebotstermin 1. Dezember 2025 nicht mehr möglich, Gebote postalisch bei der Bundesnetzagentur einzureichen.
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Um an der Ausschreibung teilnehmen zu können, sind eine Bieter-Authentifizierung und eine Registrierung für die GBG bis spätestens einschließlich zum 24. November 2025 (eine Woche vor Gebotstermin) notwendig. Die Gebotsabgabe über die GBG ist bis zum Ablauf des Gebotstermins, dem 1. Dezember 2025 möglich.
Bieter-Authentifizierung
Jeder Bieter muss sich zunächst bei der Bundesnetzagentur authentifizieren lassen. Erst nach erfolgter Authentifizierung werden die benannten bevollmächtigen Personen für die GBG freigeschaltet.
Zur Authentifizierung muss eine im Handelsregister eingetragene vertretungsberechtigte Person (z.B. Geschäftsführer/Geschäftsführerin oder Prokurist/Prokuristin) des Bieters eine bevollmächtige Person benennen, die berechtigt werden soll, Gebote für den Bieter über die GBG abzugeben. Die Bundesnetzagentur prüft durch Abgleich mit dem Handelsregister, ob der Bieter durch eine ihrer im Handelsregister eingetragenen vertretungsberechtigten Personen wirksam vertreten wird. Nur authentifizierte Bieter dürfen sich für die GBG registrieren und somit am Verfahren teilnehmen.
Die Übermittlung der Kontaktdaten der bevollmächtigen Person muss durch das Formular Authentifizierung Ausschreibungsverfahren (pdf / 166 KB) erfolgen. Nur die in diesem Formular genannte bevollmächtigte Person ist berechtigt, Gebote über die GBG abzugeben. Es können bei Bedarf bis zu zwei bevollmächtige Personen benannt werden. Alle bevollmächtigten Personen erhalten nach erfolgreicher Authentifizierung die Registrierungsdaten für die GBG. Für die Gebotsabgabe ist darauf zu achten, dass Gebote nur von einer der im Formular angegeben bevollmächtigen Personen in der GBG hochgeladen werden.
Um sich für die elektronische Gebotsabgabe zu authentifizieren, senden Sie das Formular „Authentifizierung Ausschreibungsverfahren“ unterschrieben per E-Mail mit dem Betreff „Authentifizierung KWK/iKWK Gebotstermin 1. Dezember 2025 - [Bietername]“ bis spätestens einschließlich zum 24. November 2025 an die zentrale E-Mailadresse kwk-ausschreibungen@bnetza.de.
Bitte verwenden Sie zur Übermittlung des Formulars folgende ausklappbare E-Mail-Vorlage
Um die rechtzeitige Einrichtung der GBG sicherzustellen, wird ein möglichst frühzeitiges Zusenden des Formulars „Authentifizierung Ausschreibungsverfahren“ empfohlen. Es liegt in der Verantwortung des Bieters, die Authentifizierung rechtzeitig durchzuführen.
Registrierung GBG
Nach erfolgreicher Authentifizierung erhält die im Formular „Authentifizierung Ausschreibungsverfahren“ genannte bevollmächtigte Person eine E-Mail mit den Registrierungsdaten für die GBG. Die Bundesnetzagentur übermittelt die Registrierungsdaten an die im Formular für die bevollmächtige Person eingetragene E-Mail-Adresse. Bitte beachten Sie: Die angegebene E-Mail-Adresse muss der bevollmächtigten Person persönlich zugeordnet werden können. Allgemeine E-Mail-Adressen werden nicht akzeptiert (z.B. info@unternehmen.de).
Wird die E-Mail-Adresse erstmalig im Zusammenhang mit der GBG genutzt, erhalten Sie über diese E-Mail-Adresse ein Initialpasswort, sobald Ihr Account eingerichtet ist.
Die Registrierungsdaten haben eine Gültigkeit von 14 Tagen nach Eingang der Registrierungsdaten. Bitte achten Sie darauf, sich zeitnah nach Eingang der Registrierungsdaten zu registrieren. Der Zugang zur GBG ist über folgenden Link möglich: https://gbg3.bundesnetzagentur.de
Sollte die angegebene E-Mail-Adresse bereits in der GBG registriert sein, wird Ihnen kein Initialpasswort zugesendet. In diesem Fall ist Ihr Account bereits eingerichtet.
