Gebotstermin 1. Dezember 2023 – Innovative KWK-Systeme
Veröffentlichung der Ergebnisse
Ausgeschriebene Menge (kW) | 31.385 |
Zuschlagsmenge (kW) | 12.560 |
Zulässiger Höchstwert (ct/kWh) | 12,00 |
Durchschnittlicher, mengengewichteter Zuschlagswert (ct/kWh) | 10,88 |
Niedrigster Gebotswert (mit Zuschlag) (ct/kWh) | 10,50 |
Höchster Gebotswert (mit Zuschlag) (ct/kWh) | 11,95 |
Liste der Zuschläge – Gebotstermin 1. Dezember 2023 (pdf / 139 KB) |
Mit dieser Veröffentlichung werden die Zuschläge bekannt gegeben. Die Zuschläge gelten eine Woche nach dieser Bekanntgabe als bekanntgegeben. Die Bekanntgabe war am 20. Dezember 2023, so dass die Zuschläge nach § 15 Abs. 1 Nr.2 KWKAusV am 27. Dezember 2023 als bekanntgegeben anzusehen sind. Gebote, die nicht auf der Liste stehen, haben keinen Zuschlag erhalten. Die Bieter werden über die Gründe der Nichtbezuschlagung benachrichtigt.
Bekanntmachung der Ausschreibung
(gem. § 7 Abs. 1 KWKAusV)
Zum Gebotstermin 1. Dezember 2023 werden die Zuschlagswerte im Gebotspreisverfahren („pay as bid“) ermittelt: Entscheidend für die Ermittlung des Zuschlagswerts ist somit der Gebotswert des abgegebenen Gebots.
Gebotstermin
Gebotstermin ist der 1. Dezember 2023.
Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft. Die Gebote müssen innerhalb der Frist am Standort Bonn der Bundesnetzagentur (Tulpenfeld 4, 53113 Bonn) eingegangen sein.
Abgabefrist ist also für diesen Termin Freitag, der 1. Dezember 2023. Gebote können an diesem Tag bis 23:59 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur in Bonn, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.
Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen zum Gebotstermin 1. Dezember 2023 beträgt 31,385 Megawatt.
Das Ausschreibungsvolumen ergibt sich aus den 25 Megawatt, die gem. § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 2b KWKAusV für innovative KWK-Systeme auszuschreiben sind, zuzüglich einem Ausschreibungsvolumen vorangegangener Gebotstermine in Höhe von 6,385 Megawatt, für das der Zuschlag entwertet worden ist (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWKAusV).
Höchstwert
Der Höchstwert beträgt für diesen Gebotstermin für innovative KWK-Systeme 12,0 ct/kWh KWK-Strom (gem. § 5 Nr. 2 KWKAusV).
Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Sicherheit
Für jedes Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Die Sicherheit beträgt grundsätzlich 70 Euro pro gebotenem Kilowatt KWK-Leistung. Beinhaltet das Gebot zum Beispiel eine Anlage mit einer KWK-Leistung von zwei Megawatt, so ist eine Sicherheit von 140.000 Euro (70 Euro x 2.000 kW) zu zahlen (gem. § 10 Abs. 2 KWKAusV). Die Sicherheit kann entweder zusammen mit der Gebühr überwiesen (bitte beachten Sie diese Hinweise) oder durch die Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers unter zwingender Verwendung des Bürgschaftsformulars gestellt werden.
Standort der KWK-Anlage
Gebote können nur für Standorte im Bundesgebiet abgegeben werden.
Formatvorgaben
Die Bundesnetzagentur gibt für die Gebotsabgabe zu diesem Termin nachfolgende Formatvorgaben im Sinne von § 8 Abs. 5 KWKAusV verbindlich vor. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen. Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.
Formular für die Gebotsabgabe 1. Dezember 2023 (pdf / 1 MB) Folgende Formulare sind im Verfahren optional zu verwenden: |
Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 23 KWKAusV getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären. Hier finden Sie weitere Hinweise zum Ausschreibungsverfahren.
Das Formular zum Tausch der Sicherheitsleistung (pdf / 1 MB) kann ggf. nach der Erteilung des Zuschlags genutzt werden.
Stand: 20.12.2023