Sobald in einem zweiten Schritt Ihr individueller Bieterbereich eingerichtet ist, erhalten Sie eine (weitere) E-Mail-Benachrichtigung über die Einrichtung Ihres für die Gebotsabgabe vorgesehenen geschlossenen Bereichs. Sie können nun Ihr Gebot in den geschlossenen Bereich hochladen.
Zur Gebotsabgabe sind die Fristen und Formatvorgaben der Bundesnetzagentur zwingend einzuhalten. Ein verspäteter Eingang der Gebote oder Verstöße gegen die Formatvorgaben führen zu einem Ausschluss des Gebotes.
Die für die Ausschreibung notwendigen Formulare werden von der Bundesnetzagentur – wie für die vorangegangen Gebotstermine - im Rahmen der Bekanntmachung der Ausschreibung fünf bis acht Wochen vor Gebotstermin veröffentlicht. Die Bundesnetzagentur wird ein elektronisches Gebotsformular im Excel-Format bereitstellen. Alle Bieter sind verpflichtet zur Gebotsabgabe ausschließlich das bereitgestellte elektronische Gebotsformular zu nutzen, ergänzende Unterlagen wie zum Beispiel das Bürgschaftsformular können als PDF-Dokument beigefügt werden. Die ausgefüllten Formulare sind im relevanten Ausschreibungsordner der GBG hochzuladen.
Hier wird Schritt für Schritt die Gebotsabgabe über die GBG erklärt.
Sollte es zu technischen Problemen bei der Anwendung der GBG kommen, können Sie sich an folgende E-Mail-Adresse wenden: stab03-gbg@bnetza.de.
Vollständige Befüllung des elektronischen Gebotsformulars, Manipulationsverbot und Richtigkeit der Angaben
Die Bundesnetzagentur stellt ein elektronisches Gebotsformular im Excel-Format bereit. An dem bereitgestellten elektronischen Gebotsformular dürfen vom Bieter keine strukturellen Veränderungen (Einfügen oder Löschen von Zeilen, Verändern und Löschen von Formeln etc.) vorgenommen werden (Manipulationsverbot). Eintragungen sind nur in den dafür vorgesehenen Feldern, nach der vorgegebenen Syntax vorzunehmen. Manipulationen an dem vorgegebenen Gebotsformular führen zu einem Ausschluss des Gebotes nach § 12 KWKAusV.
Die Bundesnetzagentur fragt mit dem elektronischen Gebotsformular ausschließlich Informationen ab, die zur Bewertung und Reihung der abgegebenen Gebote erforderlich sind. Das Gebotsformular muss vom Bieter daher vollständig befüllt werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Gebote nach § 12 KWKAusV auszuschließen sind, wenn sie die von der Bundesnetzagentur angeforderten Angaben nicht enthalten. Wir empfehlen daher, das Gebotsformular im sog. „Vier-Augen-Prinzip“ zu befüllen!
Der Bieter ist verpflichtet, zutreffende Angaben zu machen. Falsche Angaben können zum Ausschluss des Gebotes nach § 12 KWKAusV oder Ausschluss des Bieters nach § 13 KWKAusV führen.
Gebühren und Überweisungshinweise
Für jedes einzelne Gebot ist vor dem Gebotstermin eine Gebühr in Höhe von 1.019,00 € zu entrichten. Die Gebühr muss spätestens am Gebotstermin auf dem Konto der Bundeskasse Weiden bei der Deutschen Bundesbank – Filiale Regensburg eingegangen sein und dem Ausschreibungsverfahren für KWK-Anlagen bzw. innovativen KWK-Systemen eindeutig zugeordnet werden können.
Deutsche Bundesbank – Filiale Regensburg
IBAN: DE08 7500 0000 0075 0010 07
BIC: MARKDEF1750
Als Verwendungszweck ist zunächst zwingend „ZV90690563“ einzutragen, damit die Zahlung von der Bundeskasse den Ausschreibungsverfahren für KWK-Anlagen bzw. innovativen KWK-Systemen bei der Bundesnetzagentur zugeordnet werden kann. Anschließend soll ein individueller Zweck (Bietername und ggf. eine Gebotsnummer) eingetragen werden, damit die Zahlung dem jeweiligen Gebot eindeutig und unverwechselbar zugeordnet werden kann. Bei der Abgabe von mehr als einem Gebot soll die Gebühr (ggf. mit der Sicherheit) für jedes Gebot einzeln überwiesen werden und anhand des Verwendungszwecks eindeutig den einzelnen Geboten zuordenbar sein. Sollte die Zuordnung der Zahlungen nicht möglich sein, führt dies zum Ausschluss der Gebote.
Bei der Verwendung der folgenden Systematik für den Verwendungszweck kann die Überweisung in jedem Fall dem richtigen Gebot zugeordnet werden:
ZV90690563 [Bietername mit Rechtsform] [Gebotsnummer]
Beispiel: ZV90690563 MaxMGmbH KWK01
Sicherheitsstellung
Für jedes Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Die Sicherheit beträgt grundsätzlich 70 Euro pro Gebotsmenge [in Kilowatt]. Beinhaltet das Gebot zum Beispiel eine Anlage mit 2.000 kW, so ist in Summe eine Sicherheit von 140.000 € (= 70 € x 2.000 kW) zu zahlen. Die Sicherheit kann entweder zusammen mit der Gebühr (bitte beachten Sie die obigen Überweisungshinweise) überwiesen oder durch die Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers unter zwingender Verwendung des Bürgschaftsformulars gestellt werden. Das Bürgschaftsformular sowie die sonstigen notwendigen Formulare zur Gebotsabgabe werden von der Bundesnetzagentur – wie bei den vorangegangenen Gebotsterminen – im Rahmen der Bekanntmachung der Ausschreibung fünf bis acht Wochen vor Gebotstermin veröffentlicht. Die eindeutige Zuordenbarkeit der Überweisung zu dem einzelnen Gebot ist durch eine eindeutige Angabe im Verwendungszweck der Überweisung sicherzustellen.
Gebotsrückname
Gebote können bis zum jeweiligen Gebotstermin zurückgenommen werden. Die elektronische Rücknahmeerklärung des Bieters muss sich dem Gebot eindeutig zuordnen lassen. Die Rücknahme des Gebots muss weiterhin ausschließlich durch die Einreichung des „Gebotsrücknahme“-Formulars erfolgen. Das Formular ist am Computer auszufüllen und im relevanten Ausschreibungsordner der GBG hochzuladen. Das „Gebotsrücknahme“-Formular sowie die sonstigen notwendigen Formulare zur Gebotsabgabe werden von der Bundesnetzagentur – wie bei den vorangegangenen Gebotsterminen – im Rahmen der Bekanntmachung der Ausschreibung fünf bis acht Wochen vor Gebotstermin veröffentlicht.
Wird ein Gebot bis zum jeweiligen Gebotstermin zurückgenommen, muss der Bieter drei Viertel der Gebühr zahlen (1.019 € x 0,75 = 764,25 €). D.h. nur ein Viertel der gezahlten Gebühr (1.019 € x 0,25 = 254,75 €) wird erstattet.
Zuschlagsverfahren
Nach dem Gebotstermin prüft die Bundesnetzagentur, welche der rechtzeitig eingegangenen Gebote den oben genannten Voraussetzungen für eine Teilnahme am Ausschreibungsverfahren entsprechen. Die Gebote, die die Voraussetzungen erfüllen, erhalten einen Zuschlag, wenn die Summe der in den Geboten genannten Gebotsmenge das insgesamt ausgeschriebene Volumen nicht übersteigt. Sollte die Summe der Gebotsmenge das Ausschreibungsvolumen übersteigen, so erhalten die günstigsten Gebote einen Zuschlag. Sind Gebote gleich hoch, so wird den Geboten mit der geringeren Gebotsmenge zuerst ein Zuschlag erteilt. Sollten Gebotswert und Gebotsmenge bei zwei Geboten identisch sein und sich die Gebote an der Zuschlagsgrenze befinden, entscheidet das Los.
Gebote erhalten den Zuschlag zu dem im jeweiligen Gebot angegebenen anzulegenden Gebotswert (Gebotspreisverfahren = „pay as bid“).
Die Ergebnisse der Zuschlagsverfahren werden im Internet bekanntgegeben.
Der Zuschlag ist an den im Gebot angegebenen Standort gebunden. Gefördert werden kann eine Anlage bis zu der Größe, wie sie im Gebot angegeben worden ist. Strom aus Leistungserhöhungen, die nicht von der zugeschlagenen Gebotsmenge gedeckt sind, kann nicht gefördert werden. Ein Zuschlag bleibt auf die im Gebot angegebenen Angaben begrenzt und ist nicht erweiterbar.
Für Gebote, die keinen Zuschlag erhalten, wird die geleistete Sicherheit zurückgewährt. Außerdem reduziert sich die geleistete Gebühr um ein Viertel und der zu viel gezahlte Betrag wird ebenfalls ohne weiteres Zutun des Bieters auf das Konto zurücküberwiesen, von dem die Zahlung eingegangen ist.
Nach dem Zuschlag
Um eine Zahlung nach dem KWKG in Anspruch zu nehmen, ist ein weiterer Antrag bei der Bundesnetzagentur nicht erforderlich, da sich aus dem Zuschlag der anzulegende Wert und die zu fördernden Anlagen ergeben. Die Zulassung der Anlage ist beim BAFA zu beantragen. Der Zuschlag ist dem Zulassungsantrag beim BAFA beizufügen.
Vorher sind seitens des Bieters verschiedene Pflichten einzuhalten.
Meldung des Projektfortschritts
Bezuschlagte Bieter sind verpflichtet jeweils bis zum 31. Mai eines jeden Jahres der Bundesnetzagentur den Projektfortschritt mitzuteilen.
Nutzen Sie zur Meldung des Projektfortschritts ausschließlich dieses Formular:
Hinweis: Am 1. April 2025 ist eine Änderung von § 20 Abs. 1 KWKAusV in Kraft getreten. Das verlinkte Formular wurde entsprechend aktualisiert.
Sollten Sie dieses Jahr schon eine Mitteilung gem. §20 Abs. 1 KWKAusV gesendet haben, ist eine erneute Mitteilung nicht erforderlich.
Zur Fristwahrung muss das Formular spätestens am 31. Mai des jeweiligen Jahres bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn eingegangen sein.
Verletzt der Bieter seine Mitteilungspflicht muss er gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 KWKAusV eine Pönale an den Übertragungsnetzbetreiber leisten. Die Höhe der Pönale ergibt sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots multipliziert mit 1 Euro für jede nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Jahresmeldung. Dies gilt auch für bezuschlagte Bieter, deren Zuschlag nicht vollständig entwertet worden ist.
Pönalen
Wenn ein bezuschlagter Bieter eine KWK-Anlage oder ein innovatives KWK-System nicht innerhalb von 48 Monaten nach der Bekanntgabe des Zuschlags in Dauerbetrieb genommen hat, muss er dem regelzonenverantwortlichen ÜNB eine Pönale zahlen.
Monat | Euro / kW Gebotsmenge |
---|---|
48 - 50 | 18 |
50 - 52 | 34 |
52 - 54 | 50 |
nach 54 | 66 |
Erteilte Zuschläge erlöschen 54 Monate nach der Bekanntgabe der Zuschlagserteilung, wenn die Anlage bis dahin nicht den Dauerbetrieb aufgenommen oder wieder aufgenommen hat. In diesem Fall hat der Bieter eine Strafzahlung in Höhe von 66 Euro pro kW Gebotsmenge zu leisten. Ist die tatsächliche elektrische KWK-Leistung weniger als 10 Prozent geringer als die Gebotsmenge, so ist keine Pönale zu leisten. Wurde der Dauerbetrieb fristgerecht aufgenommen oder wieder aufgenommen erlischt der Zuschlag, wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System nicht innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugelassen wurde.
Eigenversorgung unzulässig
Der gesamte in der Anlage erzeugte Strom muss in ein Netz der allgemeinen Versorgung oder in ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist werden.
Eine Eigenversorgung ist grundsätzlich nicht zulässig und führt zu einem Verlust der Zahlungen eines Kalenderjahres einschließlich der Rückzahlungsverpflichtung bereits erfolgter Förderzahlungen. Das Verbot der Eigenversorgung gilt auch für Teile von Anlagen, die nicht gefördert werden.
Stand: 25.08.2025
Kontakt
Referat 628 - KWK-Ausschreibungen
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
E-Mail: kwk-ausschreibungen@bnetza.de
Dokumente / Formulare
Link zur GBG https://gbg3.bundesnetzagentur.de